Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5C.79/2000 KI-generiert

Insured Suspected of Fraud Fails to Prove Theft Loss

Geschäftsnummer 5C.79/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a company operating a watch and jewelry business that was insured against robbery and theft. Following a reported armed robbery, the company submitted a claim to the insurance provider, which paid a partial amount. However, concerns arose regarding the legitimacy of the claim when certain listed items were found not to match prior inventory records. An investigation suggested possible fraud by a company executive, leading to the termination of criminal proceedings due to lack of evidence. The company subsequently sued the insurer for a larger sum, claiming the insurer's failure to fulfill the policy. The court ultimately dismissed the claim, questioning the credibility of the evidence presented by the company and the validity of the alleged robbery.

Legislator-Regeste

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Art. 8 ZGB, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Insured Suspected of Fraud Fails to Prove Theft Loss: Eine solche vorweggenommene Beweiswürdigung wird durch Art. 8 ZGB nicht ausgeschlossen ( BGE 115 II 440 E. 6b S. 450; 114 II 289 E. 2a S. 290 f. mit Hinweis).

Schlagwörter

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Versicherungsbetrug Raub Diebstahlsermittlung Betrug Eintritt des Versicherungsfalls Schadenersatzzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8 ZGB
Art. 8 ZGB (Versicherungsvertrag), hat sich ergeben:
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Klägerin die Gerichtskosten ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (23)

BGE 130 III 321
Insured Theft Claim Dismissed Due to Credibility Issues and Insufficient Proof
«…). Eine Verpflichtung dazu besteht indessen nicht und eine Überwälzung der Beweislast ist damit nicht verbunden (Urteil 5C.79/2000 vom 8. Januar 2001, E. 1b/bb; vgl. NEF, in: HAVE 2002 S. 378 Ziff. 3). Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom Anspruch…»
BGE 128 III 271
Burden of Proof for Vacation Days Taken and Compensation During Employee Release
«…sicherungsfalls dadurch zu erleichtern ist, dass bloss der Beweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit verlangt wird (5C.79/2000 vom 8. Januar 2001, E. 1b/aa mit Hinweisen). Eine ständige Rechtsprechung besteht sodann auch in Bezug auf den natürlic…»
ZR2 2023 38 (2025-02-05) · gr
Insurance Claim for Death During Vehicle Entry
«…se e la comune esperienza della vita (TF 4A_61/2011 del 26.4.2011 consid. 2.1.1; 4A_445/2010 del 1.12.2010 consid. 2.3; 5C.79/2000 del 8.1.2001; 5C.240/1995 del 1.2.1996). Il sinistro potrebbe essersi realizzato in modo diverso, solo parzialmente div…»
HG210212 (2023-11-23) · zh
Insurance Compensation for Single-Vehicle Collision Damage
«…erhöht sich, wenn weitere Sachverhaltsvarianten ernsthaft in Frage kommen oder gar wahr- scheinlicher erscheinen (BGer 5C.79/2000 v. 08.01.2001 E. 1b/bb). 2.3.1. Die Beschädigung des streitgegenständlichen Fahrzeugs an der Front ist durch Fotos des…»
12.2020.26 (2021-02-04) · ti
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«…ienza della vita (cfr. TF 4A\_61/2011 del 26 aprile 2011 consid. 2.1.1.; 4A\_445/2010 del 1. dicembre 2010 consid. 2.3; 5C.79/2000 del 8 gennaio 2001; 5C.240/1995 del 1° febbraio 1996; JdT 1997 I 811; RUA XVIII n. 31; II CCA sentenza inc. no. 12.98.1…»
12.2016.198 (2018-08-07) · ti
Appellant v. Insurer: Proof of Theft in Leased Vehicle Case
«…ienza della vita (cfr. TF 4A\_61/2011 del 26 aprile 2011 consid. 2.1.1.; 4A\_445/2010 del 1. dicembre 2010 consid. 2.3; 5C.79/2000 del 8 gennaio 2001; 5C.240/1995 del 1° febbraio 1996; JdT 1997 I 811; RUA XVIII n. 31; II CCA sentenza inc. no. 12.98.1…»
12.2013.206 (2015-09-04) · ti
Insured v. Insurer: Denial of Theft Claim Upheld Due to Insufficient Proof
«…e alla comune esperienza della vita (cfr. sentenza del Tribunale federale 1° febbraio 1996 5C.240/1995, 8 gennaio 2001 5C.79/2000; JdT 1997 I 811; RUA XVII n. 31; II CCA sentenza inc. no. 12.98.185 del 7 gennaio 1999; Nef, Kommentar zum schweizerisc…»
02.07.2013.zr.2 (2013-07-02) · bl
Plaintiff Fails to Prove Loan for House and Car Payments
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12.2009.159 (2011-07-18) · ti
Insurance Contract Rescission for Fraudulent Misrepresentation of Vehicle Keys
«…e alla comune esperienza della vita (cfr. sentenza del Tribunale federale 1° febbraio 1996 5C.240/1995, 8 gennaio 2001 5C.79/2000; JdT 1997 I 811; RUA XVIII n. 31; II CCA sentenza inc. no. 12.98.185 del 7 gennaio 1999; Nef, Kommentar zum schweizeris…»
A/1279/2010 (2011-02-15) · ge
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«…qu'il fait valoir (TF, 1er février 1996**,** 5C.240/1995, c. 2a ; 5 décembre 1996, 5C.86/1996, c. 3b ; 8 janvier 2001, 5C.79/2000, c. 1b/aa). Dans un arrêt non publié du 11 avril 2002 (TF, 5C.11/2002, résumé in JT 2002 I…»
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«…acht werden kann ( BGE 116 II 225 ; 128 III 271 E. 2b/aa S. 276; Urteil 4C.381/1996 vom 20. Januar 1997, E. 4; Urteil 5C.79/2000 vom 8. Januar 2001, E. 1b/aa mit Hinweisen). Eine ständige Rechtsprechung besteht sodann auch in Bezug auf den natürlic…»
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«…). Eine Verpflichtung dazu besteht indessen nicht und eine Überwälzung der Beweislast ist damit nicht verbunden (Urteil 5C.79/2000 vom 8. Januar 2001, E. 1b/bb; vgl. Nef, in: HAVE 2002 S. 378 Ziff. 3). Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom Anspruch…»
12.2002.213 (2003-11-13) · ti
Insurance Claim Reversal for Unsubstantiated Luggage Theft
«…o generale delle cose e alla comune esperienza della vita (cfr. **IICCTF** 1° febbraio 1996 5C.240/1995, 8 gennaio 2001 5C.79/2000; **JdT** 1997 I 811; **RUA** XVIII n. 31; **IICCA** 7 gennaio 1999 inc. n. 12.98.185; **Nef**, Basler Kommentar, N. 21…»
12.2003.134 (2003-11-13) · ti
Insured's Unconvincing Theft Claim Denied on Appeal
«…o generale delle cose e alla comune esperienza della vita (cfr. **IICCTF** 1° febbraio 1996 5C.240/1995, 8 gennaio 2001 5C.79/2000; **JdT** 1997 I 811; **RUA** XVIII n. 31; **IICCA** 7 gennaio 1999 inc. n. 12.98.185; **Nef**, Basler Kommentar, N. 21…»

Volltext

[AZA 0/2]

5C.79/2000/min

II. Z I V I L A B T E I L U N G

8. Januar 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,

Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Meyer und

Gerichtsschreiberin Senn.

In Sachen

X.________ AG, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Näf, Neugasse 7, 9620 Lichtensteig,

gegen

Versicherung Y.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Müller, Museumstrasse 35, 9000 St. Gallen,

betreffend

Art. 8 ZGB (Versicherungsvertrag), hat sich ergeben:

