Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_103/2011 KI-generiert

Constitutional Complaint Regarding Lack of New Assets in Debt Enforcement Denied

Geschäftsnummer 5D_103/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal dispute arose regarding a debt collection case where the claimant raised an objection based on a lack of new assets. The district court ruled against the claimant, stating that assets had indeed been acquired, which resulted in a surplus income. Subsequently, the claimant filed a constitutional complaint against this decision, but the supreme court determined that the objection did not sufficiently argue any violation of constitutional rights based on the lower court’s reasoning. Consequently, the supreme court declined to entertain the complaint and imposed court costs on the claimant.

Legislator-Regeste

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Art. 265a SchKG, Art. 113 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Constitutional Complaint Regarding Lack of New Assets in Debt Enforcement Denied: The district court ruled against the claimant, stating that assets had indeed been acquired, which resulted in a surplus income. Subsequently, the claimant filed a constitutional complaint against this decision, but the supreme court determined that the objection did not sufficiently argue any violation of constitutional rights based on the lower court’s reasoning. Consequently, the supreme court declined to entertain the complaint and imposed court costs on the claimant.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Konkursforderung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Vollstreckungskosten Vermögensertrag Steuerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the constitutional appeal could not be entertained due to insufficient justification (lack of demonstration of a violation of constitutional rights).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_103/2011

Urteil vom 15. Juni 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen SBB,

vertreten durch Heinz Küng AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 24. März 2011 des Bezirksgerichts Pfäffikon.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 24. März 2011 des Bezirksgerichts Pfäffikon, das den vom Beschwerdeführer (in einer Betreibung über Fr. 1'660.-- nebst Kosten) erhobenen Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens ( Art. 265a SchKG ) nicht bewilligt und festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer im Umfang der betriebenen Forderung zu neuem Vermögen gekommen ist,

in Erwägung,

dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des (kantonal endgültig und damit letztinstanzlich entscheidenden: Art. 265a Abs. 1 in fine SchKG, Art. 113 BGG ) Bezirksgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Bezirksgericht im Urteil vom 24. März 2011 u.a. erwog, im Gegensatz zu den effektiven Spesen seien die Pauschalspesen als Lohnbestandteil zu betrachten, gemäss Kreisschreiben stünden dem Beschwerdeführer Autoauslagen von Fr. 400.-- zu, dem erweiterten (Zuschlag von 2/3 des betreibungsrechtlichen Existenzminimums) Notbedarf von Fr. 5'529.65 stehe ein monatliches Nettoeinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 5'800.75 gegenüber, woraus (für das Jahr vor Zustellung des Zahlungsbefehls) ein Überschuss von Fr. 3'253.20 (Fr. 271.10 x 12) resultiere, weshalb der Beschwerdeführer im Umfang der gesamten Betreibungsforderung zu neuem Vermögen gekommen sei bzw. hätte kommen können,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der bezirksgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Bezirksgerichts vom 24. März 2011 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Pfäffikon schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann