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5D_101/2016 KI-generiert

Tenant's Constitutional Complaint Regarding Provisional Relief for Unpaid Rent Dismissed

Geschäftsnummer 5D_101/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party filed a constitutional complaint against a decision made by the Cantonal Court regarding a provisional legal opening related to a rental dispute. The Cantonal Court had overturned a first-instance decision that had denied the other party's request for provisional legal opening and instead granted it. The complaint was based on the assertion that constitutional rights were violated; however, the Federal Tribunal found that the complaining party did not adequately address the court's reasoning or demonstrate how specific constitutional rights had been infringed upon, resulting in the court deciding not to consider the complaint further. The complaining party was also ordered to cover the associated legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Tenant's Constitutional Complaint Regarding Provisional Relief for Unpaid Rent Dismissed: The Cantonal Court had overturned a first-instance decision that had denied the other party's request for provisional legal opening and instead granted it. The complaint was based on the assertion that constitutional rights were violated; however, the Federal Tribunal found that the complaining party did not adequately address the court's reasoning or demonstrate how specific constitutional rights had been infringed upon, resulting in the court deciding not to consider the complaint further. The complaining party was also ordered to cover the associated legal costs.

Schlagwörter

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Rechte des Mieters Mietzinsherabsetzung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen unbezahlte Schuld Obligationenrecht Gültigkeit der Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The provision cited for the non-admission (non-entrée en matière) of the constitutional appeal due to insufficient reasoning.

Art. 117 BGG

The procedural rule applied for ruling on the admissibility and merits of the subsidiary constitutional appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The basis upon which the court imposed costs on the losing appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_101/2016

Urteil vom 8. Juli 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 7. Juni 2016 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 7. Juni 2016 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das (in Gutheissung einer Beschwerde der Beschwerdegegnerin) einen (deren Rechtsöffnungsbegehren abweisenden) erstinstanzlichen Entscheid aufgehoben und der Beschwerdegegnerin für Fr. 1'690.-- nebst Zins die provisorische Rechtsöffnung erteilt hat,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 7. Juni 2016 im Wesentlichen erwog, die Betreibungsforderung (Bruttomietzins für April 2015) beruhe auf einer Schuldanerkennung (Mietvertrag der Parteien) und damit auf einem provisorischen Rechtsöffnungstitel, in ihrer Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch habe sich die Beschwerdeführerin auf einen Verweis auf ihre Eingabe in einem vorausgegangenen Rechtsöffnungsverfahren beschränkt, ohne jedoch die angebliche Mangelhaftigkeit der Mietliegenschaft und einen entsprechenden Herabsetzungsanspruch hinreichend substantiiert darzutun, das Bestreiten (durch die Beschwerdeführerin als Mieterin) der ordnungsgemässen Vertragserfüllung (durch die Beschwerdegegnerin als Vermieterin) stelle eine offensichtlich haltlose Behauptung im Sinne der Basler Rechtsöffnungspraxis dar, welche der Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung nicht entgegenstehe,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, eine Vielzahl von Mängeln der Mietliegenschaft zu behaupten und auf umfangreiche Beilagen zu verweisen,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 7. Juni 2016 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juli 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann