Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_1/2019 KI-generiert

Subsidiary Constitutional Complaint Regarding Refusal of Cost Waiver in Unsuccessful Arrest Objection Procedure

Geschäftsnummer 5D_1/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A man filed a complaint with the Federal Supreme Court of Switzerland against a decision by the Higher Court of the Canton of Solothurn. Previously, the higher court had denied his appeal regarding an objection to a seizure order and imposed court costs of 1,500 CHF on him. Subsequently, he requested a waiver of these costs, but the higher court rejected this request on November 16, 2018. The man then filed an appeal with the Federal Supreme Court, which involved numerous grievances concerning his constitutional rights and other proceedings, though the main subject of the appeal was the waiver of court costs from the earlier judgment.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a-c BGG; Subsidiary Constitutional Complaint Regarding Refusal of Cost Waiver in Unsuccessful Arrest Objection Procedure: Previously, the higher court had denied his appeal regarding an objection to a seizure order and imposed court costs of 1,500 CHF on him. Subsequently, he requested a waiver of these costs, but the higher court rejected this request on November 16, 2018. The man then filed an appeal with the Federal Supreme Court, which involved numerous grievances concerning his constitutional rights and other proceedings, though the main subject of the appeal was the waiver of court costs from the earlier judgment.

Schlagwörter

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Erlass von Gerichtskosten Strafanzeige Arrest Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Rüge verfassungsmässiger Rechte Verfassungsgerichtsbarkeit ordentliches Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a-c BGG

The appeal was not entertained due to being partly inadmissible and partly insufficiently founded, as cited in the decision to not proceed.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_1/2019

Urteil vom 4. Januar 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Erlass von Gerichtskosten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 16. November 2018 (ZKERL.2018.4).

Sachverhalt:

Mit Urteil vom 9. August 2018 wies das Obergericht des Kantons Solothurn die Beschwerde von A.________ betreffend Arresteinsprache ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte ihm die Gerichtskosten von Fr. 1'500.--.

Mit Gesuch vom 28. Oktober 2018 ersuchte A.________ um Erlass der Gerichtskosten, was das Obergericht mit Verfügung vom 16. November 2018 abwies.

Gegen diese Verfügung hat A.________ am 23. Dezember 2018 (Eingang 3. Januar 2019) beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Weil die zu erlassenden Gerichtskosten den für eine Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreichen (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ).

2. Auf das Begehren um Einleitung von Strafverfahren "gegen den langjährigen Schuldner B.________" und "gegen die Mittäterin C.________" ist mangels Zuständigkeit des Bundesgerichts von vornherein nicht einzutreten.

Gleiches gilt für die Begehren um sofortige Verwertung der Liegenschaft von B.________, um Rückerstattung des Kostenvorschusses und der Parteientschädigung sowie um Entschädigung, Genugtuung und Widergutmachung "für die erlittene materielle und immaterielle Unbill" für ihn als geschädigten Gläubiger; Gegenstand des angefochtenen Entscheides war ausschliesslich der Erlass von Gerichtskosten.

3. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachgerichtete Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

In der Sache selbst äussert sich der Beschwerdeführer weitschweifig zum ursprünglichen sowie zu anderen Verfahren, in welcher Hinsicht er eine grosse Anzahl verfassungsmässiger Rechte für verletzt hält. Anfechtungsgegenstand kann aber einzig die Kostenerlassverfügung ZKERL.2018.4 des Obergerichtes vom 16. November 2018 betreffend die mit Urteil ZKBES.2018.97 vom 9. August 2018 auferlegten Gerichtskosten sein. Hierzu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Insbesondere setzt er sich nicht mit der obergerichtlichen Begründung für die Abweisung des Kostenerlassgesuches auseinander, wonach der nachträgliche Kostenerlass oder die Stundung ausgeschlossen sei, wenn die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde verweigert worden sei oder hätte verweigert werden müssen, was vorliegend angesichts der offensichtlich unzulässigen und unbegründeten Beschwerde der Fall gewesen sei.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als offensichtlich unzulässig und teils als offensichtlich nicht hinreichend begründet sowie im Übrigen insgesamt auch als querulatorisch, weshalb mit Präsidialentscheid im vereinfachten Verfahren nicht auf sie einzutreten ist (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a-c BGG ).

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli