Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_1/2024 KI-generiert

Client Challenge over Mandatory Legal Fees in Divorce Appeal

Geschäftsnummer 5D_1/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute in which a complainant filed a complaint against a decision by the Zurich Court of Appeal that compensated his necessary and gratuitous legal representative during divorce proceedings with CHF 1,554.65. The complainant objected to the compensation decision, insisting they did not request the lawyer’s recruitment and advocating for a compensation of CHF 2 million from the federal treasury, a claim that was not part of the original decision. The Federal Tribunal reviewed the complaint, noting the claim did not properly address any constitutional rights violations or pertain to the matter of procedure, leading to the dismissal of the complaint for being inadmissible and insufficiently justified.

Legislator-Regeste

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Art. 123 Abs. 1 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Client Challenge over Mandatory Legal Fees in Divorce Appeal: The complainant objected to the compensation decision, insisting they did not request the lawyer’s recruitment and advocating for a compensation of CHF 2 million from the federal treasury, a claim that was not part of the original decision. The Federal Tribunal reviewed the complaint, noting the claim did not properly address any constitutional rights violations or pertain to the matter of procedure, leading to the dismissal of the complaint for being inadmissible and insufficiently justified.

Schlagwörter

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Anwaltskosten Scheidungsverfahren Streitgegenstand unentgeltliche Rechtsverbeiständung Zahlungspflicht staatliche Entschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure because it was obviously inadmissible and lacked sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs based on the outcome of the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_1/2024

Urteil vom 15. Januar 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich,

Beschwerdegegner,

B.________.

Gegenstand

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. Dezember 2023 (LY220014-O/Z02).

Erwägungen:

1. Rechtsanwalt B.________ vertrat den Beschwerdeführer als notwendiger und unentgeltlicher Rechtsvertreter in einem Massnahmeverfahren während des Scheidungsverfahrens. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2023 entschädigte das Obergericht des Kantons Zürich Rechtsanwalt B.________ für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'554.65. Die Nachzahlungsplicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO behielt es vor.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 11. Januar 2024 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Der Beschwerdeführer verlangt eine Entschädigung von Fr. 2 Mio., die aus der Bundeskasse an ihn zu bezahlen sei. Dies war jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses. Massgeblich bleibt damit der vom Obergericht angegebenen Streitwert von Fr. 1'554.65. Da dieser unter Fr. 30'000.-- liegt ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).

3. Im Hinblick auf die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ macht der Beschwerdeführer bloss geltend, dessen Rekrutierung sei von ihm nicht gewünscht worden. Die Rechnung von Rechtsanwalt B.________ habe die Bülacher Bezirksrichterin C.________ verursacht, welche sie auch zu bezahlen habe. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, inwiefern das Obergericht bei der Festsetzung der Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Polemische Ausführungen (die Justiz morde vorsätzlich und handle vorsätzlich pädophil, weshalb er seine finanzielle Forderung auch nicht explizit begründen müsse) genügen den Rügeanforderungen ebenso wenig wie die abstrakte Anrufung einzelner verfassungsmässiger Rechte in seinem separaten Lebenslauf, in dem er im Wesentlichen geltend macht, dass er nun "CH-Bundesanwalt" sei, um den Rechtsstaat und die Schweiz zu erhalten. Dass die vom Beschwerdeführer verlangte Entschädigung von Fr. 2 Mio. nicht Verfahrensthema ist, wurde bereits gesagt (oben E. 2). Ebenfalls nicht Verfahrensgegenstand ist das von ihm in einer weiteren separaten Eingabe behandelte bezirksgerichtliche Verfahren (vgl. Art. 75 BGG ).

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg