Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_1/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint Regarding Building Permit Fee Enforcement

Geschäftsnummer 5D_1/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint submitted against a decision made by the Court of Appeal of Aargau, which granted definitive legal opening for a fee imposed on the complainant. This fee was based on a building permit decision issued by a local municipality. The complainant's arguments included a request for restoration of a property to its original state and a claim for damages, which were deemed irrelevant to the case at hand. The court highlighted that the constitutional complaint failed to adequately address the reasoning of the lower court and did not specify any constitutional rights that had been violated. Consequently, the Supreme Court ruled that it would not entertain the complaint and imposed costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint Regarding Building Permit Fee Enforcement: This fee was based on a building permit decision issued by a local municipality. The complainant's arguments included a request for restoration of a property to its original state and a claim for damages, which were deemed irrelevant to the case at hand. The court highlighted that the constitutional complaint failed to adequately address the reasoning of the lower court and did not specify any constitutional rights that had been violated. Consequently, the Supreme Court ruled that it would not entertain the complaint and imposed costs on the complainant.

Schlagwörter

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rechtskräftige Baubewilligung verfassungsmässige Anforderung Vollstreckungsverfahren Parteianhörung Verfassungsbeschwerde im Ausland Aufsichtsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not considered because it lacked the requisite grounds and justification for a constitutional complaint as per this provision, combined with Art. 117 BGG.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (Beschwerdeführerin) was ordered to pay the court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_1/2012

Urteil vom 5. Januar 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde Y.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 28. November 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 28. November 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, das (in teilweiser Gutheissung einer Beschwerde der Beschwerdeführerin) der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin die definitive Rechtsöffnung für Fr. 225.-- (nebst Zins und den hälftigen Kosten) erteilt hat,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin die "Rückversetzung der Parzelle in ihren Grundzustand" sowie Schadenersatz von 1 Million Franken fordert, weil diese Ansprüche weder Gegenstand des kantonalen Rechtsöffnungsverfahrens bildeten noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 28. November 2011 erwog, die Betreibungsforderung (Gebühr) beruhe auf einem Baubewilligungsentscheid des Gemeinderats Küttigen vom 15. März 2010, dieser Entscheid sei erfolglos mit Aufsichtsanzeige angefochten worden und damit rechtskräftig, es liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor ( Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ), wie bereits das Aargauische Departement Bau, Verkehr und Umwelt in seinem Entscheid über die Aufsichtsanzeige erkannt habe, sei das Baubewilligungsverfahren nicht nichtig, indessen sei der Beschwerdegegnerin lediglich für die Hälfte der (der betriebenen Beschwerdeführerin sowie ihrem Ehemann zu gleichen Teilen auferlegten) Baubewilligungsgebühr von insgesamt Fr. 450.-- die Rechtsöffnung zu erteilen,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, vor Bundesgericht die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen zu wiederholen,

dass die Beschwerdeführerin auch keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,

dass sie erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 28. November 2011 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann