Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_102/2008 KI-generiert

Constitutional Complaint Dismissed for Lack of Substantiation in Debt Collection Cost Dispute

Geschäftsnummer 5D_102/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where the complainant filed a claim for payment against a municipal authority, resulting in the requirement for a cost advance of a specific amount. After the municipal authority waived this advance and a lower court deemed the initial complaint irrelevant, the complainant challenged this decision in a higher court, seeking compensation for the procedure. The higher court rejected the appeal, stating that there was no basis for a cost award. Subsequently, the complainant escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal by filing a constitutional complaint. This complaint was ultimately found to be inadmissible due to insufficient arguments regarding constitutional violations, and the tribunal upheld the lower court's ruling, imposing costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 113 i.V.m, Art. 116 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit b BGG; Constitutional Complaint Dismissed for Lack of Substantiation in Debt Collection Cost Dispute: After the municipal authority waived this advance and a lower court deemed the initial complaint irrelevant, the complainant challenged this decision in a higher court, seeking compensation for the procedure. The higher court rejected the appeal, stating that there was no basis for a cost award. Subsequently, the complainant escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal by filing a constitutional complaint. This complaint was ultimately found to be inadmissible due to insufficient arguments regarding constitutional violations, and the tribunal upheld the lower court's ruling, imposing costs on the complainant.

Schlagwörter

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Inkasso Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Aufsichtsbeschwerde Konkursforderung Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit b BGG

The appeal was rejected because it was manifestly inadmissible, applicable in conjunction with Art. 117 BGG.

Art. 117 BGG

Used in conjunction with Art. 108 Abs. 1 lit b BGG to decide not to enter on the merits of the appeal due to its inadmissibility.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied to reject the request for legal aid because the constitutional appeal was deemed hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to pay the court costs because the appeal failed.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_102/2008/don

Urteil vom 21. Juli 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kostenvorschuss,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 23. Juni 2008.

Erwägungen:

1. Am 25. Januar 2008 stellte der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt der Gemeinde A.________ ein Betreibungsbegehren für den Betrag von Fr. 2'220.40 nebst Zins gegen die Stadtgemeinde A.________, worauf ihm das Betreibungsamt am 19. Februar 2008 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 83.-- setzte. Dagegen beschwerte sich der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht A.________ als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Am 13. März 2008 teilte das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer mit, von der Erhebung des Kostenvorschusses werde abgesehen, und die Verfügung vom 19. Februar 2008 werde aufgehoben. Das Bezirksgericht schrieb daraufhin am 17. März 2008 die Beschwerde als gegenstandslos ab und erklärte dem Beschwerdeführer, das Beschwerdeverfahren sei grundsätzlich kostenlos und Parteientschädigungen würden nicht zugesprochen. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbtreibungs- und Konkurssachen, welches den Rekurs mit Beschluss vom 23. Juni 2008 abwies, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer erhebt dagegen Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und um Zusprechung einer Entschädigung für das kantonale Beschwerdeverfahren. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

2. Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 113 i.V.m. Art. 116 BV ). Es gilt das sogenannte Rügeprinzip ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeschrift darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (vgl. die Rechtsprechung zur staatsrechtlichen Beschwerde, statt vieler BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201). Wie unter der Herrschaft des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) müssen die erhobenen Rügen zudem in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 133 II 396 E. 3.1).

2.1 Das Obergericht hat erwogen, aufgrund von Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG dürfe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Sodann liege keine Kostenregelung vor, weshalb der Rekurs insoweit unzulässig sei.

2.2 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seinen Ausführungen im Wesentlichen auf das Zitieren von Bundesgerichtsentscheiden und Bestimmungen der EMRK und der Verfassung, ohne aber in einer detaillierten Auseinandersetzung mit den massgebenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses aufzuzeigen, inwiefern die EMRK und die Verfassung verletzt worden sein sollen. Auf die offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerde ist daher in Anwendung von Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit b BGG nicht einzutreten.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

4. Nach dem Gesagten hat sich die Verfassungsbeschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen, so dass dem Begehren um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juli 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Escher Zbinden