Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5C.54/2001 KI-generiert

Spousal Maintenance Duration and Amount Upheld in Long-Term Marriage Case

Geschäftsnummer 5C.54/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a divorce between two parties who were married in 1983 and separated in 1997 after having a daughter. During the divorce proceedings, the court imposed child protection measures, including placing their daughter in a care facility. The local court granted the defendant a monthly alimony payment while ruling on the custody and support obligations concerning the daughter. Following the local court's decision, the defendant appealed, seeking a reduction in the alimony payments and a limitation on their duration. The higher court maintained the original ruling, resulting in further appeal to the Swiss Federal Tribunal, which examined the financial circumstances and the clams for a reduced support obligation based on the defendant's ability to provide for themselves.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 36a OG, Art. 125 Abs. 1 ZGB, Art. 10 L-GAV, Art. 125 Abs. 2 ZGB, Art. 125 ZGB, Art. 156 Abs. 1 OG; Spousal Maintenance Duration and Amount Upheld in Long-Term Marriage Case: During the divorce proceedings, the court imposed child protection measures, including placing their daughter in a care facility. The local court granted the defendant a monthly alimony payment while ruling on the custody and support obligations concerning the daughter. Following the local court's decision, the defendant appealed, seeking a reduction in the alimony payments and a limitation on their duration. The higher court maintained the original ruling, resulting in further appeal to the Swiss Federal Tribunal, which examined the financial circumstances and the clams for a reduced support obligation based on the defendant's ability to provide for themselves.

Schlagwörter

KI-generiert
Dauer des nachehelichen Unterhalts Bemessung nachehelichen Unterhalts hypothetisches Einkommen des Ehegatten Kindesunterhalt lebensprägende Ehe Auflösung der Ehe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 125 Abs. 2 ZGB

Cited in the reasoning regarding the duration of maintenance payments based on marriage duration.

Art. 125 Abs. 1 ZGB

Cited in the reasoning regarding the scope of self-sufficiency capacity for determining post-marital maintenance.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

BGE 132 III 593
Federal Supreme Court Ruling on Post-Divorce Maintenance Allocation and Future Capacity Planning
«…gegebenen Voraussetzungen können auch nach neuem Scheidungsrecht lebenslängliche Renten zur Diskussion stehen (Urteile 5C.54/2001 vom 9. April 2001, E. 2b; 5C.274/2001 vom 23. Mai 2002, E. 3.2; 5C.132/2004 vom 8. Juli 2004, E. 3.3). Häufig brechen a…»
LC060002 · zh
Calculation of Post-Divorce Spousal Maintenance Under Art. 125 ZGB
«…e) hypothetisches Einkommen ange- rechnet wurde, ein unbefristeter Unterhaltsbeitrag zugesprochen worden war (Verfahren 5C.54/2001, Entscheid vom 9. April 2001). Das Bundesgericht bestä- tigte sodann am 25. November 2002 auch einen Entscheid der hies…»
ZB.2015.17 (2016-03-31) · bs
Spousal Support Modification Post-Divorce After Life-Shaping Marriage
«…fristete Pflicht zur Leistung von nachehelichem Unterhalt nicht ausschliesst (BGE 141 III 465 ff. E. 3.2.1 S. 469; BGer 5C.54/2001 vom 9. April 2001 E. 2b, 5C.274/2001 vom 23. Mai 2002 E.3.2). Handelt es sich um eine lebensprägende Ehe, so hat der Eh…»
5A_442/2014 (2014-08-27)
Swiss Federal Court Upholds Post-Divorce Maintenance Award After Short Marriage
«…008 du 27 août 2008 consid. 5.6; 5A_124/2007 du 19 septembre 2007 consid. 2; 5C.205/2001 du 29 octobre 2001 consid. 4c; 5C.54/2001 du 9 avril 2001 consid. 2b; Hausheer, Der Scheidungsunterhalt und die Familienwohnung, in Vom alten zum neuen Scheidung…»
5A_676/2010 (2011-12-13)
Swiss Federal Supreme Court Divorce Ancillary Consequences Affirmation
«…enza del Tribunale federale 5A_827/2010 del 13 ottobre 2011 consid. 5.2; 5A_124/2007 del 19 settembre 2007 consid. 2.2; 5C.54/2001 del 9 aprile 2001 consid. 2b). 4.3.2 Il ricorrente sostiene infine che il riconoscimento di qualsivoglia contributo al…»
5A_585/2009 (2009-12-08)
Divorce Maintenance Calculation and Retroactivity Appeal
«…rsorgung in der Zukunft nicht (mehr) verbessern kann bzw. eine Verbesserung derselben nicht (mehr) zumutbar ist (Urteil 5C.54/2001 vom 9. April 2001 E. 2b; s. auch HAUSHEER, Der Scheidungsunterhalt und die Familienwohnung, in: Vom alten zum neuen Sch…»
5A_249/2007 (2008-03-12)
Swiss Federal Tribunal Divorce Property Division and Spousal Support Appeal
«…situation financière du crédirentier n'apparaît pas envisageable et que les moyens du débirentier le permettent (arrêt 5C.54/2001 du 9 avril 2001, consid. 2b; Hausheer, Der Scheidungsunterhalt und die Familienwohnung, in: Vom alten zum neuen Scheidu…»
LC060002 (2006-08-22) · zh
Post-Marital Maintenance Balancing Act: Solidarity Versus Self-Sufficiency
«…e) hypothetisches Einkommen ange- rechnet wurde, ein unbefristeter Unterhaltsbeitrag zugesprochen worden war (Verfahren 5C.54/2001, Entscheid vom 9. April 2001). Das Bundesgericht bestä- tigte sodann am 25. November 2002 auch einen Entscheid der hies…»
5C.43/2006 (2006-06-08)
Swiss Federal Supreme Court Divorce Maintenance Adjustment
«…gebenen Voraussetzungen können auch nach neuem Scheidungsrecht lebenslängliche Renten zur Diskussion stehen (Entscheide 5C.54/2001, E. 2b; 5C.274/2001, E. 3.2; 5C.132/2004, E. 3.3). Häufig brechen aber die verfügbaren Mittel ein, sobald der Leistungs…»
5C.27/2005 (2005-11-23)
Spousal and Child Support Calculation: Earning Capacity and Future Inheritance Exclusion
«…n der Berufung überprüft werden könnte (z.B. Urteile 5C.278/2000 vom 4. April 2001, E. 3d, in: ZBJV 138/2002 S. 37, und 5C.54/2001 vom 9. April 2001, E. 2a). Geht es um Stellen für Aushilfslehrkräfte in einer bestimmten Region und insoweit um eine ko…»
5P.199/2005 (2005-07-28)
Maintenance Obligation Post-Divorce and Earning Capacity Assessment
«…enserfahrung gleichgesetzt werden muss (z.B. Urteile 5C.278/2000 vom 4. April 2001, E. 3d, in: ZBJV 138/2002 S. 37, und 5C.54/2001 vom 9. April 2001, E. 2a). Als heikel erweisen kann sich die Abgrenzung der Prüfungszuständigkeit vor allem in Fällen,…»

Volltext

[AZA 0/2]

5C.54/2001/min

II. Z I V I L A B T E I L U N G

9. April 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,

Bundesrichter Merkli, Bundesrichter Meyer und

Gerichtsschreiber von Roten.

In Sachen

S.________, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, Postfach, 6000 Luzern 5,

gegen

T.________, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Keller, Stauffacherstrasse 1, 6020 Emmenbrücke,

betreffend

nachehelicher Unterhalt,

wird im Verfahren nach Art. 36a OG

festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- S.________, Jahrgang 1949, und T.________, Jahrgang 1953, heirateten am 28. Oktober 1983 und wurden Eltern einer Tochter, geboren am ... Januar 1984. Anfangs April 1997 trennten sich die Parteien. Am 6. Oktober 1997 reichte T.________ bei Gericht die Scheidungsklage ein. Im Verlaufe des Prozesses mussten zum Schutze des Kindes Massnahmen getroffen werden: Es wurde verbeiständet, den Eltern weggenommen und im Rahmen fürsorgerischer Freiheitsentziehung auf unbestimmte Zeit in der geschlossenen Abteilung der Stiftung X.________ untergebracht.

Das Amtsgericht Hochdorf schied die Ehe der Parteien (Ziffer 1). Es unterstellte die gemeinsame Tochter der elterlichen Sorge von S.________, bestätigte die getroffenen Kindesschutzmassnahmen, sah von einer Besuchsrechtsregelung ab, wies S.________ an, die ihm von der Ausgleichskasse und der Pensionskasse ausgerichteten Kinderrenten während der Dauer des Obhutsentzugs an das Sozialamt der Gemeinde Y.________ zu bezahlen, und stellte fest, dass T.________ gegenüber der Tochter unterhaltspflichtig ist, dass sie auf Grund ihrer derzeitigen Einkommenssituation aber nicht zur Leistung eines Unterhaltsbeitrags verpflichtet werden kann (Ziffern 2-6).

Das Amtsgericht verpflichtete S.________, T.________ einen indexierten Unterhaltsbeitrag von Fr. 950.-- pro Monat zu bezahlen (Ziffer 7) und auf deren Freizügigkeitskonto während fünf Jahren den monatlichen Betrag von Fr. 300.-- zu überweisen (Ziffer 8). Die Ehegatten wurden güterrechtlich auseinander gesetzt (Ziffer 9) und alle anderslautenden und weitergehenden Begehren abgewiesen (Ziffer 10 des Urteils vom 29. März 2000). S.________ focht unter anderem die Regelung des nachehelichen Unterhalts an. Das Obergericht (II. Kammer) des Kantons Luzern wies seine Appellation vollumfänglich ab (Urteil vom 27. Dezember 2000).

Berufungsweise stellt S.________ dem Bundesgericht Antrag, unter Aufhebung der entsprechenden Dispositiv-Ziffern den von ihm zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag auf Fr. 500.-- herabzusetzen und bis zum 31. Dezember 2005 zu befristen. In seinen Gegenbemerkungen schliesst das Obergericht auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.

2.- In seiner Berufungsbegründung wendet sich der Beklagte gegen die obergerichtlichen Annahmen, in welchem Umfang der Klägerin eine Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit tatsächlich möglich und zumutbar ist. In einem zweiten Punkt ficht der Beklagte die Zusprechung eines unbefristeten Unterhaltsbeitrags an.

a) Während das Amtsgericht der Klägerin nur ihr tatsächlich erzieltes Einkommen von Fr. 1'562.-- als Hauswartin anrechnen wollte, hat das Obergericht eine herabgesetzte Erwerbsfähigkeit der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen als unbewiesen angesehen und dafürgehalten, die Klägerin könnte als Haushalt- und Putzhilfe einen weiteren Verdienst erzielen (E. 3.1.1 S. 6 f.). Die Ausführungen des Beklagten zur grundsätzlichen Möglichkeit und Zumutbarkeit einer ausgedehnteren Erwerbstätigkeit der Klägerin betreffen somit Unbestrittenes und sind deshalb unerheblich. Dass unter den - von der Rechtsprechung entwickelten - Voraussetzungen von einem höheren als dem tatsächlich erzielten Einkommen ausgegangen werden darf, ist für den nachehelichen Unterhalt anerkannt (zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts i.S. G. c/ G. vom 25. Januar 2001, E. 2a Abs. 2 S. 6/7, 5C.222/2000).

Was den Umfang der bejahten Eigenversorgungskapazität angeht ( Art. 125 Abs. 1 ZGB : "für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt"), hat das Obergericht nicht auf eine vom Beklagten ins Recht gelegte Lohnstrukturerhebung abgestellt, die für die Klägerin ein Bruttoeinkommen von Fr. 3'913.-- pro Monat ausweist, sondern ist davon ausgegangen, dass der Klägerin auf Grund der fehlenden Ausbildung, der Dauer der Ehe, der überwiegend traditionellen Aufgabenteilung während der Ehe und ihres Alters ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'600.-- angerechnet werden könne; es sei gerichtsnotorisch, dass dies dem Mindestlohn einer Hilfsarbeiterin oder Verkäuferin in der Region Luzern entspreche (E. 3.1.2 S. 7).

Es kann hier offen bleiben, ob eine eher regionale "Gerichtsnotorietät" mit - wie der Beklagte vorgibt - allgemeiner Lebenserfahrung gleichgesetzt werden kann, die das Bundesgericht im Verfahren der eidgenössischen Berufung frei überprüfen könnte (vgl. zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts i.S. G. c/ G. vom 25. Januar 2001, E. 2c Abs. 4 S. 9, 5C.222/2000; BGE 126 III 10 E. 2b S. 12).

Zwar mag zutreffen, dass gewisse Sozialpartner heute Mindestlöhne von Fr. 3'000.-- vereinbaren, doch gilt ein derartiges Abkommen nicht für alle Arbeitnehmer. Vielmehr wurden bereits Anstrengungen unternommen, auf politischem Weg ein Mindesteinkommen für alle Arbeitnehmer in dieser Höhe gesetzlich zu gewährleisten (z.B. die nachmals zurückgezogene Motion Borel, AB 2000 N 480 und dazugehörige Beilagen 2000 II 110 f.) und die Mindestlöhne im Gastgewerbe beispielsweise liegen für einen Mitarbeiter ohne Berufslehre zwischen Fr. 2'410.-- und Fr. 2'710.-- (Art. 10 L-GAV 98, Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes). Einer ungelernten Arbeitskraft im Alter der Klägerin ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'600.-- anzurechnen, verletzt jedenfalls kein Bundesrecht.

b) Die Dauer der Ehe ist ein Element für die Beantwortung der Frage, "ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange" ( Art. 125 Abs. 2 ZGB , Ingress und Ziffer 2). Die Parteien haben im Oktober 1983 geheiratet und sich nach rund vierzehn Ehejahren anfangs April 1997 getrennt. Nach einer solchen Ehe von unbestreitbar langer Dauer (vgl. etwa Schwenzer, in: Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel 2000, N. 48 zu Art. 125 ZGB ) besteht ein Anspruch auf Fortführung der während der Ehe gelebten Lebenshaltung bzw. bei ungenügender Leistungsfähigkeit auf gleichwertige Lebensführung wie der Unterhaltspflichtige (statt vieler: Schnyder, Die ZGB-Revision 1998/2000, Zürich 1999, S. 62/63).

Bei einem (teilweise hypothetischen) Einkommen von Fr. 2'600.-- und Auslagen von Fr. 2'789.-- besteht bei der Klägerin eine Bedarfs-Unterdeckung (Fr. 189.--), während das (Ersatz-)Einkommen des Beklagten (Fr. 5'206.--) seine Auslagen (Fr. 2'670.--) um unangefochten Fr. 2'536.-- übersteigt.

Hat die Klägerin auf Grund der Ehedauer einen Anspruch auf Fortführung der bisherigen bzw. einer gleichmässig herabgesetzten Lebenshaltung, ist der unbefristet zuerkannte Unterhaltsbeitrag von Fr. 950.-- der Höhe nach und in zeitlicher Hinsicht keineswegs unangemessen; es stehen ihr Fr. 761.-- und bleiben ihm Fr. 1'586.-- über dem Bedarf zur Verfügung.

Was der Beklagte dagegenhält, ist nicht stichhaltig.

Das Obergericht hat hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich vom Lebensstandard während der Ehe auszugehen ist (E. 3.1.2 S. 7: "lebensprägend") und dass die Klägerin diesen angesichts ihrer Eigenversorgungskapazität auf Dauer nicht wird erreichen können (vgl. E. 2a soeben). Die vom Beklagten erwähnte "Tendenz zur bloss befristeten Unterhaltsrente" schliesst eine zeitlich unbegrenzte Dauerrente nicht allgemein aus, namentlich dann nicht, wenn - wie hier - eine Verbesserung der Eigenversorgung in der Zukunft nicht mehr möglich und zumutbar ist (vgl. dazu Hausheer, Der Scheidungsunterhalt und die Familienwohnung, in: Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Bern 1999, N. 3.51 S. 147 f. und N. 3.61 S. 151 f.).

c) Aus den dargelegten Gründen verletzt das obergerichtliche Urteil in den beiden angefochtenen Punkten - der Eigenversorgungskapazität der Klägerin und der zeitlich unbefristeten Unterhaltsverpflichtung des Beklagten - kein Bundesrecht.

Die Berufung muss abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann.

3.- Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beklagte kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts (II. Kammer) des Kantons Luzern vom 27. Dezember 2000 wird bestätigt.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (II. Kammer) des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

_____________

Lausanne, 9. April 2001

Im Namen der II. Zivilabteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: