Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_1/2025 KI-generiert

Case Concerning Racial Insult, Denial of Entry, and Unsatisfied Satisfaction Claim

Geschäftsnummer 5D_1/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Nach Darstellung des Beschwerdeführers habe ihm ein Türsteher der Gegenpartei den Zutritt zum Club verweigert und ihn verspottet bzw. rassistische Äusserungen gemacht. In diesem Zusammenhang gelangte der Beschwerdeführer an das Friedensrichteramt Luzern und verlangte von der Beschwerdegegnerin für "die ihm zugefügte körperliche und seelische Folter" eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- wegen Persönlichkeitsverletzung. Im Rahmen der schliesslich beim Bezirksgericht Luzern eingereichten Klage verlangte er noch eine Genugtuung von Fr. 5'000.--. Mit Urteil vom 7. Mai 2024 wurde die Klage abgewiesen, weil die Identität des Türstehers unklar und auch der geschilderte Sachverhalt nicht erstellt sei und (falls sich die Ereignisse so wie geschildert zugetragen hätten) mit der Berufung auf amerikanisches Case-Law ohnehin kein Genugtuungsanspruch nach schweizerischem Recht dargetan wäre. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 18. November 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Eingabe vom 5. Januar 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht und verlangt "einen Betrag von 5000 CHF für die ihm zugefügte körperliche und seelische Folter". Ferner stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG; Case Concerning Racial Insult, Denial of Entry, and Unsatisfied Satisfaction Claim: rassistische Äusserungen gemacht. In diesem Zusammenhang gelangte der Beschwerdeführer an das Friedensrichteramt Luzern und verlangte von der Beschwerdegegnerin für "die ihm zugefügte körperliche und seelische Folter" eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- wegen Persönlichkeitsverletzung. Im Rahmen der schliesslich beim Bezirksgericht Luzern eingereichten Klage verlangte er noch eine Genugtuung von Fr. 5'000.--. Mit Urteil vom 7. Mai 2024 wurde die Klage abgewiesen, weil die Identität des Türstehers unklar und auch der geschilderte Sachverhalt nicht erstellt sei und (falls sich die Ereignisse so wie geschildert zugetragen hätten) mit der Berufung auf amerikanisches Case-Law ohnehin kein Genugtuungsanspruch nach schweizerischem Recht dargetan wäre. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 18. November 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Eingabe vom 5. Januar 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht und verlangt "einen Betrag von 5000 CHF für die ihm zugefügte körperliche und seelische Folter". Ferner stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Schlagwörter

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Genugtuung (Persönlichkeitsverletzung) Befriedigung der Forderung Beleidigung unentgeltliche Rechtspflege persönliche Anhörung Einschüchterungsklage materielle Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal because it was obviously insufficiently founded in a simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal could not succeed from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_1/2025

Urteil vom 8. Januar 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwältin Linda Fischer,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Genugtuung (Persönlichkeitsverletzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 18. November 2024 (1B 24 31 / 1U 24 8).

Sachverhalt:

Nach Darstellung des Beschwerdeführers habe ihm ein Türsteher der Gegenpartei den Zutritt zum Club verweigert und ihn verspottet bzw. rassistische Äusserungen gemacht. In diesem Zusammenhang gelangte der Beschwerdeführer an das Friedensrichteramt Luzern und verlangte von der Beschwerdegegnerin für "die ihm zugefügte körperliche und seelische Folter" eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- wegen Persönlichkeitsverletzung. Im Rahmen der schliesslich beim Bezirksgericht Luzern eingereichten Klage verlangte er noch eine Genugtuung von Fr. 5'000.--. Mit Urteil vom 7. Mai 2024 wurde die Klage abgewiesen, weil die Identität des Türstehers unklar und auch der geschilderte Sachverhalt nicht erstellt sei und (falls sich die Ereignisse so wie geschildert zugetragen hätten) mit der Berufung auf amerikanisches Case-Law ohnehin kein Genugtuungsanspruch nach schweizerischem Recht dargetan wäre. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 18. November 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Eingabe vom 5. Januar 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht und verlangt "einen Betrag von 5000 CHF für die ihm zugefügte körperliche und seelische Folter". Ferner stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Genugtuung aus angeblicher Persönlichkeitsverletzung (

Art. 72 Abs. 1 und

Art. 75 Abs. 1 BGG

) mit einem Streitwert von Fr. 5'000.--, weshalb nicht die Beschwerde in Zivilsachen gegeben ist (

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG

), sondern die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht (

Art. 113 BGG

).

2. Mit ihr kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (

Art. 116 BGG

), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m.

Art. 117 BGG

). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (

BGE 142 III 364

E. 2.4;

149 III 81

E. 1.3).

3. Die Ausführungen in der Beschwerde bleiben grösstenteils appellatorisch und sind damit nicht zu hören. Soweit das Recht auf Gleichbehandlung angerufen wird, erfolgt keine Darlegung, inwiefern dieses mit dem angefochtenen Entscheid verletzt worden wäre. Ebenso wenig wird die erhobene Gehörsrüge dahingehend substanziiert, mit welchen Vorbringen der Beschwerdeführer im Rahmen des ausführlich begründeten kantonsgerichtlichen Entscheid nicht gehört worden wäre. Unsubstanziiert bleibt sodann, inwiefern

Art. 8 BV

verletzt worden sein soll; der Beschwerdeführer verkennt im Zusammenhang mit seinen allgemein gehaltenen Ausführungen zur Rassendiskriminierung, dass es im kantonalen Verfahren um die Beweislast für den behaupteten Sachverhalt und in rechtlicher Hinsicht nicht um die Frage der Rassendiskriminierung als solche, sondern darum ging, ob ihm - falls er den von ihm behaupteten Sachverhalt hätte beweisen können - ein Genugtuungsanspruch zustehen würde. Das Kantonsgericht hat sich hierzu im angefochtenen Entscheid ausführlich geäussert und der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht im Rahmen von Verfassungsrügen sachgerichtet auseinander, wenn er weitschweifig Behauptungen aufstellt und in allgemeiner Weise Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Berufungsgerichtes von British Columbia anführt.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

5. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (

Art. 64 Abs. 1 BGG

) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli