Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5C.96/2004 KI-generiert

Compulsory Retention for Paranoid Schizophrenia Upheld

Geschäftsnummer 5C.96/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was detained under psychiatric care following a voluntary admission to a psychiatric clinic. The individual attempted to leave the clinic but was subsequently subjected to a protective custody order due to concerns about their mental health, specifically diagnosed with paranoid schizophrenia. A commission reviewed the situation and upheld the continued detention for treatment, citing the individual's erratic behavior and lack of insight into their illness as justification. The individual appealed the commission's decision seeking release, but the appeal was rejected based on the assessments that indicated an ongoing inability to care for themselves and the risk of harmful behavior if released.

Legislator-Regeste

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Art. 397a Abs. 1 ZGB, Art. 63 Abs. 2 OG, Art. 43 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Compulsory Retention for Paranoid Schizophrenia Upheld: Gemäss Art. 397a Abs. 1 ZGB darf eine mündige Person namentlich wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann.

Schlagwörter

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paranoide Schizophrenie psychischer Gesundheitszustand Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt Vormundschaft medizinische Feststellungen Retentionsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 397a Abs. 1 ZGB
Gemäss Art. 397a Abs. 1 ZGB darf eine mündige Person namentlich wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann.
Art. 63 Abs. 2 OG
Soweit der Berufungskläger seinen Krankheitszustand bestreitet oder Krankheitseinsicht behauptet, richtet er sich gegen anders lautende tatsächliche, für das Bundesgericht verbindliche Feststellungen der Vorinstanz, die im Rahmen der Berufung grundsätzlich nicht überprüft werden können ( Art. 63 Abs.
Art. 43 Abs. 1 OG
Nicht Gegenstand der Berufung bilden können seine Ausführungen zur medizinischen Behandlung, zumal diese Frage nicht vom Bundesrecht ( Art. 397a ff. ZGB ), sondern vom kantonalen Recht geregelt wird, dessen Verletzung nicht mit Berufung gerügt werden kann ( BGE 118 II 254 E. 6; 125 III 169 E. 3; Art. 43 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 81 II 263
2 OG ; zur Feststellung des Gesundheitszustandes: BGE 81 II 263 ).
BGE 118 II 254
Claimant v. Canton of Zurich (Compulsory Detention and Forced Treatment)
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5C.96/2004 /mks

Urteil vom 14. Mai 2004

II. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Berufungskläger,

gegen

Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt, St. Alban-Vorstadt 25, Postfach, 4001 Basel.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Berufung gegen den Entscheid vom 20. April 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ wurde am 11. April 2004 in die Psychiatrische Universitätsklinik Basel (PUK) eingewiesen, wo er zunächst freiwillig blieb. Als er am nächsten Tag die Klinik verlassen wollte, entzog ihm die Ärztin der Gesundheitsdienste fürsorgerisch die Freiheit.

Mit Entscheid vom 20. April 2004 wies die Psychiatrie-Rekurskommission (nachfolgend: die Kommission) den Rekurs des Eingewiesenen ab und ordnete die weitere Zurückbehaltung, längstens jedoch bis zum 12. Juli 2004, an.

X.________ hat gegen diesen Entscheid Berufung eingereicht, worin er um Entlassung aus der Anstalt ersucht. Die Kommission hat keine Bemerkungen eingereicht.

2. Gemäss Art. 397a Abs. 1 ZGB darf eine mündige Person namentlich wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann.

Die Kommission hat ihrem Entscheid unter anderem den Bericht der PUK, jenen des psychiatrischen Kommissionsmitglieds sowie die Krankengeschichte zu Grunde gelegt und überdies sowohl den behandelnden Assistenzarzt als auch den Berufungskläger angehört. Nach dem angefochtenen Entscheid leidet der Berufungskläger an einer paranoiden Schizophrenie, welche zu verwirrtem und teilweise bedrohlichem Verhalten führen kann. Auch nach seinem Eintritt in die PUK hat sich der Berufungskläger immer wieder florid psychotisch gezeigt und überdies keine Krankheitseinsicht aufgewiesen. Im Vorfeld der Einweisung präsentierte er sich gedanklich stark eingeengt, aufbrausend, paranoid und teilweise aggressiv, weshalb er nach Ansicht der Kommission einer psychiatrischen Behandlung und der Fürsorge im stationären Rahmen einer Klinik bedurfte. Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen ist die fürsorgerische Freiheitsentziehung nicht zu beanstanden.

Das gilt auch für die Anordnung, den Berufungskläger bis längstens zum 12. Juli 2004 zurückzubehalten. Wie dem angefochtenen Entscheid weiter entnommen werden kann, hat sich der Berufungskläger anlässlich der Verhandlung ruhig und kommunikativ gezeigt, wobei sein Denken und Handeln noch stark von Grössenideen, einer Bagatellisierungstendenz bis hin zur Realitätsverkennung geprägt gewesen sind. Beachtet wurden ebenfalls formale Denkstörungen; eine vertiefte Krankheitseinsicht liegt - so die Kommission weiter - nicht vor. Der Berufungskläger ist nach den Darstellungen zwar bereit, einen Arzt aufzusuchen und die Medikamente einzunehmen, wobei er die Notwendigkeit nach Ansicht der Kommission nicht wirklich einzusehen und die aufgetretenen Probleme eher mit Missverständnissen und seinem Umfeld zu erklären scheint. Die Kommission hält zwar eine leichte Zustandsverbesserung fest, welche durch Reizabschirmung und mit Hilfe der Medikamente eingetreten ist. Der Berufungskläger ist jedoch fortgesetzt nicht in der Lage, für sich selber zu sorgen. Aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht, der krankheitsbedingt beeinträchtigten Wahrnehmung und der mangelnden Belastbarkeit ist nach Ansicht der Kommission davon auszugehen, dass er im Fall einer sofortigen Entlassung bei Konfrontation mit schwierigen Situationen sehr schnell wieder dekompensiert, wobei aufgrund des instabilen Zustandes erneut mit unberechenbaren Handlungen und einer übermässigen Belastung des nahen Umfeldes zu rechnen ist.

3. Soweit der Berufungskläger seinen Krankheitszustand bestreitet oder Krankheitseinsicht behauptet, richtet er sich gegen anders lautende tatsächliche, für das Bundesgericht verbindliche Feststellungen der Vorinstanz, die im Rahmen der Berufung grundsätzlich nicht überprüft werden können ( Art. 63 Abs. 2 OG ; zur Feststellung des Gesundheitszustandes: BGE 81 II 263 ).

Mit der beschriebenen Krankheitsuneinsichtigkeit, aber auch der mangelnden Fähigkeit, für sich selbst zu sorgen, lässt sich eine ambulante ärztliche Behandlung - entgegen der Auffassung des Berufungsklägers - zurzeit wenigstens - nicht vereinbaren. Die Zurückbehaltung in der Anstalt erweist sich daher als verhältnismässig.

Nicht Gegenstand der Berufung bilden können seine Ausführungen zur medizinischen Behandlung, zumal diese Frage nicht vom Bundesrecht ( Art. 397a ff. ZGB ), sondern vom kantonalen Recht geregelt wird, dessen Verletzung nicht mit Berufung gerügt werden kann ( BGE 118 II 254 E. 6; 125 III 169 E. 3; Art. 43 Abs. 1 OG ).

4. Damit ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Praxisgemäss werden keine Gerichtskosten erhoben.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Berufungskläger und der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Mai 2004

Im Namen der II. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: