Constitutional Appeal Regarding Stay of Proceedings Under DEBA Dismissed for Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a litigant challenging a decision made by the Zurich Cantonal Court regarding the suspension of a legal proceeding under a specific provision of the Swiss debt collection and bankruptcy law. The litigant filed a constitutional complaint after the trial court dismissed their appeal, citing that the matter did not meet the necessary value threshold for appeal and that the litigant had requested the suspension themselves. The litigant's submissions to the Federal Tribunal were deemed insufficient in addressing the specific legal violations claimed against the cantonal decision, leading to the dismissal of their constitutional complaint and denial of free legal aid.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 85a SchKG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Constitutional Appeal Regarding Stay of Proceedings Under DEBA Dismissed for Insufficient Justification: The litigant filed a constitutional complaint after the trial court dismissed their appeal, citing that the matter did not meet the necessary value threshold for appeal and that the litigant had requested the suspension themselves. The litigant's submissions to the Federal Tribunal were deemed insufficient in addressing the specific legal violations claimed against the cantonal decision, leading to the dismissal of their constitutional complaint and denial of free legal aid.
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KI-generiertUsed to refuse entry upon the constitutional appeal due to insufficient grounds.
Cited with Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG for the non-admission of the constitutional appeal.
Used to dismiss the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Used to impose court costs on the appellant as the losing party.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_101/2012
Urteil vom 18. Juni 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat und Stadt Y.________,
vertreten durch das Steueramt der Stadt Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sistierung eines Verfahrens nach Art. 85a SchKG ,
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 8. Mai 2012.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 8. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer auf dessen Beschwerde gegen die Sistierung eines Verfahrens nach Art. 85a SchKG (Streitwert rund Fr. 11'500.--) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Verfahrensvereinigung in Anbetracht der Verschiedenheit der angefochtenen Entscheide abzuweisen ist,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Beschluss vom 8. Mai 2012 erwog, einerseits erhebe der Beschwerdeführer lediglich eventualiter Beschwerde, was unzulässig sei, anderseits habe der Beschwerdeführer selbst die Verfahrenssistierung beantragt, weshalb er durch den vorinstanzlichen Entscheid nicht beschwert sei, ferner bringe er nichts Bestimmtes gegen die Sistierung vor, schliesslich sei für das Beschwerdeverfahren das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege nicht erneuert worden, weshalb insofern nichts zu entscheiden sei, der Beschwerdeführer werde ausgangsgemäss kostenpflichtig,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 8. Mai 2012 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Das Gesuch um Verfahrensvereinigung wird abgewiesen.
2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juni 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann