Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_102/2022 KI-generiert

Refusal of Legal Aid Due to Insufficient Proof of Indigence in Divorce Proceedings

Geschäftsnummer 5D_102/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns a divorce proceeding initiated on November 19, 2019, between two parties in the district court of Aarau, Switzerland. During the proceedings, one party, A, was ordered to pay court costs in advance to the other party, B, which was upheld by the higher courts and denied a federal appeal. In January 2022, A requested legal aid and representation in the divorce case without cost, citing financial hardship, but this request was denied by the district court on March 7, 2022. A then contested this decision in the Aargau High Court, which again denied the request and refused to grant legal aid for the appeal itself. Subsequently, A filed a constitutional complaint to the Swiss Federal Supreme Court seeking to overturn these refusals and secure uncosted legal representation for the ongoing divorce proceedings. The core issue in the appeal was whether A sufficiently demonstrated financial incapacity to qualify for legal aid.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 75 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 72 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Refusal of Legal Aid Due to Insufficient Proof of Indigence in Divorce Proceedings: During the proceedings, one party, A, was ordered to pay court costs in advance to the other party, B, which was upheld by the higher courts and denied a federal appeal. In January 2022, A requested legal aid and representation in the divorce case without cost, citing financial hardship, but this request was denied by the district court on March 7, 2022. A then contested this decision in the Aargau High Court, which again denied the request and refused to grant legal aid for the appeal itself. Subsequently, A filed a constitutional complaint to the Swiss Federal Supreme Court seeking to overturn these refusals and secure uncosted legal representation for the ongoing divorce proceedings. The core issue in the appeal was whether A sufficiently demonstrated financial incapacity to qualify for legal aid.

Schlagwörter

KI-generiert
Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidungsverfahren) Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe Lohnpfändung Scheidungsverfahren fehlende prozessuale Bedürftigkeit Beweislosigkeit Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 75 Abs. 1 BGG
Die Vorinstanz hat als letzte kantonalen Instanz ( Art. 75 Abs. 1 BGG ) die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das vor erster Instanz hängige Scheidungsverfahren auf Rechtsmittel hin ( Art.
Art. 75 Abs. 2 BGG
1 BGG ) die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das vor erster Instanz hängige Scheidungsverfahren auf Rechtsmittel hin ( Art. 75 Abs. 2 BGG ) bestätigt.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Cited in the reasoning to establish that the cantonal decision on legal aid was a challengeable interlocutory decision.
Art. 72 Abs. 1 BGG
Dort geht es um eine Scheidungsklage, mithin um eine Zivilsache ( Art. 72 Abs. 1 BGG ) nicht vermögensrechtlicher Natur, in der die Beschwerde in Zivilsachen ohne Streitwerterfordernis zulässig wäre (Urteil 5A_716/2021 vom 7.
Art. 106 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Art. 42 Abs. 2 BGG
In der Begründung ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
Art. 106 Abs. 2 BGG
Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; strenges Rügeprinzip).
Art. 105 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Applied to reject the appellant's request for free legal aid for the Federal Tribunal proceedings because the appeal was considered hopeless.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Applied to deny the counterparty a party indemnity for the Federal Tribunal proceedings.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning to establish that the cantonal decision on legal aid was a challengeable interlocutory decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (23)

SV1 2025 52 (2025-10-23) · gr
Tax Cost Reimbursement After Legal Aid Upheld
«…eben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_311/2023 vom 6. Juli 2023 E. 3.2, 8C_495/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.2 und 5D_102/2022 vom 13. September 2022 E. 2.1). Von der Mitwirkungspflicht miterfasst ist auch die Offenlegung der Vermögens- und Einko…»
SV1 2025 40 (2025-10-15) · gr
Legal Aid Repayment Obligation Upheld Despite Future Liability Claims
«…eben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_311/2023 vom 6. Juli 2023 E. 3.2, 8C_495/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.2 und 5D_102/2022 vom 13. September 2022 E. 2.1). Von der Mitwirkungspflicht miterfasst ist auch die Offenlegung der Vermögens- und Einko…»
C1 25 95 (2025-08-05) · vs
Marital Separation Protective Measures Appeal: Spousal Support Omission and Appeal Period Error
«…stance ne suffit pas à considérer que le requérant a satisfait à son devoir de collaboration (arrêt du Tribunal fédéral 5D_102/2022 du 13 septembre 2022 consid. 2.4). Dans ces circonstances, le juge n'a pas l'obligation de lui octroyer un délai supplé…»
C1 24 31 (2025-06-20) · vs
Curatorship Upheld Despite Challenge to Psychiatric Expert Report
«…as à considérer que le requérant a satisfait à son devoir de collaboration (parmi d’autres : arrêts du Tribunal fédéral 5D_102/2022 du 13 septembre 2022 consid. 2.4 ; 5A _716/2018 du 27 novembre 2018 consid. 4.3). Le juge n'a de ce fait pas l'obligati…»
RB250009 (2025-05-22) · zh
Appeal Dismissed for Insufficient Justification of Legal Aid Request
«…ingereichtes Pfändungsprotokoll lasse das Bundesgericht als Nachweis der Mittellosigkeit jedenfalls nicht genügen (BGer 5D_102/2022 vom 13. September 2022, E. 2.4; BGer 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019, E. 4.1). Der pauschale Verweis des Beschwerdeführ…»
C1 24 241 (2025-05-12) · vs
Mother Awarded Custody Pending Father's Therapy After Violence Allegations
«…as à considérer que le requérant a satisfait à son devoir de collaboration (parmi d’autres : arrêts du Tribunal fédéral 5D_102/2022 du 13 septembre 2022 consid. 2.4 ; 5A _716/2018 du 27 novembre 2018 consid. 4.3). Le juge n'a de ce fait pas l'obligati…»
SV1 2025 6 (2025-03-17) · gr
Tax Authority Repayment Order Overturned Due to Financial Hardship
«…eben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_311/2023 vom 6. Juli 2023 E. 3.2, 8C_495/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.2 und 5D_102/2022 vom 13. September 2022 E. 2.1). Von der Mitwirkungspflicht miterfasst ist auch die Offenlegung der Vermögens- und Einko…»
C1 24 186 (2025-03-17) · vs
Father's Expanded Weekend Visitation Upheld
«…as à considérer que le requérant a satisfait à son devoir de collaboration (parmi d’autres : arrêts du Tribunal fédéral 5D_102/2022 du 13 septembre 2022 consid. 2.4 ; 5A _716/2018 du 27 novembre 2018 consid. 4.3). Le juge n'a de ce fait pas l'obligati…»
C1 24 142 (2025-02-13) · vs
Mother's Appeal Against Child Protection Measures Dismissed Due to Untimely Arguments and Insufficient Evidence
«…as à considérer que le requérant a satisfait à son devoir de collaboration (parmi d’autres : arrêts du Tribunal fédéral 5D_102/2022 du 13 septembre 2022 consid. 2.4 ; 5A _716/2018 du 27 novembre 2018 consid. 4.3). Le juge n'a de ce fait pas l'obligati…»
SV1 2024 1075 (2025-02-03) · gr
Tax Administration Repayment Order Annulled for Failure to Assess Current Financial Capacity
«…u geben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_311/2023 vom 6. Juli 2023 E. 3.2, 8C_495/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.2, 5D_102/2022 vom 13. September 2022 E. 2.1). Von der Mitwirkungspflicht miterfasst ist auch die Offenlegung der Vermögens- und Einko…»
C2 25 6 (2025-01-17) · vs
Legal Aid Denial in Eviction Appeal Due to Insufficient Financial Documentation
«…as à considérer que le requérant a satisfait à son devoir de collaboration (parmi d’autres : arrêts du Tribunal fédéral 5D_102/2022 du 13 septembre 2022 consid. 2.4 ; 5A _716/2018 du 27 novembre 2018 consid. 4.3) ; qu’il en va de même lorsque le requé…»
C2 24 58 (2024-08-23) · vs
Appeal for Legal Aid Denied Due to Insufficient Proof of Indigence
«…as à considérer que le requérant a satisfait à son devoir de collaboration (parmi d’autres : arrêts du Tribunal fédéral 5D_102/2022 du 13 septembre 2022 consid. 2.4 ; 5A _716/2018 du 27 novembre 2018 consid. 4.3) ; que le juge n'a de ce fait pas l'obl…»
C1 24 55 (2024-08-06) · vs
Appellant v. Child and Adult Protection Authority (Custody Dispute and Expert Reassessment)
«…evoir de collaboration (parmi d’autres : -9- arrêts du Tribunal fédéral 5D_102/2022 du 13 septembre 2022 consid. 2.4 ; 5A _716/2018 du 27 novembre 2018 consid. 4.3). Le juge n'a de ce fait pas l'obligati…»
U 2023 68 (2023-11-14) · gr
Repayment of State-Funded Legal Aid Costs and Economic Capacity Assessment
«…Urteile des Bundesgerichts 5A_311/2023 vom 6. Juli 2023 E.3.2, 8C_495/2022 vom 23. Dezember 2022 E.5.2, 5D_102/2022 vom 13. September 2022 E.2.1, 9C_560/2019 vom 21. Januar 2020 E.4.2.1). Von der Mitwirkungspflicht…»
RA230005 (2023-11-08) · zh
Appeal Dismissed for Inadequate Financial Documentation in Legal Aid Denial Challenge
«…nkommens- und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs ergeben müssen (BGE 135 I 221 E. 5.1; BGer 5D_102/2022 vom 13. September 2022, E. 2.1). An eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_102/2022

Urteil vom 13. September 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, von Werdt,

Gerichtsschreiberin Lang.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Aarau, Familiengerichtspräsidium, Kasinostrasse 5, 5001 Aarau,

Beschwerdegegner,

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Brigitte Bitterli.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidungsverfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 10. Juni 2022 (ZSU.2022.80).

Sachverhalt:

A. A.a. Zwischen A.________ (geb. 1971) und B.________ (geb. 1974) ist seit dem 19. November 2019 das Scheidungsverfahren am Bezirksgericht Aarau hängig.

A.b. Mit Entscheid vom 23. Februar 2021 verpflichtete das Bezirksgericht A.________ zur Zahlung von Prozesskostenvorschüssen an B.________ (mehrheitlich bestätigt durch Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Oktober 2021; das Bundesgericht wies die Beschwerde von A.________ mit Urteil 5D_222/2021 vom 30. März 2022 ab).

A.c. Am 27. Januar 2022 stellte A.________ im Scheidungsverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Das Bezirksgericht wies das Gesuch mit Entscheid vom 7. März 2022 ab.

B. Die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 10. Juni 2022 ab. Ausserdem verweigerte es A.________ die unentgeltliche Rechtspflege auch für das Beschwerdeverfahren.

C. C.a. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 20. Juli 2022 (Postaufgabe) gelangt A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Diesem beantragt er folgendes:

" 1. In Gutheissung der vorliegenden subsidiären Verfassungsbeschwerde sei der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 10. Juni 2022 aufzuheben, und es sei in Gutheissung der zweitinstanzlichen Beschwerdeanträge vom 31. März 2022 und damit in Aufhebung der Verfügung des Bezirksgerichts Aarau, Familiengerichtspräsidium, vom 7. März 2022 das Gesuch des Gesuchstellers und Beschwerdeführers vom 27. Januar 2022 gutzuheissen, ihm so die unentgeltliche Rechtspflege unter Beistellung des unterzeichneten Anwalts als dessen unentgeltlichen Rechtsvertreter für dessen Ehescheidungsverfahren [...] zu erteilen/zu bewilligen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer sei (auch) für das Verfahren vor dem Schweizerischen Bundesgericht die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnete Anwalt zu dessen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen.

3. [Kosten- und Entschädigungsfolgen]"

C.b. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Vorinstanz hat als letzte kantonalen Instanz ( Art. 75 Abs. 1 BGG ) die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das vor erster Instanz hängige Scheidungsverfahren auf Rechtsmittel hin ( Art. 75 Abs. 2 BGG ) bestätigt. Dabei handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann und daher gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG selbständig anfechtbar ist ( BGE 129 I 129 E. 1.1; siehe auch Urteil 5A_216/2022 vom 20. Juni 2022 mit Hinweisen). Der Rechtsweg folgt demjenigen der Hauptsache ( BGE 137 III 380 E. 1.1). Dort geht es um eine Scheidungsklage, mithin um eine Zivilsache ( Art. 72 Abs. 1 BGG ) nicht vermögensrechtlicher Natur, in der die Beschwerde in Zivilsachen ohne Streitwerterfordernis zulässig wäre (Urteil 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 1.2 mit Hinweis). Betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren bleibt ausserdem unerheblich, dass die Vorinstanz als einzige kantonale Instanz entschieden hat (vgl. BGE 143 III 140 E. 1.2 mit Hinweis, siehe dazu aber sogleich E. 1.2). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die als subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezeichnete Beschwerde ist folglich als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen.

1.2. Der Beschwerdeführer beantragt zwar integral die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und damit grundsätzlich auch die darin enthaltene Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren. Aus dem Wortlaut des vor Bundesgericht gestellten Antrags (Sachverhalt Bst. C.a) ergibt sich jedoch, dass er nur die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im erstinstanzlichen Scheidungsverfahren beantragt. Auch aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nichts anderes, setzt sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren nämlich gar nicht auseinander. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit ausschliesslich die Frage, ob dem Beschwerdeführer im Scheidungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren ist.

1.3. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Begründung ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; strenges Rügeprinzip).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ( BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB ) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 264 E. 2.3). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG ( BGE 144 V 50 E. 4.1). Das Bundesgericht prüft daher nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 141 IV 317 E. 5.4, 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3; je mit Hinweisen).

2. Strittig ist die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Mittellosigkeit bzw. mangels Nachweis derselben.

2.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich grundsätzlich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ( BGE 141 III 369 E. 4.1 ; 135 I 221 E. 5.1).

Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.2 mit Hinweis). Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Urteil 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind ( BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a). Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO hingegen nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Aus den eingereichten Belegen muss der aktuelle Grundbedarf der gesuchstellenden Person hervorgehen ( BGE 125 IV 161 E. 4a). Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen der gesuchstellenden Person sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben (Urteil 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.2). Kommt die anwaltlich vertretene gesuchstellende Person ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nach, kann das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden ( BGE 125 IV 161 E. 4a; Urteil 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3 mit Hinweisen).

2.2.

2.2.1. Die Vorinstanz gibt zunächst die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts wieder. Dieses habe ausgeführt, der Beschwerdeführer mache keine Angaben zu seinen monatlichen Einkünften und lege keine Urkunden ins Recht. Der Verweis auf Unterlagen in anderen Verfahren reiche zur Gesuchsbegründung auch im Rahmen der Untersuchungsmaxime nicht aus. Die Ehefrau mache geltend, dass der Beschwerdeführer ein monatlich durchschnittliches Einkommen von Fr. 9'545.-- erzielt habe, was zum Teil auch mit Urkunden belegt werde. Auch zum Existenzminimum mache der Beschwerdeführer kaum Angaben bzw. reiche ein Pfändungsprotokoll vom 20. Oktober 2021 ein. Darin werde von einem Existenzminimum von Fr. 4'273.65 ausgegangen. Wenn von diesem (hoch erscheinenden) Existenzminimum auszugehen sei, verbleibe dem Beschwerdeführer ein monatlicher Überschuss von Fr. 5'180.35. Der Betrag von Fr. 24'500.--, welcher gemäss Beschwerdeführer zur Pfändung geführt habe, dürfe demnach bereits abbezahlt sein und der monatliche Überschuss von Fr. 5'180.35 reiche zur Führung des Prozesses aus.

2.2.2. Weiter führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe vor Erstinstanz einzig das Pfändungsprotokoll vom 20. Oktober 2021 als Beleg eingereicht, ansonsten pauschal auf die Akten im Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss verwiesen. Er habe in seinem Gesuch weder Ausführungen zu seinen Einkommens- noch zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht. Der Verweis auf Verfahrensakten in einem anderen Verfahren genüge nicht. Auch vermöge das Pfändungsprotokoll ohne weitere Ausführungen die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht hinreichend zu belegen. Der Beschwerdeführer sei vertreten und gelte nicht als unbeholfen, weshalb das Gesuch ohne Setzung einer Nachfrist zufolge ungenügender Mitwirkung ohne weitere Vorkehren abgewiesen werden könne. Das Vorgehen der Erstinstanz sei nicht zu beanstanden.

2.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze Art. 29 Abs. 3 sowie Art. 9 BV . Er hält der vorinstanzlichen Begründung im Wesentlichen entgegen, mit der Lohnpfändung sei die Mittellosigkeit nachgewiesen, da sie zwingend dazu führe, dass die betroffene Partei ab Pfändung nur noch über deren betreibungsrechtliches Existenzminimum und über keine anderweitigen, ansonsten gepfändeten Vermögenswerte verfüge. Er sei daher nicht verpflichtet gewesen, sein Gesuch um Behauptungen zu seinem Einkommen, seinen Auslagen und/oder seinem (inexistenten) Vermögen zu erweitern. Dass mit einer Lohnpfändung zeitgleich nachgewiesen sei, dass die betroffene Person nur noch über deren existenziellen Bedarf sowie über keine der Prozessfinanzierung dienlichen Sparheftvermögen verfüge, hätten ausserdem sowohl die Erstinstanz als auch die Vorinstanz im Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss und abweichend vom angefochtenen Entscheid angenommen. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV sei verfassungsmässig garantiert, dass jede Person Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren habe, was indiziere, dass die gleichen Anliegen von Prozessparteien gerade dann gleich zu behandeln wie zu beurteilen seien, wenn die Prozessbedürftigkeit von Prozessgegnern, so vorliegend von zumindest noch-Eheleuten, zu prüfen wie zu bestätigen sei. Mit dem unterschiedlichen Vorgehen in den beiden Prozessen habe die Vorinstanz Art. 29 Abs. 1 BV offensichtlich missachtet und verletzt.

2.4. Die Ausführungen des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Wie ausgeführt, haben die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen der gesuchstellenden Person sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben (E. 2.1), und zwar im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs ( BGE 135 I 221 E. 5.1). Unbestritten hat der Beschwerdeführer sich in seinem Gesuch aber darauf beschränkt, auf das eingereichte Pfändungsprotokoll vom 20. Oktober 2021 sowie pauschal auf die Akten betreffend Prozesskostenvorschuss zu verweisen. Ein solcher Verweis auf die Unterlagen eines anderen Verfahrens genügt nicht (vgl. Urteil 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019 E. 4.1). Seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt seines Gesuchs am 27. Januar 2022 hat er weder behauptet noch mit entsprechenden Belegen nachgewiesen und zwar auch nicht, nachdem die Ehefrau zum einen geltend gemacht hat, er habe von einem anderen Betreibungsamt einen Betrag von Fr. 72'088.-- erhalten, und zum anderen mit Belegen nachgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer monatlich von Lohnpfändungen der Ehefrau profitiert, wobei ihm beispielsweise im Januar 2022 Fr. 9'466.55 ausbezahlt wurden. Eine Verletzung von Art. 117 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV kann der Vorinstanz vor diesem Hintergrund nicht vorgeworfen werden und eine Verletzung von Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 BV ist im Übrigen nicht substanziiert dargetan.

3. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist daher abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Aarau, Familiengerichtspräsidium, B.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Lang