A.- Die X.________ AG betrieb in Wil ein Uhren- und Bijouteriegeschäft. Sie war bei der Versicherung Y.________ (im Folgenden: Die Versicherung) gegen Raub und Einbruchsdiebstahl versichert. Gemäss Polizeirapport vom 12. Juli 1997 wurde das Ladengeschäft der X.________ AG am 23. Juni 1997 um ca. 14.30 Uhr von zwei unbekannten Tätern überfallen. Zwei Tage später übergab der Mitaktionär und Geschäftsführer Z.________ der Versicherung einen Auszug des Kassabuches und die "Raubliste", d.h. eine Inventarliste, auf welcher er die nicht gestohlenen Gegenstände durchgestrichen hatte. Die Versicherung bezahlte der X.________ AG einen Teilbetrag von Fr. 50'000.--. Gegen Z.________ wurde in der Folge wegen Verdachts auf Versicherungsbetrug ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Dieses ergab, dass einige in der "Raubliste" aufgeführte Schmuckstücke im Gesamtwert von rund Fr. 54'889.-- in früher erstellten Inventarlisten nicht aufgeführt waren, wofür Z.________ nur teilweise plausible Erklärungen abgeben konnte. Am 12. Dezember 1997 wurde das Strafverfahren wegen Mangels an Beweisen aufgehoben. Die Versicherung beauftragte die A.________ Treuhand (nachfolgend: A.________), die "Raubliste" anhand der vorhandenen Quittungen und Rechnungen zu überprüfen. Die A.________ stellte fest, dass Z.________ zwischen Weihnachten und Neujahr 1997 Datenbestände mutiert hatte, was dieser zugab. In ihrem Gutachten vom 18. Februar 1998 kam die A.________ zum Schluss, dass aufgrund der beachtlichen Anzahl von Handquittungen, welche nicht einem EDV-mässig erfassten Kunden oder Artikel zugeordnet werden könnten, die "Raubliste" nicht abschliessend beurteilt werden könne bzw. nicht davon auszugehen sei, dass diese mit dem tatsächlich erlittenen Schaden übereinstimme.

B.- Mit Klage vom 25. September 1998 beantragte die X.________ AG dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen, die Versicherung zur Bezahlung von Fr. 576'037.-- zuzüglich 2 % Zins seit 21. Juli 1997 sowie von Schadenersatz in Höhe von Fr. 206'661.-- zuzüglich 5 % Zins seit 4. Mai 1998 zu verurteilen, deren grundsätzliche Schadenersatzpflicht wegen Nichterfüllung des Versicherungsvertrages für den noch nicht substanziierten Schaden festzustellen und einen entsprechenden Nachklagevorbehalt in das Urteil aufzunehmen. Mit Urteil vom 17. Februar 2000 wies das Handelsgericht die Klage ab.

C.- Die Klägerin führt gegen den Entscheid des Handelsgerichts Berufung an das Bundesgericht. Die zugleich erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde hat das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen abgewiesen, soweit es darauf eintrat.

Mit ihrer Berufung beantragt die Klägerin sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Gutheissung der Klage, eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

Auf die Einholung einer Berufungsantwort wird verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz erwog, nach Art. 8 ZGB habe die Klägerin den Eintritt des Versicherungsfalles nachzuweisen. Aufgrund der typischen Beweisschwierigkeiten genüge für den vom Versicherten zu erbringenden Nachweis eines Diebstahls grundsätzlich die Glaubhaftmachung. Dazu müsse er konkrete Angaben über die Umstände machen können, unter denen sich der Diebstahl zugetragen haben solle. Wenn der Versicherer Tatsachen vorbringen könne, mit denen er erhebliche Zweifel am vom Versicherten geschilderten Tathergang wecke, genüge dies aber nicht mehr, sondern der Versicherungsnehmer müsse den strikten Beweis erbringen. Vorliegend ergäben sich aus der Tatsache, dass die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen tätig wurden, und aus den im Strafermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse solche Zweifel, die mit der Aufhebung des Strafverfahrens nicht zum Vornherein ausgeräumt seien.

Der von der Klägerin geschilderte Tathergang enthalte Ungereimtheiten, die auch bei der richterlichen Befragung von Z.________ anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Februar 2000 nicht ausgeräumt worden seien. Die Glaubwürdigkeit von Z.________ werde auch durch dessen Verhalten nach dem angeblichen Raubüberfall in Frage gestellt, namentlich durch den Umstand, dass er das Inventar der in das unlängst erworbene Geschäft in Altstätten dislozierten Schmuckstücke nach Bereinigung der "Raubliste" in den Abfall geworfen haben wolle, und durch die Tatsache, dass er Manipulationen an den EDV-Daten vorgenommen habe. Aufgrund der gesamten Umstände bestünden erhebliche Zweifel am behaupteten Raubüberfall, so dass der Klägerin der strikte Beweis aufzuerlegen sei, welchen sie nicht rechtsgenüglich erbracht habe. Im Übrigen habe die Klägerin auch den behaupteten Schaden nicht hinreichend nachgewiesen.

Die Klägerin rügt, diese Erwägungen verletzten in verschiedener Hinsicht Art. 8 ZGB .

a) aa) Art. 8 ZGB regelt nach der Rechtsprechung einerseits die Beweislastverteilung und gibt anderseits der beweisbelasteten Partei einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, zum Beweis zugelassen zu werden, sofern ihr Beweisantrag rechtserhebliche Tatsachen betrifft und nach Form und Inhalt den Vorschriften des kantonalen Rechts entspricht ( BGE 121 III 60 E. 3c S. 63 mit Hinweisen). Dieser Beweisführungsanspruch ist insbesondere verletzt, wenn der kantonale Richter Behauptungen einer Partei unbekümmert darum, dass sie von der Gegenpartei bestritten worden sind, als richtig hinnimmt oder über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt. Mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären und wie das Ergebnis der Abklärungen zu würdigen ist, schreibt Art. 8 ZGB dem Richter hingegen nicht vor (vgl.

BGE 120 II 393 E. 4b S. 397; 119 II 305 E. 1b/aa S. 306). Es bleibt daher dem Sachgericht unbenommen, von beantragten Beweiserhebungen deshalb abzusehen, weil es sie zum Vornherein nicht für geeignet hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen, oder weil es seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass weitere Abklärungen am massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten ( BGE 122 III 219 E. 3c S. 223 f. mit Hinweisen).

Eine solche vorweggenommene Beweiswürdigung wird durch Art. 8 ZGB nicht ausgeschlossen ( BGE 115 II 440 E. 6b S. 450; 114 II 289 E. 2a S. 290 f. mit Hinweis).

bb) Die Klägerin verkennt dies, wenn sie eine Verletzung von Art. 8 ZGB darin erblickt, dass die Vorinstanz Beweise, welche sie zur Untermauerung der Glaubwürdigkeit ihrer Sachdarstellung offeriert hatte, nicht abgenommen habe.

Die Vorinstanz hat auf der Basis der abgenommenen Beweise die Wahrscheinlichkeit des behaupteten Tathergangs und die Glaubwürdigkeit von Z.________ verneint; der Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise beruht auf der vorweggenommenen Annahme, dass sie an diesem Ergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten. Die Richtigkeit dieser Annahme ist unter dem Gesichtswinkel von Art. 8 ZGB nicht zu überprüfen.

b) aa) Im Bereich des Versicherungsvertrages ist die Person, die gegenüber dem Versicherer einen Versicherungsanspruch erhebt, dafür behauptungs- und beweispflichtig, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist; ferner hat sie den Umfang des Anspruchs darzutun (Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, Bern 1995, S. 381; Willy Koenig, Schweizerisches Privatversicherungsrecht,

3. Auflage, Bern 1967, S. 99). Soweit der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungsvertrages regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweispflichtige Versicherungsnehmer nach der Rechtsprechung insofern eine Beweiserleichterung, als er nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruches darzutun hat ( BGE 107 II 269 E. 1b S. 273 mit Hinweisen). Bestehen allerdings weitere Möglichkeiten, die neben der behaupteten Ursachenfolge ebenso ernst in Frage kommen oder gar näher liegen, genügt es nicht, dass der Versicherungsnehmer lediglich dartut, die von ihm geltend gemachte sei die wahrscheinlichste (Bernard Viret, Privatversicherungsrecht, 3. Aufl. 1991, S. 149). Vielmehr muss dann der allgemeine Grundsatz gelten, dass an den Beweis einer behaupteten Tatsache umso höhere Anforderungen zu stellen sind, je weniger wahrscheinlich die Behauptung ist (vgl.

Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 1997, S. 472 N. 8). Für eine sehr unwahrscheinliche Behauptung ist demnach ein strikter Beweis zu fordern, für eine solche mit hoher Wahrscheinlichkeit genügt die Glaubhaftmachung. Ob eine genügende Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein des glaubhaft zu machenden Umstandes vorliegt, ist eine Frage der Beweiswürdigung ( BGE 119 Ib 334 E. c S. 342; 113 Ib 420 E. 3 S. 424, je mit Hinweisen; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 144 Rz. 105), über die Art. 8 ZGB auch in diesem Zusammenhang nichts vorschreibt ( BGE 98 II 231 E. 5 S. 243 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann im Berufungsverfahren nur überprüfen, ob die Vorinstanz vom richtigen Begriff der Glaubhaftmachung ausgegangen ist, ob sie daran zu hohe oder zu niedrige Anforderungen gestellt, zu Unrecht den vollen Beweis verlangt oder sich mit einer blossen Parteibehauptung ohne unterstützende Indizien begnügt hat (Hans Dressler, in ZSR 94/1975 II S. 64; Alain Wurzburger, ebenda, S. 104).

bb) Nach dem Gesagten ist auf die Berufung nicht einzutreten, soweit die Klägerin geltend macht, sie habe die überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs dargetan, d.h. den Schadenseintritt glaubhaft gemacht, was im Übrigen, wenn der strikte Beweis verlangt wird, ohnehin nicht ausreicht. Die Klägerin geht sodann von einer falschen Beweislastverteilung aus, wenn sie geltend macht, die Beklagte könne "diese Glaubhaftmachung grundsätzlich nur umstürzen, wenn sie erhebliche resp. ernsthafte Zweifel am Raubüberfall beweisen kann", wohingegen die Beklagte einfach versucht habe, die Klägerin bzw. dessen Organ in seiner Glaubwürdigkeit zu diskreditieren, ohne aber einen anderen Handlungsablauf zu substanziieren. Die Klägerin verkennt, dass sie selbst im Falle einer Beweiserleichterung allein die Beweislast für den behaupteten Tathergang trägt und sich das Beweismass erhöht, sobald das Gericht am geschilderten Tathergang Zweifel hat. Obwohl es im Regelfall dem Versicherer zufällt, beim Gericht solche Zweifel zu wecken, wird ihm dadurch nicht die Beweislast überwälzt; namentlich kann ihm nicht die Last des Nachweises eines anderen Tathergangs aufgebürdet werden, zumal es nicht darum geht, einen glaubhaft gemachten Sachverhalt "umzustürzen", sondern um die Frage, ob das Beweismass der Glaubhaftmachung im konkreten Fall für den rechtsgenüglichen Nachweis des Versicherungsfalles ausreicht. Soweit die Klägerin im Weiteren Gründe anführt, die für die Wahrscheinlichkeit ihrer Sachdarstellung bzw. gegen entsprechende Zweifel sprechen sollen, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung; auf diese Ausführungen ist nicht einzutreten.

2.- Nach dem Gesagten ist das vorinstanzliche Urteil nicht zu beanstanden, soweit es eine Leistungspflicht der Beklagten aus dem Versicherungsvertrag verneint. Damit entfällt auch - wie die Vorinstanz implizit annimmt - eine Schadenersatzpflicht der Beklagten wegen Nichterfüllung des Versicherungsvertrages. Auf die Ausführungen der Klägerin über die Substanziierung des Schadens ist somit mangels Entscheidrelevanz nicht einzutreten.

3.- Nach dem Gesagten ist die Berufung offensichtlich unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Klägerin die Gerichtskosten ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Da auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet wurde, erübrigt sich die Zusprache einer Prozessentschädigung an die Beklagte.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Februar 2000 wird bestätigt.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-- wird der Klägerin auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

_____________

Lausanne, 8. Januar 2001

Im Namen der II. Zivilabteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: