Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_1/2022 KI-generiert

Constitutional Appeal on Minor Debt Enforcement Dismissed

Geschäftsnummer 5D_1/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around an appeal lodged by an individual against the canton of Aargau, represented by the Cantonal Road Traffic Office, and the District Court of Dielsdorf. Initially, the District Court granted the canton a definitive debt collection order for a sum of CHF 275.55 due to a prior enforceable decision by the Road Traffic Office. The individual also sought legal aid, which was denied by the District Court. Upon appeal, the Higher Court of Zurich upheld both the debt collection order and the denial of legal aid. Subsequently, the individual filed a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal, objecting to these decisions, but failed to adequately demonstrate a violation of constitutional rights, leading to the inadmissibility of the complaint by the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Appeal on Minor Debt Enforcement Dismissed: Initially, the District Court granted the canton a definitive debt collection order for a sum of CHF 275.55 due to a prior enforceable decision by the Road Traffic Office. The individual also sought legal aid, which was denied by the District Court. Upon appeal, the Higher Court of Zurich upheld both the debt collection order and the denial of legal aid. Subsequently, the individual filed a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal, objecting to these decisions, but failed to adequately demonstrate a violation of constitutional rights, leading to the inadmissibility of the complaint by the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Schuldbetreibung Streitwert neues rechtliches Vorbringen Urteilsvollstreckung einzelne Grundrechte Verfassungsbeschwerde im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used by the presiding member to decide not to enter into the merits of the appeal due to insufficient substantiation (subsidiary constitutional appeal).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the last order to waive the collection of court fees exceptionally.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the denial of party compensation since the appellant failed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_1/2022

Urteil vom 19. Januar 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Kanton Aargau,

vertreten durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach 3202, 5001 Aarau 1,

2. Bezirksgericht Dielsdorf,

Einzelgericht im summarischen Verfahren, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 15. November 2021 (RT210134-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 28. Juni 2021 - insoweit als Urteil bezeichnet - erteilte das Bezirksgericht Dielsdorf dem Kanton Aargau gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord gestützt auf die rechtskräftige Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 1. Juli 2020 die definitive Rechtsöffnung für Fr. 275.55. Zudem wies das Bezirksgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege in einem als Verfügung bezeichneten Teil desselben Entscheids ab.

Am 22. Juli 2021 erhob die Beschwerdeführerin "Einspruch". Mit Entscheid vom 15. November 2021 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerden (gemeint offenbar: gegen die Erteilung der Rechtsöffnung einerseits und gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege andererseits) ab (als Urteil bezeichneter Teil des Entscheids). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wies das Obergericht ab (als Beschluss bezeichneter Teil des Entscheids).

Am 31. Dezember 2021 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin "Einspruch" an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern gegen verfassungsmässige Rechte verstossen worden sein soll. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen (Unzulässigkeit neuer Behauptungen im Zusammenhang mit der Tilgung und der Zustellung der als Rechtsöffnungstitel dienenden Verfügung; Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens und Unmöglichkeit, die Richtigkeit der zu vollstreckenden Verfügung zu überprüfen; mangelnde Auseinandersetzung mit dem bezirksgerichtlichen Entscheid; Aussichtslosigkeit der Beschwerde) setzt sie sich nicht in detaillierter Weise auseinander. Stattdessen erhebt sie Vorwürfe gegen das Strassenverkehrsamt und wiederholt ihren Standpunkt.

Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird insoweit gegenstandslos. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, hat sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 1 BGG ). Sie ist nicht anwaltlich vertreten, womit auch kein Anspruch auf eine amtliche Entschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege besteht. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist insoweit abzuweisen.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg