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5C.42/2000 KI-generiert

Husband's Appeal on Division of Marital Property Valuation Dismissed

Geschäftsnummer 5C.42/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a divorce and the subsequent division of marital property between two parties following their marriage in 1964 and subsequent divorce in 1998. The initial court ruling required one party to pay a specified sum to the other as part of the settlement regarding their property rights. This amount was later increased by the appellate court. The plaintiff filed an appeal and a constitutional complaint challenging the appellate court's valuation of a shared property, arguing that it erroneously relied on theoretical estimates rather than actual sales figures. The higher court ultimately ruled against the plaintiff's appeal on various grounds, including the appropriateness of the valuation method used by the lower court.

Legislator-Regeste

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Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 63 Abs. 2 OG, Art. 8 ZGB, Art. 156 Abs. 1 OG; Husband's Appeal on Division of Marital Property Valuation Dismissed: Denn damit kritisiert der Kläger in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanz ( Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ; BGE 115 II 484 E. 2a S. 486; 120 II 97 E. 2b S 99; 122 III 26 E. 4a/aa, 61 E. 2c/bb).

Schlagwörter

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Scheidungsverfahren Schätzungsverfahren Eigentumsteilung Zivilurteil Schätzungsgutachten Prozesserledigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 55 Abs. 1 lit. c OG
Denn damit kritisiert der Kläger in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanz ( Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ; BGE 115 II 484 E.
Art. 63 Abs. 2 OG
Da sich die Kritik des Klägers mithin ausschliesslich auf Tatfragen beschränkt, erweist sich die Berufung auch insoweit als unzulässig ( Art. 63 Abs. 2 OG ; Art.
Art. 8 ZGB
3.- Der Kläger wirft dem Obergericht eine Verletzung von Art. 8 ZGB vor.
Art. 156 Abs. 1 OG
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Kläger kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

[AZA 0]

5C.42/2000/bnm

II. Z I V I L A B T E I L U N G

6. April 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,

Bundesrichter Weyermann, Ersatzrichter Hasenböhler

sowie Gerichtsschreiber Zbinden.

In Sachen

Z.________, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Fürsprecher Dr. Hans Gebhart, Bahnhofplatz 6, 5400 Baden,

gegen

Y.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guolf Töndury, Weite Gasse 14, Postfach 2086, 5402 Baden,

betreffend Ehescheidung

(güterrechtliche Auseinandersetzung), hat sich ergeben:

A.- Z.________ und Y.________ heirateten am 20. November 1964. Am 30. September 1998 schied das Bezirksgericht Baden die Ehe der Parteien in Gutheissung der Klage des Ehemannes sowie der Widerklage der Ehefrau. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung wurde der Kläger unter anderem verpflichtet, der Beklagten in Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche den Betrag von Fr. 156'086. 75 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 5).

Diesen Betrag erhöhte das Obergericht des Kantons Aargau am 1. Dezember 1999 auf Fr. 216'243. 40 (DispositivZiff.

1).

B.- Hiergegen hat Z.________ beim Bundesgericht sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde eingereicht.

Mit der Berufung beantragt er, ihn in Abänderung von Dispositiv-Ziff.

1 des angefochtenen Urteils zu verpflichten, der Beklagten in Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche Fr. 191'086. 75 zu bezahlen.

Es sind keine Berufungsantworten eingeholt worden.

C.-Die staatsrechtliche Beschwerde ist mit Urteil der erkennenden Abteilung des Bundesgerichts vom heutigen Tag abgewiesen worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Nicht einzutreten ist auf die Berufung, soweit der Kläger geltend macht, das Obergericht habe den Passus im Gutachten des Hauseigentümerverbandes, dass der im freien Handel erzielbare Verkaufspreis vom Schätzungswert abweichen könne, unbeachtet gelassen. Das gilt ebenso für den Vorwurf, die Vorinstanz habe das Schreiben des Hauseigentümerverbandes vom 18. Juni 1998, worin ein aktueller Verkaufspreis von Fr. 690'000.-- bis Fr. 700'000.-- genannt werde, übergangen, oder für die Beanstandung, das Obergericht habe den Ergänzungsbericht des Kreisschätzers, worin der Verkehrswert auf Fr. 700'000.-- beziffert worden sei, ausser Acht gelassen.

Denn damit kritisiert der Kläger in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanz ( Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ; BGE 115 II 484 E. 2a S. 486; 120 II 97 E. 2b S 99; 122 III 26 E. 4a/aa, 61 E. 2c/bb).

2.- Der Kläger macht geltend, das Obergericht habe im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei der Bestimmung des Anrechnungswertes für die eheliche Liegenschaft einen unrichtigen Wertansatz gewählt, indem es auf eine theoretische Schätzung statt auf den effektiven Verkaufserlös abgestellt habe.

Das Obergericht ist indessen aufgrund seiner Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, es sei nicht auf den tatsächlich erzielten Verkaufserlös, sondern auf den vom Experten geschätzten Verkehrswert abzustellen. Für das Nähere kann auf das vorinstanzliche Urteil und insbesondere auch auf das in Bezug auf die staatsrechtliche Beschwerde in der gleichen Sache ergangene Urteil des Bundesgerichts verwiesen werden. Der Kläger richtet sich mit seinen Ausführungen ausschliesslich gegen die richterliche Beweiswürdigung im konkreten Fall; umstritten ist weder der Begriff des Verkehrswertes oder der für dessen Festsetzung anwendbare Bewertungsmassstab ( BGE 121 III 152 E. 3c). Da sich die Kritik des Klägers mithin ausschliesslich auf Tatfragen beschränkt, erweist sich die Berufung auch insoweit als unzulässig ( Art. 63 Abs. 2 OG ; Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ).

3.- Der Kläger wirft dem Obergericht eine Verletzung von Art. 8 ZGB vor. Die Beklagte habe zwar behauptet, es hätte ein höherer Verkaufserlös erzielt werden können, ohne jedoch den entsprechenden Beweis zu erbringen oder auch nur einen einzigen Kaufinteressenten zu nennen, der zur Leistung eines höheren Kaufpreises bereit gewesen wäre. Der Vorwurf erweist sich als unbegründet:

Das Obergericht ist aufgrund der in der staatsrechtlichen Beschwerde als nicht willkürlich erachteten Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, es sei auf die Verkehrswertschatzung des Experten in der Höhe von Fr. 743'000.-- abzustellen.

Damit aber liegt ein positives Beweisergebnis vor.

Soweit der Kläger aber die Beweislastverteilung anficht, so wird diese Frage nach dem Beweisergebnis des Obergerichts gegenstandslos ( BGE 114 II 289 E. 2a S. 291; 118 II 142 E. 3a S. 147); von einer Verletzung des Art. 8 ZGB kann demnach keine Rede sein.

4.- Damit ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und das angefochtene Urteil zu bestätigen.

Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Kläger kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Hingegen hat er die Gegenpartei für das Verfahren vor Bundesgericht nicht zu entschädigen, da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.-Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau,

2. Zivilkammer, vom 1. Dezember 1999 wird bestätigt.

2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

_____________

Lausanne, 6. April 2000

Im Namen der II. Zivilabteilung des

SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: