Debtor's Appeal Dismissed for Untimeliness and Lack of Reasoning Following Delayed Service Recognition
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute over a definitive legal opening related to a debt of CHF 2,700 plus interest and costs in a debt enforcement proceeding, as initially decided by the District Court of Baden. The petitioner, dissatisfied with the district court's decision, filed an appeal with the Cantonal Court of Aargau, which dismissed the appeal due to insufficient reasoning. The petitioner then approached the Swiss Federal Tribunal, arguing against the claim, but failed to adequately justify his disagreement or meet the critical deadlines for the appeal, rendering his submission inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 117 i.V.m, Art. 100 Abs. 1 i.V.m, Art. 45 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 117 BGG; Debtor's Appeal Dismissed for Untimeliness and Lack of Reasoning Following Delayed Service Recognition: The petitioner, dissatisfied with the district court's decision, filed an appeal with the Cantonal Court of Aargau, which dismissed the appeal due to insufficient reasoning. The petitioner then approached the Swiss Federal Tribunal, arguing against the claim, but failed to adequately justify his disagreement or meet the critical deadlines for the appeal, rendering his submission inadmissible.
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KI-generiertUsed to justify not entering into the merits of the appeal because it was clearly inadmissible and insufficiently reasoned.
Cited in conjunction with Art. 108 BGG for the decision not to deal with the appeal under the simplified procedure.
Applied to order the appellant to pay the court costs due to the outcome of the proceedings.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_10/2021
Urteil vom 20. Januar 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Aargau,
vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Team Rechnungswesen,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 29. Oktober 2020 (ZSU.2020.193).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 29. Juni 2020 erteilte das Bezirksgericht Baden dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Baden definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'700.-- nebst Zins und Kosten.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 21. August 2020 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2020 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.
Am 13. Januar 2021 hat sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gewandt.
2. Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingabe nicht als Beschwerde oder ähnliches. Allerdings geht daraus ein hinreichender Beschwerdewille hervor, denn er macht geltend, die Forderung nicht zu anerkennen.
3. Der angefochtene Entscheid ist dem Beschwerdeführer per Einschreiben zugesandt und am 6. November 2020 zur Abholung gemeldet worden. Am 9. November 2020 hat er die Aufbewahrungsfrist verlängert. In der Folge hat er den Entscheid erst am 14. Dezember 2020 entgegengenommen. Eine eingeschriebene Sendung gilt jedoch auch in jenen Fällen, in denen der Post ein Rückbehaltungsauftrag erteilt wurde, spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt, soweit der Adressat mit der fraglichen Zustellung hat rechnen müssen ( BGE 134 V 49 E. 4 S. 51 f.; 141 II 429 E. 3 S. 431 ff.). Der Beschwerdeführer hat das kantonale Beschwerdeverfahren angehoben und musste deshalb mit Zustellungen rechnen. Die Sendung gilt demnach als am 13. November 2020 zugestellt. Die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 BGG ) ist am 14. Dezember 2020 abgelaufen. Die am 13. Januar 2021 der Post übergebene Beschwerde ist verspätet.
4. Im Übrigen enthält die Beschwerde keinerlei Auseinandersetzung damit, dass die kantonale Beschwerde ungenügend begründet war.
5. Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Januar 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg