Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_103/2010 KI-generiert

Inadmissibility of Subsidiary Constitutional Complaint in Debt Enforcement Appeal Refusal

Geschäftsnummer 5D_103/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute between a complainant and a bank regarding a provisional legal opening for a debt amounting to a specific sum. The complainant had appealed a decision from the first instance that granted the provisional opening to the bank. However, the appellate court rejected the appeal due to insufficient grounds provided by the complainant, ultimately leading to a constitutional complaint being filed. The Federal Tribunal reviewed the constitutional complaint but found that it lacked the necessary detailed reasoning regarding the alleged violations of constitutional rights, resulting in the tribunal's decision not to entertain the complaint and imposing costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Inadmissibility of Subsidiary Constitutional Complaint in Debt Enforcement Appeal Refusal: The complainant had appealed a decision from the first instance that granted the provisional opening to the bank. However, the appellate court rejected the appeal due to insufficient grounds provided by the complainant, ultimately leading to a constitutional complaint being filed. The Federal Tribunal reviewed the constitutional complaint but found that it lacked the necessary detailed reasoning regarding the alleged violations of constitutional rights, resulting in the tribunal's decision not to entertain the complaint and imposing costs on the complainant.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung Schuldbetreibung Petitionsrecht Verfassungsbeschwerde im Ausland Verfahrensrechte Eventualbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked the required constitutional grounds as per this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_103/2010

Urteil vom 13. Juli 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bank Z.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 8. Juni 2010 des Obergerichts des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 8. Juni 2010 des Obergerichts des Kantons Luzern, das auf einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 11'755.80 nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 8. Juni 2010 erwog, trotz erstinstanzlichem Hinweis auf die Zulässigkeitsvoraussetzung der Rekursbegründung ( § 260 ZPO /LU) mache der Beschwerdeführer zu den detaillierten Erwägungen der Rechtsöffnungsrichterin keine Ausführungen, es mangle daher an einer rechtsgenüglichen Rekursbegründung, weshalb auf den Rekurs nicht einzutreten sei,

dass der Beschwerdeführer (ungeachtet der Rechtsmittelbelehrung im obergerichtlichen Entscheid) in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid vom 8. Juni 2010 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juli 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann