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5D_1/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Constitutional Complaint Due to Jurisdictional Threshold and Insufficient Argumentation

Geschäftsnummer 5D_1/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint filed by an individual against a decision made by the Obergericht of the Kanton Zürich, which concerned a definitive legal opening in a financial matter. The complainant had challenged the Obergericht's ruling that rejected a request for an extension of a ten-day appeal period, emphasizing that such a period was non-extendable by law. The individual subsequently failed to meet the necessary conditions for a proper constitutional challenge, leading to a dismissal of the complaint by the federal court due to insufficient grounds. Consequently, the complainant was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Declines Constitutional Complaint Due to Jurisdictional Threshold and Insufficient Argumentation: The complainant had challenged the Obergericht's ruling that rejected a request for an extension of a ten-day appeal period, emphasizing that such a period was non-extendable by law. The individual subsequently failed to meet the necessary conditions for a proper constitutional challenge, leading to a dismissal of the complaint by the federal court due to insufficient grounds. Consequently, the complainant was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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verfassungsrechtliche Rüge Zuständigkeitsfragen Rüge verfassungsmässiger Rechte ordentliches Verfahren Anfechtung von Zwischenentscheiden prozessuale Einreden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Federal Tribunal did not enter upon the constitutional appeal because it lacked the required reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_1/2013

Urteil vom 8. Januar 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staat Zürich,

vertreten durch Statthalteramt des Bezirkes Horgen, Bezirksgebäude, Seestrasse 124, Postfach, 8810 Horgen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 13. November 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 13. November 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 900.-- (nebst Kosten) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Beschluss vom 13. November 2012 erwog, der Beschwerdeführer habe das erstinstanzliche Urteil am 14. September 2012 entgegengenommen, dem in seiner Eingabe vom 24. September 2012 gestellten Gesuch des Beschwerdeführers um Erstreckung der 10-tägigen Beschwerdefrist ( Art. 321 Abs. 2 ZPO ) könne, weil es sich um eine gesetzliche und damit nicht erstreckbare Frist handle ( Art. 144 Abs. 1 ZPO ), nicht stattgegeben werden, was dem Beschwerdeführer auf Grund des erstinstanzlichen Entscheids und der Lektüre des Gesetzes habe bekannt sein müssen, indem der Beschwerdeführer sein Fristerstreckungsgesuch erst am letzten Tag der Beschwerdefrist gestellt habe, habe er ausserdem grobfahrlässig gehandelt, was auch eine Fristwiederherstellung ausschliesse ( Art. 148 Abs. 1 ZPO ), die erwähnte Eingabe vom 24. September 2012 enthalte weder Beschwerdeanträge noch eine Begründung, weshalb darauf als Beschwerde nicht einzutreten sei, auf die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte weitere Eingabe vom 29. Oktober 2012 sei ohnehin nicht einzutreten,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, die Sachlage aus eigener Sicht zu schildern und die kantonalen Eingaben zum integrierenden Bestandteil der bundesgerichtlichen Beschwerde zu erklären,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 13. November 2012 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann