Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_103/2012 KI-generiert

Constitutional Complaint Against Dismissal for Unpaid Court Fees in Legal Enforcement Matter

Geschäftsnummer 5D_103/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint filed against a decision made by the cantonal court regarding a final order for legal proceedings. The complainant had previously failed to meet a deadline for submitting a cost advance required by the court, leading to the dismissal of their appeal. The federal court evaluated the constitutional complaint but found it did not adequately address the required constitutional rights violations, and thus, the complaint was not admitted. As a result, the complainant was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Against Dismissal for Unpaid Court Fees in Legal Enforcement Matter: The complainant had previously failed to meet a deadline for submitting a cost advance required by the court, leading to the dismissal of their appeal. The federal court evaluated the constitutional complaint but found it did not adequately address the required constitutional rights violations, and thus, the complaint was not admitted. As a result, the complainant was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Anwaltskosten ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen nicht geleisteter Kostenvorschuss Zulassung der Zwangsvollstreckung Zahlungsauftrag Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art.
Art. 74 Abs. 2 BGG
b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art.
Art. 117 i.V.m
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG
Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art.
Art. 116 BGG
2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
Art. 101 Abs. 3 i.V.m
April 2012 sowohl eine Frist wie auch - nach deren unbenutztem Ablauf - eine Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt worden, auch die Nachfrist sei unbenutzt abgelaufen, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (Art. 101 Abs. 3 i.V.m.
Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO
Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO ), der unterliegende Beschwerdeführer werde kostenpflichtig,

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the Federal Tribunal will not enter upon the constitutional appeal due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_103/2012

Urteil vom 22. Juni 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Y.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 10. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 10. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen definitiven Rechtsöffnungsentscheid nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 10. Mai 2012 erwog, es sei dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 15. März und 16. April 2012 sowohl eine Frist wie auch - nach deren unbenutztem Ablauf - eine Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt worden, auch die Nachfrist sei unbenutzt abgelaufen, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (Art. 101 Abs. 3 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO ), der unterliegende Beschwerdeführer werde kostenpflichtig,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 10. Mai 1012 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann