Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_101/2009 KI-generiert

Canton v. Debtor (Enforcement Proceedings on Court Costs)

Geschäftsnummer 5D_101/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint submitted to a federal court concerning a decision made by a district court regarding the definitive enforcement of a court order for the payment of court costs. The district court had issued a ruling in favor of the opposing party, based on a legally binding decree from a higher court. The complainant failed to sufficiently challenge the reasoning of the lower court's decision, particularly in relation to constitutional violations, leading the federal court to decide not to proceed with the complaint due to inadequate justification and potential abuse of process. Consequently, the complainant was ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Canton v. Debtor (Enforcement Proceedings on Court Costs): The district court had issued a ruling in favor of the opposing party, based on a legally binding decree from a higher court. The complainant failed to sufficiently challenge the reasoning of the lower court's decision, particularly in relation to constitutional violations, leading the federal court to decide not to proceed with the complaint due to inadequate justification and potential abuse of process. Consequently, the complainant was ordered to pay court costs.

Schlagwörter

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Betreibungskosten Vollstreckungsverfahren Streitgegenstand ordentliches Konkursverfahren Feststellungsklage gesetzlicher Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used because the constitutional complaint was not adequately reasoned, leading to a non-entry into the merits.

Art. 117 BGG

Cited in conjunction with procedural articles for handling the subsidiary constitutional complaint.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to impose court costs on the party that lost the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_101/2009

Urteil vom 23. Juli 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern, Obergericht des Kantons Bern,

Beschwerdegegner,

vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 11. Juni 2009 des Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 11. Juni 2009 des Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen, welcher dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer die definitive Rechtsöffnung für Fr. 100.-- erteilt und dem Beschwerdeführer Gerichts- und Parteikosten auferlegt hat,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Gerichtspräsidenten 4 mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass der Gerichtspräsident 4 im angefochtenen Entscheid erwog, die Rechtsöffnungsforderung (Gerichtskosten) beruhe auf einem rechtskräftig bescheinigten Beschluss des Obergerichts und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG , Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebe der Beschwerdeführer keine,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die Erwägungen des Gerichtspräsidenten 4 eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Gerichtspräsidenten 4 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem einmal mehr missbräuchliche ( Art. 42 Abs. 7 BGG ) - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann