Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5C.49/2003 KI-generiert

Plaintiff Lacks Standing for Partition After Assignment and Authority Action

Geschäftsnummer 5C.49/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute among the heirs of a deceased individual who died intestate in 1993. One heir sought to invalidate a debt acknowledgment and inheritance assignment made in favor of a social welfare office, claiming that her rights to the estate were compromised when the office took over the inheritance division process in her absence. This heir filed an inheritance division lawsuit against her mother and several siblings, but the initial court ruled that she lacked the legal standing to do so. After the appeal was dismissed by a higher court, the heir contested the ruling, arguing that the legal basis for the division and her exclusion from it was flawed, thus asserting her right to sue for division as a member of the inheritance. However, the higher court ultimately concluded that the social welfare office had adequately fulfilled its role in the inheritance division, which excluded the heir from having standing to initiate such a claim.

Legislator-Regeste

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Art. 635 Abs. 2 ZGB, Art. 609 ZGB, Art. 635 Abs. 1 ZGB, Art. 609 Abs. 1 ZGB, Art. 12 VVAG, Art. 152 Abs. 1 OG; Plaintiff Lacks Standing for Partition After Assignment and Authority Action: One heir sought to invalidate a debt acknowledgment and inheritance assignment made in favor of a social welfare office, claiming that her rights to the estate were compromised when the office took over the inheritance division process in her absence. This heir filed an inheritance division lawsuit against her mother and several siblings, but the initial court ruled that she lacked the legal standing to do so. After the appeal was dismissed by a higher court, the heir contested the ruling, arguing that the legal basis for the division and her exclusion from it was flawed, thus asserting her right to sue for division as a member of the inheritance. However, the higher court ultimately concluded that the social welfare office had adequately fulfilled its role in the inheritance division, which excluded the heir from having standing to initiate such a claim.

Schlagwörter

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Erbteilungsklage Aktivlegitimation der Erben Rechtsschutzinteresse Zessionar Passivlegitimation Rückabtretung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 635 Abs. 2 ZGB
Mai 1996 unterzeichnete A.________ zu Gunsten des Fürsorgeamtes und heutigen Amtes für Jugend- und Sozialhilfe der Stadt Zürich eine "Schuldanerkennung und Erbabtretungserklärung" im Sinn von Art. 635 Abs. 2 ZGB .
Art. 609 ZGB
Oktober 1999 das Bezirksamt Sargans um behördliche Mitwirkung bei der Teilung gemäss Art. 609 ZGB , da es nicht gelungen sei, mit A.________ eine Lösung zu finden.
Art. 635 Abs. 1 ZGB
Die Vorinstanz hat ausgeführt, gemäss Art. 635 Abs. 1 ZGB könne ein Erbe einem anderen seinen Erbanteil abtreten; da dies dingliche Wirkung habe, scheide er aus der Erbengemeinschaft aus.
Art. 609 Abs. 1 ZGB
Eine solche Vereinbarung habe die gemäss Art. 609 Abs. 1 ZGB mitwirkende Behörde auf Verlangen des Amtes für Jugend- und Sozialhilfe an Stelle der Klägerin mit der Mutter geschlossen.
Art. 12 VVAG
So sieht denn Art. 12 VVAG (SR 281.41) für den Fall des gepfändeten Erbanteils ausdrücklich vor, dass das Betreibungsamt die Teilung und zu deren Durchführung die Mitwirkung der Behörde gemäss Art.
Art. 152 Abs. 1 OG
Folglich wird die Gerichtsgebühr einstweilen auf die Gerichtskasse genommen ( Art. 152 Abs. 1 OG ), und der Rechtsbeiständin wird aus der Gerichtskasse eine angemessene Entschädigung ausgerichtet ( Art.
Art. 152 Abs. 2 OG
1 OG ), und der Rechtsbeiständin wird aus der Gerichtskasse eine angemessene Entschädigung ausgerichtet ( Art. 152 Abs. 2 OG ).
Art. 66 Abs. 1 BGG
Although the actual decision references the former Code of Civil Procedure (OG) for costs, standard practice requires identifying the modern procedural equivalent for cost imposition when explicitly ordered in the dispositive. Since the OS text cited only 'Gerichtsgebühr... auferlegt' and *Art. 152 OG* for cost management, direct citation of cost articles (which usually link to BGG/LTF) is prioritized. However, since the actual dispositive only cites Art. 152 OG and no direct BGG article for the *imposition* of costs (Nummer 3 only mentions 'auferlegt' under the context of Art. 152 OG), and no other substantive or procedural grounds from the LTF were cited in the operative part, only provisions *literally* cited in the operative part are included.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Although the actual decision references the former Code of Civil Procedure (OG) for costs, standard practice requires identifying the modern procedural equivalent for cost imposition when explicitly ordered in the dispositive. Since the OS text cited only 'Gerichtsgebühr... auferlegt' and *Art. 152 OG* for cost management, direct citation of cost articles (which usually link to BGG/LTF) is prioritized. However, since the actual dispositive only cites Art. 152 OG and no direct BGG article for the *imposition* of costs (Nummer 3 only mentions 'auferlegt' under the context of Art. 152 OG), and no other substantive or procedural grounds from the LTF were cited in the operative part, only provisions *literally* cited in the operative part are included.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5C.49/2003 /min

Urteil vom 24. April 2003

II. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,

Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien

A.________, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

3. D.________, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Fischer, Oberdorfstrasse 6, 8887 Mels,

4. E.________,

5. F.________,

6. G.________,

7. H.________,

8. I.________,

9. K.________,

10. L.________,

Beklagte und Berufungsbeklagte.

Gegenstand

Erbteilungsklage, Aktivlegitimation,

Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, I. Zivilkammer, vom 9. Dezember 2002.

Sachverhalt:

A. Die Prozessparteien sind die gesetzlichen Erben von M.________, der am 21. Januar 1993 verstarb, ohne eine letztwillige Verfügung zu hinterlassen.

Am 26. Mai 1996 unterzeichnete A.________ zu Gunsten des Fürsorgeamtes und heutigen Amtes für Jugend- und Sozialhilfe der Stadt Zürich eine "Schuldanerkennung und Erbabtretungserklärung" im Sinn von Art. 635 Abs. 2 ZGB . Gestützt hierauf ersuchte dieses mit Schreiben vom 5. Oktober 1999 das Bezirksamt Sargans um behördliche Mitwirkung bei der Teilung gemäss Art. 609 ZGB , da es nicht gelungen sei, mit A.________ eine Lösung zu finden. Am 24. November 1999 teilte das Bezirksamt Sargans dem Amt für Jugend- und Sozialhilfe mit, dass es antragsgemäss an Stelle von A.________ an der Erbteilung mitwirke, und es erklärte sich mit dem vom Rechtsvertreter der Mutter, B.________, am 6. Mai 1999 vorgeschlagenen Betrag von Fr. 25'000.-- gegen Abtretung des Erbanteils von A.________ an die Mutter einverstanden. Am 15./20. Dezember 1999 unterzeichneten die Mutter und der Amtsschreiber des Bezirksamtes an Stelle von A.________ einen entsprechenden Erbauslösungsvertrag, wonach A.________ gegen Bezahlung von Fr. 25'000.-- an das Amt für Jugend- und Sozialhilfe der Stadt Zürich definitiv aus der Erbengemeinschaft ausscheide und die Mutter an ihre Stelle trete.

B. In der Folge machte A.________ gegenüber dem Amt für Jugend- und Sozialhilfe Ungültigkeit der Abtretungserklärung sowie des Erbauslösungsvertrages geltend, und vom Bezirksamt Sargans verlangte sie, dass dieser Vertrag rückgängig gemacht werde.

Nachdem es zu keiner Einigung gekommen war, reichte A.________ am 4. April 2000 gegen ihre Mutter und die neun Geschwister beim Bezirksgericht Sargans eine Erbteilungsklage ein. Das Bezirksgericht beschränkte den Prozess vorerst auf die Frage der Aktivlegitimation, die es mit Entscheid vom 19. Juni 2001 verneinte. Die dagegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht St. Gallen, I. Zivilkammer, mit Entscheid vom 9. Dezember 2002 ab.

C. Mit Berufung vom 17. Februar 2003 stellt die Klägerin die Begehren, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass dieses ihre Aktivlegitimation zu Unrecht verneint habe. Des Weiteren verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege. Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz hat ausgeführt, gemäss Art. 635 Abs. 1 ZGB könne ein Erbe einem anderen seinen Erbanteil abtreten; da dies dingliche Wirkung habe, scheide er aus der Erbengemeinschaft aus. Eine solche Vereinbarung habe die gemäss Art. 609 Abs. 1 ZGB mitwirkende Behörde auf Verlangen des Amtes für Jugend- und Sozialhilfe an Stelle der Klägerin mit der Mutter geschlossen. Die Mitwirkung an sich und auch das konkrete Vorgehen der mitwirkenden Behörde habe die Klägerin nie auf dem öffentlich-rechtlichen Weg angefochten, obschon sie darüber orientiert gewesen sei. Entgegen der klägerischen Behauptung könne der Erbauslösungsvertrag auch nicht als nichtig betrachtet werden. Aus Art. 609 ZGB ergebe sich keine Einschränkung in dem Sinn, dass eine Mitwirkung der Behörde erst in Frage komme, wenn ein formeller Teilungsbeschluss aller Erben vorliege. Entscheidend sei, dass der Anstoss zur Teilung von Seiten der Erben ausgehe. Aus den Akten ergebe sich klar, dass von der Mutter schon 1994 und 1997 eine Initiative zur Teilung ausgegangen, diese jedoch an der Klägerin gescheitert sei. Schliesslich habe die Mutter vor Einschaltung der Behörde durch das Amt für Jugend- und Sozialhilfe einen weiteren Vorstoss für eine partielle Erbteilung unternommen, wobei mit der Klägerin erneut keine Einigung habe erzielt werden können. Damit seien die Voraussetzungen für den Beizug der Behörde im Sinn von Art. 609 ZGB erfüllt gewesen.

2. Die Klägerin rügt eine falsche Anwendung von Art. 609 und 635 ZGB . Sie selbst und die übrigen Erben seien nicht in den Auslösungsvertrag miteinbezogen worden, und es liege nur eine subjektive partielle Erbteilung vor. Die Mitwirkung der Behörde im Sinne von Art. 609 ZGB beziehe sich aber auf die ganze Erbschaft und nicht nur auf einen Teil, der sich ohne vollständige Teilung des Nachlasses gar nicht feststellen lasse. Im Übrigen sei es auch nicht um eine objektive partielle Teilung (Vorausverwertung des Wohnhauses) gegangen, da diese ebenfalls den Einbezug aller Erben voraussetze. Die Vereinbarung zwischen dem Bezirksamt Sargans und der Mutter könne sich folglich nicht auf Art. 609 ZGB stützen. Weil eine klare Rechtsverletzung vorliege, sei der Vertrag nichtig und sie demzufolge nicht aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden. Als deren Mitglied sei sie zur Teilungsklage aktivlegitimiert.

3. Zu Unrecht geht die Klägerin davon aus, die Mitwirkung der Behörde gemäss Art. 609 Abs. 1 ZGB sei begriffsnotwendig auf die Teilung der gesamten Erbschaft gerichtet. Nicht nur ist die Mitwirkung an einer partiellen Teilung an sich möglich, sondern eine solche ist oft auch tunlich, und in der Regel wirkt die Behörde zunächst auf eine beschränkte Teilung hin, um die Rechte des Schuldner-Erben an der Erbschaft möglichst zu schonen und im Interesse der Gläubiger eine rasche Vollstreckung der Forderung zu erreichen (vgl. Schaufelberger, Basler Kommentar, N. 14 zu Art. 609 ZGB ).

Unklar ist jedoch, ob vorliegend eine subjektiv partielle Erbteilung vorgenommen worden ist, denn auch bei einer solchen Teilung müssen im Prinzip sämtliche Erben mitwirken. Die Vorinstanz ist dabei vom Grundsatz ausgegangen, dass der schuldnerische Erbe bei der Abtretung gemäss Art. 635 Abs. 1 ZGB infolge der dinglichen Wirkung aus der Erbengemeinschaft ausscheidet, obwohl die Erbabtretung nur zwischen zwei Erben vereinbart wird ( BGE 102 Ib 321 E. 4 S. 326), und sie scheint der nach Art. 609 Abs. 1 ZGB mitwirkenden Behörde die Kompetenz zugestanden zu haben, an Stelle des Schuldner-Erben eine solche Abtretung unter Erben zu vereinbaren. Fraglich ist, ob die Befugnisse der mitwirkenden Behörde so weit gehen, oder ob ihre Mitwirkung nicht vielmehr den Einbezug aller Erben erfordert. Dies braucht hier aber nicht weiter erörtert zu werden, da die Klägerin bereits aus einem anderen Grund nicht mehr zur Erbteilungsklage legitimiert ist:

Die Aufgabe der Behörde gemäss Art. 609 Abs. 1 ZGB erschöpft sich in der Mitwirkung bei der Teilung, wobei sie diese weder selbst vornehmen noch leiten darf (Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, N. 11 zu Art. 609 ZGB ). Nichtsdestoweniger ist ihre Stellung bei der Teilung genau diejenige des Erben, denn sie tritt nicht etwa an die Stelle des Gläubigers, sondern an diejenige des schuldnerischen Erben. Kraft dieser Rechtsposition muss sie insbesondere auch die Teilungsklage erheben können (Tuor/Picenoni, a.a.O., N. 13 zu Art. 609 ZGB ; Piotet, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. IV/2, S. 864; Canova, Die amtliche Mitwirkung bei der Erbteilung gemäss Art. 609 ZGB , Diss. Zürich 1947, S. 53; Jost, Der Erbteilungsprozess, Bern 1960, S. 58 und 60; Seeberger, Die richterliche Erbteilung, Diss. Freiburg 1992, S. 32; a.M.: Kohler, Die Abtretung angefallener Erbanteile, Diss. Zürich 1976, S. 149 ff.; unklar: Escher, Zürcher Kommentar, N. 9 gegenüber N. 12 zu Art. 609 ZGB ), ansonsten das in Art. 609 Abs. 1 ZGB zur Verfügung gestellte Institut illusorisch würde, wenn immer sich die anderen Erben einer Teilung widersetzen. So sieht denn Art. 12 VVAG (SR 281.41) für den Fall des gepfändeten Erbanteils ausdrücklich vor, dass das Betreibungsamt die Teilung und zu deren Durchführung die Mitwirkung der Behörde gemäss Art. 609 Abs. 1 ZGB verlangen kann. Diese Befugnis muss für den Fall, dass ein Abtretungsgläubiger nach Art. 635 Abs. 2 ZGB die Mitwirkung der Behörde verlangt, dieser selbst zustehen, sollen die Gläubigerrechte wirksam geschützt werden. Es geht nicht an, dass der Gläubiger ohne irgendwelche Behelfe auf unbestimmte Zeit die Tatsache der ungeteilten Erbschaft hinnehmen muss, wenn die Erben die Aufhebung der Gemeinschaft verweigern oder sich nicht über den Abschluss eines Teilungsvertrages einigen können. Dies würde geradezu die Durchsetzung des Erbabtretungsvertrages mit Dritten gemäss Art. 635 Abs. 2 ZGB und damit das materielle Erbrecht selbst verhindern.

Kann die Behörde die Erbteilungsklage erheben, schliesst dies eine konkurrierende Aktivlegitimation des Erben aus, da sie an dessen Stelle handelt (vgl. Schaufelberger, Basler Kommentar, N. 16 zu Art. 609 ZGB ). Dies wiederum bedeutet, dass die Klägerin vorliegend nicht mehr legitimiert ist, Erbteilungsklage zu erheben. Damit ist die Berufung im Ergebnis abzuweisen.

4. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, und es ist ihr Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Folglich wird die Gerichtsgebühr einstweilen auf die Gerichtskasse genommen ( Art. 152 Abs. 1 OG ), und der Rechtsbeiständin wird aus der Gerichtskasse eine angemessene Entschädigung ausgerichtet ( Art. 152 Abs. 2 OG ). Da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist, ist der gegnerischen Parteigruppe kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, und es wird ihr Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Klägerin auferlegt, einstweilen jedoch auf die Gerichtskasse genommen.

4. Der klägerischen Anwältin wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: