Higher Court Zurich Decision Upheld in Enforcement Proceeding Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a constitutional complaint against a decision made by the Zurich Cantonal Court regarding a request for the enforcement of a monetary judgment amounting to CHF 17,704. The Cantonal Court dismissed the individual's appeal due to a lack of specific legal claims in the submission and noted that the individual failed to address the court's reasoning in their complaint. Furthermore, the individual's arguments were found to be incoherent and did not adequately demonstrate any violation of constitutional rights as required by law. Consequently, the higher court ruled that it would not proceed with the complaint, imposing court costs on the complainant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Higher Court Zurich Decision Upheld in Enforcement Proceeding Appeal: The Cantonal Court dismissed the individual's appeal due to a lack of specific legal claims in the submission and noted that the individual failed to address the court's reasoning in their complaint. Furthermore, the individual's arguments were found to be incoherent and did not adequately demonstrate any violation of constitutional rights as required by law. Consequently, the higher court ruled that it would not proceed with the complaint, imposing court costs on the complainant.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to justify the non-admission of the constitutional appeal due to insufficient grounds.
Cited alongside Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG regarding the inadmissibility procedure for the constitutional appeal.
Basis for ordering the appellant to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_100/2011
Urteil vom 7. Juni 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtgemeinde Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 26. April 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 26. April 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 17'704.-- (nebst Zins und Kosten) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Beschluss vom 26. April 2011 erwog, die Beschwerde des Beschwerdeführers enthalte keine Rechtsbegehren, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, selbst im Falle des Eintretens wäre es beim vorinstanzlichen Entscheid geblieben, weil sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in keiner Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetze,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass seine Vorbringen vielmehr wirr und unverständlich sind,
dass der Beschwerdeführer ebenso wenig eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 26. April 2011 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juni 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann