Constitutional Complaint Regarding Refusal to Reverse Definitive Grant of Legal Enforcement for Procedural Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint against a ruling by a cantonal court concerning a claim for definitive legal opening related to debt collection. The complainant challenged the decision from the cantonal court that dismissed their objections against a financial claim based on a prior judgement, asserting that such objections were not admissible in the context of the legal opening process. The federal court noted that the complainant failed to sufficiently address the relevant legal considerations from the cantonal ruling or to clearly demonstrate how constitutional rights were violated, leading to the complaint being dismissed for lack of adequate reasoning. Additionally, the complainant was ordered to cover court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Regarding Refusal to Reverse Definitive Grant of Legal Enforcement for Procedural Costs: The complainant challenged the decision from the cantonal court that dismissed their objections against a financial claim based on a prior judgement, asserting that such objections were not admissible in the context of the legal opening process. The federal court noted that the complainant failed to sufficiently address the relevant legal considerations from the cantonal ruling or to clearly demonstrate how constitutional rights were violated, leading to the complaint being dismissed for lack of adequate reasoning. Additionally, the complainant was ordered to cover court costs.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed in the dispositive to order non-admission of the constitutional appeal due to insufficient reasoning.
Used in the dispositive to order the appellant to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_102/2013
Urteil vom 1. Mai 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 23. April 2013 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 23. April 2013 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 680.-- (nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Urteil vom 23. April 2013 erwog, die Betreibungsforderung (Verfahrenskosten) beruhe auf einem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von A.________ vom 30. Juli 2012 und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel ( Art. 80 Abs. 1 SchKG ), die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen gegen den materiellen Bestand der Forderung seien im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu hören, die Beschwerde erweise sich als offensichtlich unbegründet, ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hätte wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen werden müssen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht den materiellen Bestand der Rechtsöffnungsforderung zu bestreiten,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 23. April 2013 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Mai 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann