Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_10/2017 KI-generiert

Constitutional Complaint on Debt Collection Locus Standi Rejected for Procedural and Substantive Defects

Geschäftsnummer 5D_10/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant challenging a decision from the Cantonal Court regarding a definitive legal opening related to a monetary claim. The initial court ruling granted a claim made by the local tax authority, prompting the complainant to file a constitutional complaint against this decision. The higher court dismissed the complainant's appeal due to inadequate reasoning and a failure to demonstrate any constitutional rights violation in their submission. Consequently, the complainant's case was deemed inadmissible at the federal level, with the court ordering the complainant to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Constitutional Complaint on Debt Collection Locus Standi Rejected for Procedural and Substantive Defects: The initial court ruling granted a claim made by the local tax authority, prompting the complainant to file a constitutional complaint against this decision. The higher court dismissed the complainant's appeal due to inadequate reasoning and a failure to demonstrate any constitutional rights violation in their submission. Consequently, the complainant's case was deemed inadmissible at the federal level, with the court ordering the complainant to pay court costs.

Schlagwörter

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Inkasso verfassungsmässige Anforderung materielle Mängel Verfassungsbeschwerde im Ausland Verfahrensrechte Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

This provision was used to rule that the constitutional appeal could not be entertained due to lack of proper substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision was applied to impose court costs on the appellant who lost the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_10/2017

Urteil vom 31. Januar 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Bern, Einwohnergemeinde Langenthal und Kirchgemeinde Langenthal,

vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2016 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2016 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für Fr. 17'669.95 nebst Zins und Kosten nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 113 BGG ), von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin auch die erstinstanzliche Verfügung anficht,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht in der Verfügung vom 2. Dezember 2016 erwog, in ihrer rechtzeitigen Beschwerdeeingabe stelle die Beschwerdeführerin keine konkreten Rechtsbegehren und setze sich auch nicht in minimaler Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, sie zeige keine Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung auf, auf die Beschwerde sei mangels Begründung und auf die Beschwerdeergänzung wegen Verspätung nicht einzutreten, im Übrigen wäre die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil der materielle Bestand der Steuerforderung im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden könne, sondern im Rechtsmittelverfahren gegen die Steuerveranlagung hätte angefochten müssen, die erst im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände seien wegen des Novenverbots nicht zu hören,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Verfügung des Obergerichts vom 2. Dezember 2016 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann