Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_1/2010 KI-generiert

Debtor's Appeal Regarding Partial Withdrawal of Enforcement Request Dismissed for Lack of Constitutional Substantion

Geschäftsnummer 5D_1/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where the complainant challenged a circular decision from a cantonal court concerning a definitive legal opening related to an unresolved payment issue. The cantonal court had noted a partial withdrawal of the claim but dismissed the remainder of the complainant's appeal regarding the legal opening. The complainant filed a constitutional complaint to the Swiss Federal Tribunal, which evaluated whether the necessary constitutional rights were asserted and adequately substantiated. Ultimately, the tribunal determined that the complaint did not meet the legal requirements for a proper constitutional appeal, leading to its dismissal and the imposition of court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor's Appeal Regarding Partial Withdrawal of Enforcement Request Dismissed for Lack of Constitutional Substantion: The cantonal court had noted a partial withdrawal of the claim but dismissed the remainder of the complainant's appeal regarding the legal opening. The complainant filed a constitutional complaint to the Swiss Federal Tribunal, which evaluated whether the necessary constitutional rights were asserted and adequately substantiated. Ultimately, the tribunal determined that the complaint did not meet the legal requirements for a proper constitutional appeal, leading to its dismissal and the imposition of court costs on the complainant.

Schlagwörter

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Widerrufsrecht Zulassung der Zwangsvollstreckung Teilklage nachträglicher Rechtsvorschlag Verbleiberecht Rüge verfassungsmässiger Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the decision not to enter upon the constitutional appeal due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the costs of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_1/2010

Urteil vom 15. Januar 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

vertreten durch das Obergericht des Kantons Zürich.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 12. November 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 12. November 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich, das einen Rückzug des Rechtsöffnungsbegehrens durch den Beschwerdegegner im Umfang von Fr. 150.-- vorgemerkt, im Übrigen jedoch die Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 225.-- abgewiesen hat,

in die Mitteilung der Post, wonach die Beschwerdeführerin die bundesgerichtliche Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 100.-- bei der Post nicht abgeholt habe,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Zirkular-Erledigungsbeschluss erwog, nachdem der Beschwerdegegner sein Rechtsöffnungsbegehren über Fr. 225.-- vor Obergericht im Umfang von Fr. 150.-- zurückgezogen habe, bleibe lediglich zu prüfen, ob die für den Restbetrag von Fr. 75.-- erteilte Rechtsöffnung an einem Nichtigkeitsgrund leide, was indessen nicht der Fall sei, weise doch die Beschwerdeführerin nicht nach, dass der erstinstanzliche Richter auf Grund der damaligen Aktenlage gar keine Rechtsöffnung hätte erteilen dürfen, auf dieser Grundlage ergebe sich vielmehr, dass die Beschwerdeführerin die Kosten eines Strafbefehls nicht vollumfänglich bezahlt habe,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine verfassungsmässigen Rechte anruft,

dass sie erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts vom 12. November 2009 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann