Refusal to Hear Constitutional Appeal Against Stay of Enforcement Denial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against a governmental entity regarding a request for the provisional suspension of debt enforcement actions. The individual appealed a prior ruling from a regional court that dismissed their application for the temporary cessation of such enforcement, which involved a financial dispute valued at approximately 11,500 CHF. The individual argued that the decision violated constitutional rights, but the higher court determined that the appeal was not sufficiently substantiated, leading to the dismissal of the complaint and the rejection of requests for legal aid and the unification of procedures. The proceedings highlighted procedural limitations and the necessity of clearly demonstrating any alleged constitutional infringements.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 85a Abs. 2 SchKG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Refusal to Hear Constitutional Appeal Against Stay of Enforcement Denial: The individual appealed a prior ruling from a regional court that dismissed their application for the temporary cessation of such enforcement, which involved a financial dispute valued at approximately 11,500 CHF. The individual argued that the decision violated constitutional rights, but the higher court determined that the appeal was not sufficiently substantiated, leading to the dismissal of the complaint and the rejection of requests for legal aid and the unification of procedures. The proceedings highlighted procedural limitations and the necessity of clearly demonstrating any alleged constitutional infringements.
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KI-generiertUsed to rule that the constitutional appeal would not be entertained due to insufficient reasoning.
Used to deny the request for free legal aid because the appeal was hopeless.
Used to order the appellant to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_100/2012
Urteil vom 18. Juni 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat und Stadt Y.________,
vertreten durch das Steueramt der Stadt Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vorläufige Einstellung von Betreibungen ( Art. 85a Abs. 2 SchKG ),
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 8. Mai 2012.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 8. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer dessen Berufung gegen die (erneute) Abweisung seines Gesuchs um vorläufige Einstellung von Betreibungen (Streitwert rund Fr. 11'500.--) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Verfahrensvereinigung in Anbetracht der Verschiedenheit der angefochtenen Entscheide abzuweisen ist,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Urteil vom 8. Mai 2012 erwog, einerseits sei über das Massnahmebegehren des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig entschieden worden und erweise sich das identische Massnahmebegehren mit identischer Begründung als unzulässig ( Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO ), anderseits sei die erneute Gesuchsabweisung auch materiell nicht zu beanstanden, weil die vom Beschwerdeführer erhobene Klage nach Art. 85a SchKG unter keinen Umständen als sehr wahrscheinlich begründet qualifiziert werden könne, schliesslich sei für das Berufungsverfahren das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege nicht erneuert worden, weshalb insofern nichts zu entscheiden sei, der Beschwerdeführer werde ausgangsgemäss kostenpflichtig,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 8. Mai 2012 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Das Gesuch um Verfahrensvereinigung wird abgewiesen.
2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juni 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann