Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_101/2008 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 5D_101/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a constitutional complaint lodged against a decision made by the Obergericht of the Canton of Zurich regarding a legal objection related to an enforcement action. The complainant was required to pay a court cost advance of 1,500 Swiss francs but failed to do so within the stipulated deadline despite being notified. As a result of this noncompliance, the court decided not to proceed with the complaint and imposed court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal for Non-Payment of Cost Advance: The complainant was required to pay a court cost advance of 1,500 Swiss francs but failed to do so within the stipulated deadline despite being notified. As a result of this noncompliance, the court decided not to proceed with the complaint and imposed court costs on the complainant.

Schlagwörter

KI-generiert
Ablehnung (Rechtsvorschlag Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Auferlegung von Verfahrenskosten nachträglicher Rechtsvorschlag Eilvorabentscheidungsverfahren Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Cited as the procedural basis for the decision not to enter upon the appeal due to failure to pay the cost advance.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the basis for the order not to enter upon the appeal when ordered to pay a cost advance.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning leading to the order imposing court costs on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_101/2008/don

Urteil vom 10. Oktober 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich.

Gegenstand

Ablehnung (Rechtsvorschlag; Pfändung),

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 30. Mai 2008.

Nach Einsicht

in die Verfügung vom 12. September 2008 betreffend Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses,

in die Mitteilung der Kasse,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Verfügung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 12. September 2008 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 28. August 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 19. September 2008 zugestellt worden ist,

dass der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss von auch innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat,

dass deshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Zbinden