Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5C.35/2007 KI-generiert

Guardianship Upheld Despite Appeal for Curatorship Transfer

Geschäftsnummer 5C.35/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an appeal filed by a mother and her daughter, who has been under guardianship due to significant impairments caused by a longstanding illness. They contested a decision made by the Court of Appeal of Basel-Stadt, which had rejected their request to convert the daughter's guardianship into a supportive guardianship. The background included previous experiences of financial mismanagement linked to the guardianship, making the appellants argue that a supportive guardianship would not provide adequate protection. The appeal was ultimately deemed inadmissible for failing to sufficiently address legal violations alleged against the lower court's ruling and for questioning established facts instead of focusing on legal arguments. Consequently, the court decided not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 372 ZGB, Art. 438 ZGB, Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 36a OG; Guardianship Upheld Despite Appeal for Curatorship Transfer: Dieses Urteil wird den Berufungsklägerinnen und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

KI-generiert
Vormundschaftsbehörde Änderung der Beistandschaft Gegenstandslosigkeit der Überstellung Gesetzlicher Schutz Inaedificatio Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 372 ZGB
Art. 438 ZGB
Art. 132 Abs. 1 BGG
Dezember 1943, nachstehend: OG) Anwendung findet ( Art. 132 Abs. 1 BGG ),
Art. 55 Abs. 1 lit. c OG
dass sodann die Zulässigkeit einer eidgenössischen Berufung voraussetzt, dass in ihr dargelegt wird, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sein sollen ( Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ),
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5C.35/2007/bnm

Urteil vom 20. Februar 2007

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterinnen Escher, Hohl,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

1. X.________,

2. Y.________,

Berufungsklägerinnen,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (Ausschuss), Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand

Umwandlung einer Vormundschaft in eine Beistandschaft.

Eidgenössische Berufung gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (Ausschuss) vom 24. November 2006.

Das Bundesgericht hat nach Einsicht

in die als eidgenössische Berufung entgegengenommene Eingabe gegen das Urteil vom 24. November 2006 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, das einen Rekurs der Berufungsklägerinnen (Mutter und ihre bevormundete geborene Tochter) gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid des Justizdepartements Basel-Stadt (betreffend die durch die Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt erfolgte Abweisung eines Antrags auf Umwandlung der Vormundschaft über die Tochter in eine Beistandschaft) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Appellationsgericht erwog, die seit über ... Jahren an einer .... Krankheit leidende, im täglichen Leben stark beeinträchtigte Tochter sei xxxx, xxxx und xxxx, also drei Mal nach Art. 372 ZGB auf eigenes Begehren entmündigt worden, die nach der ersten Entmündigung erfolgte Aufhebung der Vormundschaft und deren Umwandlung in eine Beistandschaft habe zum Verlust des grössten Teils der Ersparnisse von Fr. 15'000.-- innert weniger Monate geführt, auch die nach der zweiten Entmündigung erfolgte Aufhebung der Vormundschaft habe gehäufte finanzielle Probleme verursacht, der Grund für die nunmehr dritte Vormundschaft sei keineswegs dahingefallen ( Art. 438 ZGB ), vielmehr sei die im Sommer 2005 durchgeführte Testphase einer "gelockerten" Vormundschaft nicht erfolgreich verlaufen (eigenmächtiges Buchen einer Reise für Fr. 2'000.-- bei gleichzeitigem Nichtbezahlen ausstehender Rechnungen), die Tochter könne nach wie vor ihre finanziellen Angelegenheiten nicht selbst besorgen, eine Beistandschaft böte nach den gemachten Erfahrungen ungenügenden Schutz,

dass die Berufung zwar nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 eingereicht worden ist, sich jedoch gegen einen vor diesem Zeitpunkt ergangenen kantonalen Entscheid richtet, weshalb das alte Recht (Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943, nachstehend: OG) Anwendung findet ( Art. 132 Abs. 1 BGG ),

dass sodann die Zulässigkeit einer eidgenössischen Berufung voraussetzt, dass in ihr dargelegt wird, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sein sollen ( Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ),

dass mit anderen Worten in der Berufungsschrift auf die Begründung des angefochtenen Urteils einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),

dass im vorliegenden Fall die Berufungsklägerinnen in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen des Appellationsgerichts eingehen,

dass sie erst recht nicht nach den Anforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG anhand dieser Erwägungen aufzeigen, inwiefern das Urteil vom 24. November 2006 Bundesrecht verletzen soll,

dass sie sich, soweit ihre Vorbringen überhaupt nachvollziehbar sind, vielmehr damit begnügen, den vom Appellationsgericht festgestellten Sachverhalt zu bestreiten und die Lage der Dinge aus ihrer eigenen Sicht zu schildern, was im Berufungsverfahren zum vornherein unzulässig ist (Art. 55 Abs. 1 lit. c, 63 Abs. 2 OG),

dass somit auf die Berufung nicht einzutreten ist,

dass die Berufungsklägerinnen unter Solidarhaft kostenpflichtig werden ( Art. 156 Abs. 1 und 7 OG ),

im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird den Berufungsklägerinnen unter Solidarhaft auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Berufungsklägerinnen und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: