Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5C.66/2003 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Appeal on Partial Judgment Regarding Inheritance Advance Equalization Obligation

Geschäftsnummer 5C.66/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the division of an inheritance following the death of a father. The plaintiffs filed a lawsuit asking the court to formally determine and divide the estate. They raised specific claims regarding a former agreement related to the father's estate, asserting that one of the defendants is liable for advance payments he received from the father and challenging the validity of a clause in an assignment agreement. The lower court previously ruled that the defendant did not have an obligation for compensation regarding those advances and that he only needed to claim his inherited share. The plaintiffs appealed this ruling, seeking confirmation of their claims regarding the defendant's obligation and the validity of the agreement clause, but the higher court dismissed their appeal, stating that it did not constitute an end decision as the broader inheritance division process was still pending.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 1 OG, Art. 48 Abs. 3 OG, Art. 50 Abs. 1 OG, Art. 159 OG; Federal Supreme Court Declines Appeal on Partial Judgment Regarding Inheritance Advance Equalization Obligation: 1.2 Gegen selbständige Vor- oder Zwischenentscheide ist gemäss Art. 50 Abs. 1 OG ausnahmsweise die Berufung zulässig, wenn dadurch sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein so bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, dass die gesonderte Anrufung des Bundesgerichts gerechtfertigt erscheint.

Schlagwörter

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Erbschaftsteilung Erbvorbezug Teilentscheid Feststellungsklage Zinszahlung Sondergut

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 48 Abs. 1 OG
1.1 Die Berufung ist in der Regel erst gegen die Endentscheide der oberen kantonalen Gerichte zulässig ( Art. 48 Abs. 1 OG ).
Art. 48 Abs. 3 OG
Rügen gegen Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheide sind ihm deshalb in der Regel zusammen mit dem Endentscheid zu unterbreiten ( Art. 48 Abs. 3 OG ).
Art. 50 Abs. 1 OG
Im Übrigen kann vorliegend weder mit der Gutheissung der Berufung, noch mit deren Abweisung sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden, so dass die Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 OG ohnehin nicht erfüllt ist (vgl.
Art. 159 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Kläger die Verfahrenskosten zu gleichen Teilen und unter Solidarhaft zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 und 7 OG ). Da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist, sind den Beklagten keine Kosten entstanden, so dass keine Parteientschädigung geschuldet ist (vgl. Art. 159 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5C.66/2003 /bnm

Urteil vom 24. April 2003

II. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

1. A.________,

2. B._________,

Kläger und Berufungskläger,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lippuner, St. Gallerstrasse 5, Postfach 645, 9471 Buchs SG 1,

gegen

1. C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Detlev Hebeisen, Neustadtgasse 1a, Postfach 579, 8402 Winterthur,

2. D.________,

3. E.________,

4. F.________,

Beklagte und Berufungsbeklagte.

Gegenstand

Erbteilung,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 17. Dezember 2002.

Sachverhalt:

A. Am 26. November 1998 reichten A.________ und B.________ (nachfolgend: die Kläger) beim Friedensrichteramt Z.________ Klage gegen C.________ (nachfolgend: der Beklagte 1) und drei Mitbeklagte ein und stellten u.a. das Rechtsbegehren, der Nachlass des G._______ sel. sei gerichtlich festzustellen und zu teilen (Antrag Ziffer 1), es sei gerichtlich festzustellen, dass der Beklagte 1 für sämtliche vom Vater erhaltenen Vorempfänge, insbesondere im Zusammenhang mit der Übernahme des landwirtschaftlichen Gewerbes Y.________ ausgleichungspflichtig sei (Antrag Ziffer 3.1), und es sei gerichtlich festzustellen, dass Ziffer 13 des Abtretungsvertrages vom 3. Oktober 1997 erbrechtlich ungültig sei (Antrag Ziffer 3.2). Mit diesem Abtretungsvertrag hatte der Erblasser dem Beklagten 1 das landwirtschaftliche Gewerbe Y.________ für Fr. 70'000.-- abgetreten und ihn in Ziffer 13 des Vertrages bezüglich eines allfälligen Mehrwertes von jeglicher Ausgleichungspflicht bei einer späteren erbrechtlichen Auseinandersetzung befreit. Mit Teilurteil vom 21. November 2001 stellte das Bezirksgericht Hinwil bezüglich der Begehren Ziffer 3 fest, dass keine Ausgleichungspflicht des Beklagten 1 bestehe und dass dieser zur Befriedigung der von den Klägern einredeweise geltend gemachten Herabsetzungsansprüche lediglich auf seinen Erbteil greifen müsse.

B. Das Obergericht des Kantons Zürich wies am 17. Dezember 2002 die von den Klägern bezüglich der Ausgleichungspflicht erhobene Berufung ab und stellte demgemäss (wie das Bezirksgericht) fest, dass keine Ausgleichungspflicht des Beklagten 1 bestehe und dieser zur Befriedigung der von den Klägern einredeweise geltend gemachten Herabsetzungsansprüche lediglich auf seinen Erbteil greifen müsse (Dispositiv-Ziffer 2).

C. Mit eidgenössischer Berufung vom 27. Februar 2003 beantragen die Kläger dem Bundesgericht, Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben, und es sei zu erkennen, dass Ziffer 13 des Abtretungsvertrages vom 3. Oktober 1997 erbrechtlich ungültig, eventuell unwirksam sei und der Beklagte 1 für sämtliche vom Vater erhaltenen Vorempfänge, insbesondere im Zusammenhang mit der Übernahme des landwirtschaftlichen Gewerbes Y.________, ausgleichungspflichtig sei. Eventualiter sei zu erkennen, dass der Beklagte 1 zur Befriedigung der von den Klägern einredeweise geltend gemachten Herabsetzungsansprüche nicht nur auf seinen Erbteil greifen müsse, sondern erhaltene Vorempfänge nach seiner Wahl in natura oder bar in den Nachlass einzuwerfen habe.

Das Obergericht hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob es auf die Berufung eintreten kann ( BGE 124 III 406 E. 1a S. 409; 120 II 270 E. 1 S. 271, 352 E. 1 S. 353, je mit Hinweisen).

1.1 Die Berufung ist in der Regel erst gegen die Endentscheide der oberen kantonalen Gerichte zulässig ( Art. 48 Abs. 1 OG ). Gemeint ist damit ein Entscheid, der den Prozess beendet. Der Endentscheid steht damit im Gegensatz zu Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden, die ihm vorausgehen und in der Regel nicht berufungsfähig sind. Die Berufung soll grundsätzlich nur einmal und darum erst in dem Stadium des Prozesses ergriffen werden können, in welchem die Streitsache dem Bundesgericht in ihrem ganzen berufungsfähigen Umfang unterbreitet werden kann, weil sich das Bundesgericht aus Gründen der Prozessökonomie nur einmal mit einem Rechtsstreit befassen soll (vgl. dazu Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 89 ff., S. 95 ff. mit Hinweisen). Rügen gegen Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheide sind ihm deshalb in der Regel zusammen mit dem Endentscheid zu unterbreiten ( Art. 48 Abs. 3 OG ).

Vorliegend ist kein Endentscheid ergangen. Die Kläger haben im kantonalen Verfahren als Hauptbegehren die gerichtliche Feststellung und Teilung des Nachlasses verlangt und im Rahmen dieses Verfahrens unter anderem die Feststellung begehrt, dass der Beklagte 1 ausgleichungspflichtig sei. Der angefochtene Entscheid befasst sich, soweit vor Bundesgericht angefochten, ausschliesslich mit der Ausgleichungspflicht, so dass das kantonale Erbteilungsverfahren nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens fortgesetzt und zum Abschluss gebracht werden muss. Bei dieser Sachlage liegt kein kantonaler Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG vor.

1.2 Gegen selbständige Vor- oder Zwischenentscheide ist gemäss Art. 50 Abs. 1 OG ausnahmsweise die Berufung zulässig, wenn dadurch sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein so bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, dass die gesonderte Anrufung des Bundesgerichts gerechtfertigt erscheint.

Im vorliegenden Fall wird nicht ein Vor- oder Zwischenentscheid angefochten. Von einem solchen wird gesprochen, wenn über eine streitige Prozess- oder Anspruchsvoraussetzung oder über einen Zwischenschritt auf dem Weg zur Beurteilung der Klagebegehren entschieden wird. Von deren Beurteilung mag zwar auch das Schicksal von Klagebegehren abhängen, diese bleiben aber unbeantwortet ( BGE 124 III 406 E. 1a S. 409; 107 II 349 E. 2 S. 352 f.; 104 II 285 E. 1b S. 287 f.). Im Übrigen kann vorliegend weder mit der Gutheissung der Berufung, noch mit deren Abweisung sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden, so dass die Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 OG ohnehin nicht erfüllt ist (vgl. BGE 127 III 433 E. 1b/bb und 1c S. 436).

1.3 Die Vorinstanz hat vielmehr über ein selbständiges Begehren, nämlich die Frage der Ausgleichungspflicht, im Rahmen des Erbteilungsprozesses entschieden und festgestellt, dass seitens des Beklagten 1 keine Ausgleichungspflicht bestehe und dieser zur Befriedigung der einredeweise geltend gemachten Herabsetzungsansprüche lediglich auf seinen Erbteil greifen müsse. Sie hat damit in Form eines Teilentscheides eine Feststellung getroffen. Die Rechtsprechung lässt die Berufung gegen Teilentscheide ausnahmsweise zu, wenn die nicht beurteilten Begehren von der kantonalen Instanz in einen anderen, selbständigen Prozess verwiesen worden sind oder umgekehrt, wenn die vom Teilentscheid erfassten Begehren zum Gegenstand eines selbständigen Prozesses hätten gemacht werden können und deren Beurteilung für den Entscheid über die verbleibenden Begehren präjudiziell ist ( BGE 104 II 285 E. 1b S. 287; zuletzt BGE 124 III 406 E. 1a S. 409). Das Bundesgericht hat bei Erbteilungsstreitigkeiten die Berufung gegen Teilentscheide im oben genannten Umfang wiederholt zugelassen (vgl. BGE 124 III 406 E. 1a S. 409; 117 II 349 E. 2a S. 350; 104 II 285 E. 1b S. 287; 94 II 231 S. 232 f.).

1.4 Was insbesondere die Feststellung der Ausgleichungspflicht anbelangt, stellt sich die Frage, ob diese zum Gegenstand eines selbständigen Prozesses hätte gemacht werden können. In diesem Fall wäre sie berufungsfähig, weil deren Beurteilung für den Entscheid über die verbleibenden Begehren, nämlich die Feststellung und Teilung der Erbschaft fraglos präjudiziell ist. Die selbständige Feststellungsklage über die Ausgleichungspflicht ist dann zulässig, wenn dafür ein hinreichendes Feststellungsinteresse besteht. Die Rechtsprechung verneint im Grundsatz ein rechtlich geschütztes Interesse an blosser Feststellung, wo direkt auf Leistung oder Rechtsgestaltung geklagt werden kann.

Die Erbteilungsklage geht daher der Klage auf Feststellung der Ausgleichungspflicht grundsätzlich vor und auf Letztere ist nicht einzutreten ( BGE 123 III 49 E. 1a S. 51; 84 II 685 E. 2 S. 691 f.). Ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Behandlung wird ausnahmsweise dann bejaht, wenn die Ungewissheit der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien durch die richterliche Feststellung behoben werden kann und ihre Fortdauer für den Kläger unzumutbar ist ( BGE 123 III 49 E. 1a S. 51, mit Hinweisen). Letzteres wird etwa angenommen, wenn für längere Zeit nicht auf Erbteilung geklagt werden kann, weil die Erbengemeinschaft längerfristig weitergeführt werden soll (Seeberger, Die richterliche Erbteilung, Diss.

Freiburg 1992, S. 291; vgl. BGE 114 II 253 E. 2a S. 255; 103 II 220 E. 2 S. 221), oder wenn wegen des Vorliegens eines Erbteilungsvertrages oder eines Teilvergleichs mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sich die Parteien nach dem Feststellungsentscheid gütlich einigen werden ( BGE 123 III 49 E. 1a S. 53). Geht es aber ausschliesslich um die längst fällige Bereinigung der väterlichen Erbschaft, kann der Prozess dem Bundesgericht nicht in mehreren Etappen vorgelegt werden. Vielmehr soll der Kläger dem Bundesgericht die gesamte Erbteilung unterbreiten, sofern er dazu in der Lage ist ( BGE 84 II 685 E. 2 und 3 S. 692 ff.).

Würde die Ausgleichungsklage ungeachtet der Tatsache, dass hier die Erbteilung noch bevorsteht, und ohne Nachweis eines tatsächlichen Feststellungsinteresses im genannten Sinn zugelassen, wäre möglich - was es nach der Rechtsprechung zu verhindern gilt -, dass zwei selbständige aufeinanderfolgende Prozesse, von denen notwendigerweise erst der zweite die Erbteilung herbeizuführen vermöchte, dem Bundesgericht unterbreitet werden könnten ( BGE 123 III 49 E. 1a S. 52).

1.5 Die vorliegenden Feststellungen zur Ausgleichungspflicht hätten nicht zum Gegenstand eines selbständigen Prozesses gemacht werden können. Die Kläger weisen lediglich darauf hin, dass die Frage der Ausgleichung von zentraler Bedeutung sei und allein von ihr abhange, welche Erbteile den Klägern in der Erbteilung zustehen. Tatsächlich ist nachvollziehbar, dass der Aufwand für die Teilung der Erbschaft geringer ist, wenn zunächst die Frage der Ausgleichung geklärt ist. Gleichwohl geht es um die Bereinigung und Teilung der an sich liquiden väterlichen Erbschaft. Eine gütliche Einigung ist nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten, wenn die Frage der Ausgleichungspflicht vorab entschieden wird. Die Parteien wollen die Erbengemeinschaft nicht weiterführen und es sind auch anderweitig keine Hindernisse erkennbar, weshalb das Erbteilungsverfahren nicht abgeschlossen und anschliessend dem Bundesgericht zur Beurteilung unterbreitet werden könnte. Bei dieser Sachlage ist ein selbständiges Feststellungsinteresse an der Ausgleichungspflicht zu verneinen. Das angefochtene Urteil fällt somit nicht unter die von der Rechtsprechung zugelassenen Ausnahmen der berufungsfähigen Teilurteile. Auf die Berufung kann daher nicht eingetreten werden.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Kläger die Verfahrenskosten zu gleichen Teilen und unter Solidarhaft zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 und 7 OG ). Da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist, sind den Beklagten keine Kosten entstanden, so dass keine Parteientschädigung geschuldet ist (vgl. Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von 4'000.-- Franken wird zu gleichen Teilen und unter Solidarhaft den Klägern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: