Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5C.34/2002 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Protective Institutional Placement Due to Child's Severe Obesity and Parental Neglect

Geschäftsnummer 5C.34/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a child welfare situation in which a young boy was placed under protective detention for medical evaluation and treatment due to severe obesity and developmental issues. Following this precautionary measure, the child's mother had her custody temporarily revoked. The mother challenged this decision in court, leading to a legal dispute regarding the appropriateness of the child's placement and the revocation of parental rights. The administrative court upheld the initial decision, prompting the mother to file an appeal to the federal court, which also reviewed the necessity and justification of the authorities' intervention based on the child's welfare needs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 44 lit. f OG, Art. 44 lit. d OG, Art. 48 Abs. 1 OG, Art. 55 Abs. 1 lit. b OG, Art. 314a Abs. 1 ZGB, Art. 310 Abs. 1 ZGB; Swiss Federal Supreme Court Upholds Protective Institutional Placement Due to Child's Severe Obesity and Parental Neglect: Bei diesem Verfahrensausgang sind der Berufungsklägerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ), wobei die Gerichtsgebühr den wirtschaftlichen Verhältnissen der Berufungsklägerin entsprechend festgesetzt werden kann ( Art. 153a Abs. 1 OG ).

Schlagwörter

KI-generiert
Kindesunterbringung Obhut gesundheitliche Risiken Geistige Gesundheit Kindesschutzmassnahmen Heimpflege von Pflegekindern

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 44 lit. f OG
1.- a) Die Berufung an das Bundesgericht ist sowohl zulässig im Fall der fürsorgerischen Freiheitsentziehung ( Art. 44 lit. f OG ) als auch im Fall der Entziehung der elterlichen Obhut ( Art.
Art. 44 lit. d OG
f OG ) als auch im Fall der Entziehung der elterlichen Obhut ( Art. 44 lit. d OG ).
Art. 48 Abs. 1 OG
Die Massnahmen wurden hier vorsorglich angeordnet, weshalb sich die Frage stellt, ob die Berufung zulässig ist; diese ist in der Regel erst gegen Endentscheide zu erheben ( Art. 48 Abs. 1 OG ).
Art. 55 Abs. 1 lit. b OG
Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. b OG muss die Berufungsschrift die genaue Angabe enthalten, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden, wobei der blosse Hinweis auf im kantonalen Verfahren gestellte Anträge nicht genügt.
Art. 314a Abs. 1 ZGB
1 in Verbindung mit Art. 314a Abs. 1 ZGB in einer Anstalt untergebracht werden.
Art. 310 Abs. 1 ZGB
Gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB ist das Kind den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist, die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind und wenn der Gefährdung nicht anders begegnet werden kann.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Verfahrensausgang sind der Berufungsklägerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ), wobei die Gerichtsgebühr den wirtschaftlichen Verhältnissen der Berufungsklägerin entsprechend festgesetzt werden kann ( Art.
Art. 153a Abs. 1 OG
1 OG ), wobei die Gerichtsgebühr den wirtschaftlichen Verhältnissen der Berufungsklägerin entsprechend festgesetzt werden kann ( Art. 153a Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (29)

2020.09.02.vv.4 (2020-09-02) · bl
Child Welfare: Parental Conflict Justifies Foster Placement
«…Kind in seiner Entfaltung geschützt und gefördert wird (Urteile des Bundesgerichts 5A_322/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2; 5C.34/2002 vom 3. April 2002 E. 2a; KGE VV vom 13. August 2014 [810 14 61] E. 3.2; vgl. auch CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindes-…»
810.19.318 (2020-09-02) · bl
Child Protective Authority v. Parents
«…Kind in seiner Entfaltung geschützt und gefördert wird (Urteile des Bundesgerichts 5A\_322/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2; 5C.34/2002 vom 3. April 2002 E. 2a; KGE VV vom 13. August 2014 [810 14 61] E. 3.2; vgl. auch Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesr…»
2020.08.07.vv.1 (2020-08-07) · bl
Child Protection Authority's Provisional Withdrawal of Parental Rights Upheld Due to Endangerment Concerns
«…ind in seiner Entfaltung geschützt und gefördert wird (Urteile des Bundesge- richts 5A_322/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2; 5C.34/2002 vom 3. April 2002 E. 2a; KGE VV vom 13. August 2014 [810 14 61] E. 3.2; vgl. auch CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesr…»
2018.06.06.vv.5 (2018-06-06) · bl
Child Protection Agency Overturned in Custody and Visitation Dispute
«…t wird (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 5A_322/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2; 5C.132/2006 vom 18. September 2006 E. 3.1; 5C.34/2002 vom 3. April 2002 E. 2a). Entsprechend sämtlichen Kindesschutzmassnahmen muss auch der Entzug des Aufenthalts- rechts e…»
2017.09.20.vv.1 (2017-09-20) · bl
Child Welfare: Removal from Parents Upheld Due to Endangerment
«…ird (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 5A_322/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2, 5C.132/2006 vom 18. September 2006 E. 3.1 und 5C.34/2002 vom 3. April 2002 E. 2a). 6. Die KESB stellt sich im angefochtenen Entscheid und in ihrer Vernehmlassung vom 29…»
2016.06.21.vv.1 (2016-06-21) · bl
Child Protective Custody Upheld Amidst Abuse Allegations
«…t wird (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 5A_322/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2; 5C.132/2006 vom 18. September 2006 E. 3.1; 5C.34/2002 vom 3. April 2002 E. 2a). Ent- sprechend sämtlicher Kindesschutzmassnahmen muss auch der Entzug des Aufenthaltsrechts e…»
2015.12.22.vv.1 (2015-12-22) · bl
Child Welfare Authority v. Mother
«…d in seiner Entfaltung geschützt und gefördert wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_322/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2, 5C.34/2002 vom 3. April 2002 E. 2a). Entsprechend sämtlicher Kindesschutzmassnahmen muss auch der Entzug des Aufent- haltsrechts e…»
810.15.306 (2015-12-22) · bl
Child Endangerment: Custody Removal Upheld Amidst Dangerous Conditions
«…in seiner Entfaltung geschützt und gefördert wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A\_322/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2, 5C.34/2002 vom 3. April 2002 E. 2a). Entsprechend sämtlicher Kindesschutzmassnahmen muss auch der Entzug des Aufenthaltsrechts erf…»
2015.05.06.vv.2 (2015-05-06) · bl
Child Protection Agency's Closed Placement Upheld for Truant Minor
«…g geschützt und gefördert wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_322/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 5C.34/2002 vom 3. April 2002 E. 2a; KGE VV vom 13. August 2014 [810 14 61] E. 3.2; vgl. auch CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesr…»
2015.02.05.vv.1 (2015-02-05) · bl
Mother's Mental State Justifies Temporary Child Removal
«…in seiner Entfaltung geschützt und gefördert wird (Urteil des BGer 5A_322/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2; Urteil des BGer 5C.34/2002 vom 3. April 2002 E. 2a; KGE VV vom 13. August 2014 [810 14 61] E. 3.2; vgl. auch CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesr…»
810.2014.310 (2015-02-05) · bl
Mother's Appeal of Child Removal Denied Due to Unsettled Behavior and Child Psychological Pressure
«…in seiner Entfaltung geschützt und gefördert wird (Urteil des BGer 5A\_322/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2; Urteil des BGer 5C.34/2002 vom 3. April 2002 E. 2a; KGE VV vom 13. August 2014 [810 14 61] E. 3.2; vgl. auch Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesr…»
2015.01.07.vv.2 (2015-01-07) · bl
Child Protection Authority v. Mother
«…g geschützt und gefördert wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_322/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 5C.34/2002 vom 3. April 2002 E. 2a; KGE VV vom 13. August 2014 [810 14 61] E. 3.2; vgl. auch CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesr…»
810.2014.337 (2015-01-07) · bl
Child's Residence and Boarding School Placement for Assessment Upheld
«…geschützt und gefördert wird (Urteil des Bundesgerichts 5A\_322/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 5C.34/2002 vom 3. April 2002 E. 2a; KGE VV vom 13. August 2014 [810 14 61] E. 3.2; vgl. auch Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesr…»
2014.06.04.vv.3 (2014-06-04) · bl
Child Welfare Agency v. Mother (Custody Dispute)
«…im bisherigen Obhutsinhaber Gewähr dafür bieten, dass das Kind in seiner Entfaltung ge- schützt und gefördert wird (BGE 5C.34/2002 vom 3. April 2002 E. 2a; vgl. auch CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage, Bern 1999, Rz 27.36). Se…»
2014.03.26.vv.5 (2014-03-26) · bl
KESB Jurisdiction over Child Custody Transfer
«…im bisherigen Obhutsinhaber Gewähr dafür bieten, dass das Kind in seiner Entfaltung ge- schützt und gefördert wird (BGE 5C.34/2002 vom 3. April 2002 E. 2a; vgl. auch CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage, 1999, Rz 27.36). Alle Kinde…»

Volltext

[AZA 0/2]

5C.34/2002/bie

II. Z I V I L A B T E I L U N G

3. April 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Raselli, präsidierendes

Mitglied, Bundesrichterin Escher, Ersatzrichter Zünd

und Gerichtsschreiber Zbinden.

In Sachen

M.S.________, 6004 Luzern, Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Manser, Hirschmattstrasse 62, 6003 Luzern,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,

betreffend

fürsorgerische Freiheitsentziehung, hat sich ergeben:

A.- A.S.________, geboren 1990, wurde am 28. November 2001 vom Sozialdirektor der Stadt Luzern mit vorsorglicher fürsorgerischer Freiheitsentziehung zu ärztlicher Abklärung und Behandlung in das Kinderspital des Kantons Luzern eingewiesen.

Gleichzeitig wurde seiner Mutter, M.S.________, die elterliche Obhut vorläufig entzogen.

Eine gegen diese Verfügung erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 7. Dezember 2001 ab.

B.- Gegen dieses Urteil hat M.S.________ mit Eingabe vom 31. Januar 2002 eidgenössische Berufung eingereicht, verbunden mit dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern beantragt in seinen Gegenbemerkungen, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Die Berufung an das Bundesgericht ist sowohl zulässig im Fall der fürsorgerischen Freiheitsentziehung ( Art. 44 lit. f OG ) als auch im Fall der Entziehung der elterlichen Obhut ( Art. 44 lit. d OG ). Die Massnahmen wurden hier vorsorglich angeordnet, weshalb sich die Frage stellt, ob die Berufung zulässig ist; diese ist in der Regel erst gegen Endentscheide zu erheben ( Art. 48 Abs. 1 OG ). Die Verordnung vom 28. August 2001 des Kantons Luzern über die fürsorgerische Freiheitsentziehung sieht vor, dass die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter beziehungsweise der Gemeinderat eine vorsorgliche Anordnung nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist unverzüglich zu überprüfen hat (§ 2 Abs. 1 der Verordnung), während eine ausdrückliche Regelung für den Fall der Ergreifung des Rechtsmittels fehlt. Es ist denkbar, dass die Luzerner Behörden für diesen Fall davon ausgehen, dass der Entscheid des angerufenen Richters die Überprüfung durch die Vormundschaftsbehörde ersetzt, so dass das Urteil des Verwaltungsgerichts als Endentscheid bezüglich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung gelten müsste, wohl aber nicht unter dem Gesichtspunkt des ebenfalls nur vorsorglich angeordneten Obhutsentzugs.

Der definitiven Klärung bedarf die Frage aber mit Blick auf die klare Rechtslage in materieller Hinsicht nicht (vgl. nachstehend E. 2).

b) Die Berufungsklägerin beantragt, Ziff. 1 des Urteils vom 7. Dezember 2001 (Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde) aufzuheben und festzustellen, dass dieses Urteil in Verletzung von Bundesrecht ergangen sei. Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. b OG muss die Berufungsschrift die genaue Angabe enthalten, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden, wobei der blosse Hinweis auf im kantonalen Verfahren gestellte Anträge nicht genügt. Nach der Rechtsprechung ist diesen Anforderungen Genüge getan, wenn in Verbindung mit der Begründung oder dem angefochtenen Urteil ohne weiteres ersichtlich ist, in welchem Sinne das angefochtene Urteil nach dem Willen der Berufungsklägerin abgeändert werden soll ( BGE 101 II 372 ; 110 II 74 E. 1). Ob das Berufungsbegehren noch als ausreichend qualifiziert werden kann, bleibt zwar fraglich, braucht aber wiederum mit Blick auf die klare materielle Rechtslage nicht entschieden zu werden.

2.- a) Unmündige Personen, die unter elterlicher Gewalt stehen, können nach Massgabe der Art. 310 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314a Abs. 1 ZGB in einer Anstalt untergebracht werden. Gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB ist das Kind den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist, die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind und wenn der Gefährdung nicht anders begegnet werden kann. Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zur Wegnahme von den es betreuenden Eltern und im Besonderen zu seiner Unterbringung in einer Anstalt gibt, muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Entscheidend ist - wie bei allen Kindesschutzmassnahmen -, dass die Vorkehr das richtige Mittel zur Verwirklichung des Ziels ist; das heisst, die Unterbringung in der Anstalt muss besser als jene beim bisherigen Obhutsinhaber Gewähr dafür bieten, dass das Kind in seiner Entfaltung geschützt und gefördert wird. Dabei soll die elterliche Sorge so wenig wie möglich aber so viel wie nötig eingeschränkt werden (vgl. Urteile 5C.84/2001 vom 7. Mai 2001, E. 2 sowie 5C.112/2001 vom 30. August 2001, E. 2a).

b) Die Vorinstanz ist von folgenden Tatsachen ausgegangen:

A.S.________, 11 Jahre alt, ist massiv übergewichtig.

Er wiegt mehr als 90 kg bei einer Grösse von 1,47 m.

Allein im Verlaufe der letzten 1 1/2 Jahre hat er 17 kg zugenommen.

Die Berufungsklägerin ihrerseits empfindet es nicht als aussergewöhnlich, dass er bereits zum Frühstück Wurst mit Mayonnaise isst. Im Kinderspital war A.S.________ erst nach entsprechender Anleitung in der Lage, aus einem Glas zu trinken, weil er zu Hause noch immer aus dem Schoppen trinkt.

Zusätzlich leidet A.S.________ daran, dass er regelmässig einnässt und einkotet. Die Mutter-Sohn-Bindung wird als symbiotisch beschrieben.

c) Diese Feststellungen belegen zur Genüge, dass das Kind in seiner körperlichen und geistigen Entwicklung stark gefährdet ist. Ein Einschreiten der Behörden war daher ohne Zweifel notwendig. In der Berufungsschrift wird im Grunde nur eingewendet, die Unterbringung in einer Anstalt (Kinderspital) sei unverhältnismässig, weil aufgrund des Einwirkens des Rechtsvertreters auf die Berufungsklägerin bei dieser eine wohlwollende Kooperationsbereitschaft vorhanden sei. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht diesbezüglich darauf, dass die Gefährdung A.S.________ gerade auch in der zu engen, gar symbiotischen Beziehung zur Mutter liegt, weshalb eine erfolgversprechende mildere Massnahme als die Anstaltsunterbringung nicht zur Verfügung stand.

Daran ändert die Bemerkung im angefochtenen Urteil nichts, das Verwaltungsgericht auferlege sich bei einer vorsorglichen Einweisung eine gewisse Zurückhaltung, denn auch ohne solche Zurückhaltung erscheint die getroffene Massnahme ohne weiteres als gerechtfertigt.

3.- Die Berufung ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zu bestätigen.

Bei diesem Verfahrensausgang sind der Berufungsklägerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ), wobei die Gerichtsgebühr den wirtschaftlichen Verhältnissen der Berufungsklägerin entsprechend festgesetzt werden kann ( Art. 153a Abs. 1 OG ).

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist mangels Erfolgschancen der gestellten Begehren abzuweisen ( Art. 152 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 7. Dezember 2001 wird bestätigt.

2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird der Berufungsklägerin auferlegt.

4.- Dieses Urteil wird der Berufungsklägerin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

_____________

Lausanne, 3. April 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Das präsidierende Mitglied:

Der Gerichtsschreiber: