Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_1/2014 KI-generiert

Constitutional Complaint Dismissed: Failure to Pay Cost Advance in Debt Enforcement Appeal

Geschäftsnummer 5D_1/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint filed by an individual against a decision made by the Cantonal Court regarding a request for definitive legal opening, associated with the estate of a deceased person. The Cantonal Court had previously dismissed the individual's complaint due to non-payment of a required cost advance and ruled that the individual had not sufficiently demonstrated any violations of constitutional rights in their appeal. Consequently, the individual sought legal aid for the proceedings at the Federal Court, which was also denied, as the application did not meet the necessary legal criteria, resulting in the imposition of court costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Dismissed: Failure to Pay Cost Advance in Debt Enforcement Appeal: The Cantonal Court had previously dismissed the individual's complaint due to non-payment of a required cost advance and ruled that the individual had not sufficiently demonstrated any violations of constitutional rights in their appeal. Consequently, the individual sought legal aid for the proceedings at the Federal Court, which was also denied, as the application did not meet the necessary legal criteria, resulting in the imposition of court costs on the individual.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Kostenvorschuss ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Zahlungsbefehl Vollstreckungsverfahren verfahrensrechtliche Fragen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in conjunction with Art. 117 to declare the constitutional appeal inadmissible due to insufficient reasoning.

Art. 117 BGG

Cited in conjunction with Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG to justify the non-admission of the constitutional appeal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the constitutional appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_1/2014

Urteil vom 8. Januar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde Y.________ ,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 8. November 2013 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 8. November 2013 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Beschwerde des Nachlasses von A.________ (vertreten durch die Beschwerdeführerin) gegen einen definitiven Rechtsöffnungsentscheid nicht eingetreten ist und der Beschwerdeführerin eine Gebühr von Fr. 125.-- auferlegt hat,

in das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich in eigenem Namen Beschwerde an das Bundesgericht erhebt, weshalb diese selbst als beschwerdeführende Partei zu behandeln ist,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 8. November 2013 erwog, die Beschwerdeführerin sei (nach Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege) mit Frist- und Nachfristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 225.-- aufgefordert worden, die nicht abgeholten Verfügungen, mit denen die Beschwerdeführerin habe rechnen müssen, hätten kraft Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als zugestellt zu gelten, der Vorschuss sei auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt worden, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei ( Art. 101 Abs. 3 ZPO ),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, die (nicht Gegenstand des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 8. November 2013 bildende) Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (wegen Aussichtslosigkeit) zu rügen, eine Kostenvorschussfrist von 6 Monaten zu fordern und (ohne jeden Bezug zur Verfassung) die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vertreterin des Nachlasses von A.________ zu bestreiten und zu verlangen, dass jedes Mitglied der Erbengemeinschaft hätte in das kantonale Verfahren einbezogen werden müssen,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 8. November 2013 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann