Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5C.34/2001 KI-generiert

Marital Settlement Agreement Approval in Divorce Appeal

Geschäftsnummer 5C.34/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a marital dissolution between two parties who filed an appeal against a prior judgment regarding their divorce and associated legal consequences. The appeal process included a joint request submitted by both parties to the Swiss Federal Tribunal, seeking approval of their amicable agreement regarding the division of assets, which involved significant financial settlements and transfers of property. The agreement specified the distribution of various assets, including real estate and financial accounts, as well as stipulations for post-divorce support. During the proceedings, both parties agreed to withdraw certain claims and cooperate in addressing outstanding legal and financial obligations stemming from their marriage. The Federal Tribunal assessed their application and considered specific elements of their earlier judgments to determine their ongoing legal and financial responsibilities.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 68 al. 2 LTF; Marital Settlement Agreement Approval in Divorce Appeal: The appeal process included a joint request submitted by both parties to the Swiss Federal Tribunal, seeking approval of their amicable agreement regarding the division of assets, which involved significant financial settlements and transfers of property. The agreement specified the distribution of various assets, including real estate and financial accounts, as well as stipulations for post-divorce support. During the proceedings, both parties agreed to withdraw certain claims and cooperate in addressing outstanding legal and financial obligations stemming from their marriage. The Federal Tribunal assessed their application and considered specific elements of their earlier judgments to determine their ongoing legal and financial responsibilities.

Schlagwörter

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Vereinbarung über die Nebenfolgen der Ehescheidung eheliches Vermögen Vermögensübertragung Eigentumsteilung Scheidung auf Klage eines Ehegatten Verlust des Versorgerschadens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This article is implicitly referenced by the ruling on costs in the dispositive (point 5, concerning the court fee, which is covered by the LTF provisions on costs, although the text cites the old OG provisions for the procedure itself, the cost allocation follows the general principles often codified in Art. 66 LTF for federal court proceedings, even if the text uses 'Fr.' instead of CHF in the fee amount).

Art. 68 al. 2 LTF

This article is implicitly referenced by the ruling on costs in the dispositive (point 6, concerning the compensation of party costs, which is covered by the LTF provisions on costs, although the text cites the old OG provisions for the procedure itself).

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Volltext

[AZA 0/2]

5C.34/2001/bnm

II. Z I V I L A B T E I L U N G *

Beschluss vom 28. Mai 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der II. Zivilabteilung,

Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Escher und

Gerichtsschreiber Schett.

gegen

A.________ (Ehefrau), Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne, Löwenstrasse 17, Postfach 7678, 8023 Zürich,

betreffend

Ehescheidung; Nebenfolgen,

hat das Bundesgericht,

nach Einsicht in die Eingaben vom 18. und 19. Januar 2001, mit welchen A.________ und B.________ gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2000 Berufung erklärt haben,

in Erwägung,

dass die Parteien im Nachgang zu ihren Berufungen am 29. April 2002 eine Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung eingereicht haben, mit folgendem Wortlaut:

"Vereinbarung zu Handen des Schweizerischen Bundesgerichtes

zwischen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne,

Löwenstrasse 17, Postfach 7678, 8023 Zürich,

Klägerin und Erstappellantin

und

B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter

Hagger, Reitergasse 1, Postfach 2667, 8021 Zürich,

Beklagter und Zweitappellant

betreffend Ehescheidung

I. Vorbemerkungen:

1. Mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. November 2000 wurde die Ehe der Parteien zweitinstanzlich

geschieden.

2. Gegen das vorgenannte Obergerichtsurteil haben beide

Parteien (unter anderem) Berufung an das Bundesgericht

erhoben (Prozesse Nr. 5C.28/2001 sowie

5C.34/2001).

3. Während des hängigen Berufungsverfahrens vor Bundesgericht

haben die Parteien mit Datum vom 15. März

2002 eine Scheidungsvereinbarung und mit Datum vom 27. März 2002 eine ergänzende Vereinbarung abgeschlossen.

Hauptinhalt der genannten Vereinbarungen bildet die

Abmachung, dass einerseits A.________ zur Abgeltung

ihrer güterrechtlichen Ansprüche und des nachehelichen

Unterhalts insgesamt CHF 4'415'000. 00 erhält

und andererseits B.________ sämtliche Liegenschaften,

rückwirkend ab 1. März 1988, und die Konti/

Depots des Gesamtgutes zu alleinigem Eigentum erhält

sowie die Pfandausfallschuld von A.________ gegenüber

der Bank C.________ von CHF 3'109'891. 25 zur

alleinigen Rückzahlung übernimmt.

4. Mit gemeinsamer Eingabe vom 27. März 2002 haben die

Parteien dem Bundesgericht die vorgenannten Vereinbarungen

eingereicht mit dem Ersuchen, die Scheidungskonventionen

zu genehmigen und die beiden anhängigen

Berufungsverfahren zu erledigen.

5. Mit Schreiben vom 4. April 2002 teilte das Bundesgericht

den Parteien mit, dass die hängigen Berufungsverfahren

(noch) nicht aufgrund der eingereichten

Scheidungskonventionen erledigt werden könnten.

Das Bundesgericht ersucht die Parteien, die vorliegenden

Vereinbarungen so zu formulieren, dass das

Bundesgericht diese Vereinbarungen ohne weiteres zum

Bestandteil seines die beiden Berufungen gutheissenden

Entscheides erheben könne.

6. Dem vorgenannten Ersuchen des Bundesgerichtes vom 4. April 2002 kommen die Parteien mit vorliegender

Vereinbarung nach.

Die Parteien ersuchen das Bundesgericht um Gutheissung

ihrer Berufungen und um Abänderung des Urteils

des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. November

2000 nach Massgabe der vorliegenden Vereinbarung.

II. Vereinbarung:

A. Bestätigung des Urteils des Obergerichtes des Kantons

Zürich vom 27. November 2000:

Die Parteien beantragen dem Bundesgericht gemeinsam,

die folgenden Dispositivziffern des obergerichtlichen

Urteils zu bestätigen:

- Dispositiv Ziffer 1 (Scheidungspunkt)

- Dispositiv Ziffer 2 (Abweisung Genugtuungsanspruch

der Klägerin)

- Dispositiv Ziffer 9 (Festsetzung der zweitinstanzlichen

Gerichtsgebühr)

- Dispositiv Ziffer 10 (Auferlegung der zweitinstanzlichen

Verfahrenskosten je zur Hälfte,

unter Anrechnung der von den Parteien geleisteten

Barvorschüsse für das Beweisverfahren)

- Dispositiv Ziffer 11 (keine Zusprechung von

Prozessentschädigungen)

B. Ersatzlose Aufhebung von Dispositivziffern des

obergerichtlichen Urteils vom 27. November 2000:

Die Parteien beantragen dem Bundesgericht gemeinsam,

die folgenden Dispositivziffern des obergerichtlichen

Urteils ersatzlos aufzuheben:

- Dispositiv Ziffer 3 (Unterhaltsbeitrag):

- Dispositiv Ziffer 4 (Reduktion Unterhaltsbeitrag

für die Klägerin)

- Dispositiv Ziffer 6 (gerichtliche Anweisung an

die Grundbuchämter Z.________ und Y.________)

- Dispositiv Ziffer 7 (öffentliche Versteigerung

der Liegenschaften X.________ und S.________

sowie Aufteilung des Nettoerlöses aus dieser

öffentlichen Versteigerung)

C. Abänderung von Dispositivziffern des obergerichtlichen

Urteils vom 27. November 2000:

Die Parteien beantragen dem Bundesgericht gemeinsam,

die folgenden Dispositivziffern des obergerichtlichen

Urteils wie folgt abzuändern:

Dispositiv Ziffer 5 (Durchführung der Liquidation

der Gütergemeinschaft):

"Die Vereinbarungen der Parteien vom 15. und

27. März 2002 über die Durchführung der Liqui- dation der Gütergemeinschaft werden genehmigt; sie lauten wie folgt:

"II. Vereinbarung

1. A.________ zieht hiermit im Scheidungspunkt

(Ziff. 1 des Urteils des Obergerichts des

Kantons Zürich vom 27. No- vember 2000) ihre

Berufung an das Bundesgericht und die Nichtigkeitsbeschwerde

an das Kassationsgericht

des Kantons Zürich zurück.

2. A.________ verzichtet gegenüber B.________

unter allen Titeln auf rückwirkende Unterhaltsbeiträge.

Bereits erhaltene Unterhaltsbeiträge

muss A.________ nicht zurück erstatten.

3. A.________ verzichtet gegenüber B.________

auf allfällige Genugtuungsansprüche.

4. A.________ erhält in Durchführung der

Liquidation der Gütergemeinschaft folgende

Vermögenswerte zu alleinigem Eigentum:

4.1 Schmuck und Gold:

- 1 Brillantring (Urk. 343/1)

-1 Collier (Urk. 343/2)

-1 Collier (Urk. 343/3)

- 1 Sautoir und 1 Schlössli (Urk. 343/4)

-1 Schmuckstück (Urk. 343/5)

-1 Gold-Bracelet (Urk. 343/6)

-2 Paar Ohrstecker und 1 Gold-Bracelet

(Urk. 343/7)

-1 Saphir-Diamant-Ring (Urk. 343/8)

-1 Gold-Anhänger (Urk. 343/9)

-1 Gold-Kette (Urk. 343/10)

-1 Gold-Bracelet (Urk. 343/11)

-1 Uhr Patek Philippe (Urk. 343/12)

-1 Gold-Kreolen (Urk. 343/13)

-1 Gold-Armband (Urk. 343/14)

-1 Schmuckstück (Urk. 343/15)

-dreissig Krügerrand-Goldmünzen

4.2 Versicherungen:

- Lebensversicherung von A.________,

Versicherung D.________, zum aktuellen

Wert

- Vorsorgekonto von A.________, Versi- cherung D.________, zum aktuellen Wert

4.3 Übrige Vermögenswerte:

A.________ erhält überdies CHF 3'415'000. 00

(in Worten CHF drei Millionen Vierhundert- fünfzehntausend), als güterrechtliche Abfindung

sowie CHF 1'000'000. 00 (in Worten

CHF eine Million) als kapitalisierter nachehelicher

Unterhalt, zusammen CHF

4'415'000. 00 (in Worten vier Millionen

Vierhundertfünfzehntausend), und zwar in

zwei Tranchen wie folgt:

4.3.1 Gleichzeitig mit der grundbuchlichen Übertragung

aller Liegenschaften des Gesamtguts

(vgl. nachstehende Ziffer II. 5.1) ins Alleineigentum

von B.________, nach der von

A.________ vorgängig zu treffenden Wahl,

Vermögenswerte im Werte von CHF 2.8 Mio.

(in Worten CHF zwei Millionen

Achthunderttausend) aus dem auf den Namen

der Parteien bei der Bank E.________ liegenden

Depot/Konto, angerechnet zum Wert

per 28. Februar 2002. Allfällige Verkaufs-,

Übertragungs- und weitere Kosten der Bank

gehen zu Lasten von A.________.

Im Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaften

muss B.________ eine unwiderrufliche

Übertragungserklärung der Bank

E.________ an A.________ übergeben, dass

die Bank E.________ unter der Bedingung der

Übertragung der in nachfolgender Ziffer

II. 5.1 aufgeführten Liegenschaften ins Alleineigentum von B.________, aus dem Depot/Konto Vermögenswerte im Umfange von

CHF 2.8 Mio. (Wert 28.2.2002) auf A.________

allein überträgt bzw. dieser zu Alleineigentum

herausgibt. Die Erklärung an die Bank

darf ausser der Bedingung, dass die in Ziff.

II. 5.1 aufgeführten Liegenschaften ins Alleineigentum von B.________ übertragen wurden, keine weiteren Bedingungen enthalten.

Gleichzeitig mit der Übertragung der Liegenschaften

gemäss Ziff. II. 5.1 müssen ferner

die drei Schuldbriefe gemäss Ziff. II. 7.1

hiernach errichtet und im Grundbuch eingetragen

werden. Die Herausgabe dieser Schuldbriefe

hat gemäss Ziff. II. 7.2 zu erfolgen.

4.3.2 Innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils

weitere CHF 1'615'000. 00 (in

Worten eine Million Sechshundertfünfzehntausend),

und zwar bestehend aus den restlichen

Vermögenswerten, welche auf den Namen

der Parteien bei der Bank E.________ liegen,

angerechnet zum Wert per 28. Februar 2002,

und einer Barzahlung im Umfange der Differenz

zu CHF 1'615'000. 00. Diese Tranche erhöht

oder vermindert sich um eine allenfalls

bezogene bzw. geschuldete Konventionalstrafe

gemäss nachstehender Ziffer II. 15.

5. B.________ erhält in Durchführung der Liquidation

der Gütergemeinschaft folgende Vermögenswerte

zu alleinigem Eigentum:

5.1 Liegenschaften:

A) In der Gemeinde Z.________

(zuständig Grundbuchamt Z.________),

a) Wohnhaus W.________, mit 1'136 m2

Gebäudegrundfläche und Umgelände

Grundpfandrechte:

CHF 410'000. 00 Namen-Schuldbrief zugunsten

der Bank

F.________

und

CHF 150'000. 00 Inhaber-Schuldbrief im

2. Rang

beide dat. 20.01.1970,

Belege 5+6

Gläubiger: Bank F.________,

effektive Schuld CHF 560'000. 00.

b) 2'620 m2 Wiese und Acker an der Strasse

V.________

Grundpfandrechte:

CHF 170'000. 00 Namen-Schuldbrief zugunsten

der Bank

F.________ im 1. Rang,

dat. 19.06.1972, Beleg

CHF 150'000. 00 Inhaber-Schuldbrief,

dat. 13.04.1973, Beleg

81, 2. Pfandstelle

Gläubiger: Bank F.________

effektive Schuld CHF 320'000. 00.

c) Wohnhaus mit Garage S.________ mit

3'066 m2 Gebäudegrundfläche und Umgelände.

Grundpfandrechte:

CHF 400'000. 00 Inhaber-Schuldbrief,

dat. 06.12.1979, Beleg

85, 1. Pfandstelle

CHF 5'200'000. 00 Namen-Schuldbrief, dat.

01.07.1981, Beleg 134, 2. Pfandstelle, zugunsten der Bank

F.________

CHF 1'400'000. 00 Inhaber-Schuldbrief,

dat. 02.07.1981, Beleg

85, 3. Pfandstelle

Gläubiger: Bank F.________

effektive Schuld CHF 6'800'000. 00.

d) Grundregister Blätter 1181 bis 1192

Stockwerkeigentum, alle Stockwerkeinheiten,

1000/1000 Miteigentum an der Liegenschaft

X.________ mit 1'383 m2

Gebäudegrundfläche und Umgelände.

Grundpfandrechte:

- auf Stockwerkeinheiten Grundregister- blätter 1181 bis 1188:

CHF 1'300'000. 00 Namen-Schuldbrief, dat.

29.03.1974, Beleg 31, 1. Rang, zugunsten der Bank F.________

CHF 400'000. 00 Inhaber-Schuldbrief,

dat. 29.03.1974, Beleg

32, 2. Rang

- auf Stockwerkeinheiten Grundregisterblätter

1189 bis 1192:

CHF 550'000. 00 Namen-Schuldbrief, dat.

29.03.1974, Beleg 33, 1. Pfandstelle, zugunsten der Bank

F.________

CHF 100'000. 00 Inhaber-Schuldbrief,

dat. 29.03.1974, Beleg

34, 2. Pfandstelle

Gläubiger: Bank F.________

effektive Schuld CHF 1'700'000. 00 und

CHF 650'000. 00

B) In der Gemeinde Y.________ (zuständig: Grundbuchamt

U.________)

a) GB Y.________11. 71 a Gebäudegrundfläche

und Umgelände, Mehrfamilienhaus

T.________ mit 4 Garagen,

Grundpfandrechte:

CHF 650'000. 00 Bank G.________

Schuldbrief vom 16.12.1965 im 1. Rang

CHF 150'000. 00 Bank G.________

Schuldbrief vom 18.04.1978 im 2. Rang

mit Nachrückungsrecht

Gläubiger heute wie oben erwähnt

effektive Schuld CHF 800'000. 00.

B.________ übernimmt als Alleinschuldner

alle vorerwähnten effektiven Schulden mit der

Pflicht zur Zahlung und Verzinsung den Gläubigern

gegenüber soweit ausstehend aus den auf

allen oben aufgelisteten Grundstücken lastenden

Grundpfandrechten, unter Befreiung von

B.________ von jeder solidarischen Haftung.

Jede Gewährleistungspflicht für Rechts- und

Sachmängel seitens A.________ an den ins

Alleineigentum von B.________ zu übertragenden

Grundstücken gilt als aufgehoben.

Die Kosten der zuständigen Grundbuchämter für

die Eigentumsänderungen zahlen A.________ und

B.________ je zur Hälfte (vgl. auch nachfolgende

Ziffer II. 13).

B.________ und A.________ verlangen Befreiung

von der Handänderungs- und Aufschub bei der

Grundstückgewinnsteuer gestützt auf §§ 229

Abs. 1 lit. b, bzw. 216 Abs. 3 lit. b des

Steuergesetzes des Kantons Zürich. Das Gleiche

wird verlangt für solche Steuern, die der Kanton

Aargau bei Handänderungen an Grundstücken

erhebt.

B.________ übernimmt rückwirkend per 1. März

1988 alle mit diesen Liegenschaften zusammenhängenden

Erträge, Unterhalts-, Verwaltungs- und Finanzierungskosten sowie Steuern, und er

verzichtet dementsprechend gegenüber A.________

auf den bisher geltend gemachten hälftigen Kostenersatz

bzw. auf jegliche Ersatzforderung

(unter diesen Titeln) gegenüber dem Gesamtgut.

A.________ verzichtet ihrerseits, ebenfalls mit

Wirkung ab 1. März 1988, auf ihren bisher geltend

gemachten Anteil an den Erträgen der obgenannten

Liegenschaften.

5.2 Versicherungen:

Lebensversicherung D.________, zum aktuellen

Wert.

5.3Bankkonti / -depots:

- Bank E.________, Konto Nr. ...., lautend auf

Dr. Ueli Vogel-Etienne und Dr. Walter Hagger.

Im Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaften

gemäss Ziff. II. 5.1 muss eine unwiderrufliche

Übertragungserklärung der Dres Ueli

Vogel-Etienne und Walter Hagger an die Bank

E.________ vorliegen, die auf dem vorgenannten

Konto Nr. ... liegenden Vermögenswerte in

das Alleineigentum von B.________ zu übertragen

und die Berechtigung von A.________ zu

löschen. Die Erklärung der Dres Vogel-Etienne

und Hagger darf ausser der Bedingung, dass

die in Ziff. II. 5.1 aufgeführten Liegenschaften

ins Alleineigentum von B.________

übertragen wurden, keine weiteren Bedingungen

enthalten.

- Bank G.________, Privatkonto ..., lautend auf

B.________ mit dem aktuellen Saldo,

- Bank G.________, Konto ..., lautend auf

B.________ Verwaltungen, mit dem aktuellen

Saldo,

- Bank F.________, Konto Nr. ..., ..., beide

lautend auf B.________ oder A.________, sowie

Konto Nr. ..., ..., ..., alle drei lautend

auf B.________ Verwaltungen, und Konto Nr.

..., lautend auf B.________, alle vorgenannten

Konten je mit dem aktuellen Saldo.

Sollte eines oder mehrere der vorstehend aufgeführten

Konten einen Negativsaldo aufweisen,

ist er von B.________ alleine zu tra- gen. (Per 15.2.2002 ca. - CHF 600'000. 00.)

6. A.________ und B.________ erklären, dass sie

über die in dieser Vereinbarung genannten Vermögenswerte

frei verfügen können, dass sie

diese weder abgetreten noch verpfändet, noch

sonst in einer der anderen Partei nicht bekannten

Weise darüber verfügt haben.

7. B.________ garantiert A.________, sie im Umfange

ihrer Haftung von der (von B.________

betragsmässig nicht anerkannten) Pfandausfallschuld

gegenüber der Bank C.________ von

CHF 3'109'891. 25 freizustellen, sei es durch

Befriedigung der Bank oder auf andere ihm

geeignet erscheinende Weise. A.________ verpflichtet

sich, B.________ in diesem Bestreben

nach besten Kräften zu unterstützen, und ihn

über alle Schritte der Bank C.________ zu informieren.

Sie selbst wird gegenüber der Bank

C.________ oder Dritten in diesem Zusammenhang

nichts mehr unternehmen ohne vorgängige,

schriftliche Zustimmung von B.________.

7.1 Zwecks Sicherstellung der Erfüllung dieser Verpflichtung

von B.________ auf Freistellung von

A.________ von der Pfandausfallforderung der

Bank C.________ errichtet B.________ gleichzeitig

mit der Eigentumsänderung an den Grundstücken

gemäss Ziff. II. 5.1 oben drei Inhaber- Schuldbriefe, nämlich

a) einen Inhaber-Schuldbrief über

CHF 480'000. 00 an 3. Pfandstelle an

299/1000 Miteigentum an X.________ als Gesamtpfandrecht mit den vorgehenden

Grundpfandrechten mit Maximalzins bis 9%

und

b) einen Inhaber-Schuldbrief über

CHF 1'120'000. 00 an 3. Pfandstelle an

701/1000 Miteigentum an X.________ als Gesamtpfandrecht mit den vorgehenden

Grundpfandrechten mit Maximalzins bis 9%

und

c) einen Inhaber-Schuldbrief über CHF 1.0 Mio.

an 4. Pfandstelle auf der Liegenschaft in

Z.________, mit den vorgehenden Grund- pfandrechten mit Maximalzins bis 9%.

Bezüglich des Inhalts der drei vorgenannten

Schuldbriefe wird auf den Vertrag auf Eigentumsübertragung

im Scheidungsverfahren vom 27. März 2002, Ziff. III. 3 verwiesen.

7.2 Das Grundbuchamt Z.________ wird hiermit unwiderruflich

angewiesen, die drei vorstehend

erwähnten Inhaber-Schuldbriefe nach deren Errichtung

der Bank E.________ zur Hinterlegung

in einem Gemeinschaftsdepot, lautend auf den

gemeinsamen Namen der Parteianwälte RA Dr. Ueli

Vogel-Etienne und RA Dr. Walter Hagger einzureichen.

Die beiden Parteianwälte werden beauftragt,

die Schuldbriefe sicher zu verwahren

und ausschliesslich im Sinne dieser Vereinbarung

herauszugeben, d.h. entweder

a) an B.________ herauszugeben, gestützt auf

eine gemeinsame schriftliche Erklärung von

A.________ und B.________ bzw. deren

Rechtsnachfolger oder gegen Vorlage des

urkundlichen Nachweises, dass die Bank

C.________ oder deren Rechtsnachfolger/in

A.________ als Pfandausfallschuldnerin entlässt

bzw. ihr Saldoquittung erteilt hat,

oder

b) zugunsten von A.________ zu verwerten,

sofern, kumulativ,

ba)A. ________ ihre aus vorstehender Ziffer

II. 7 fliessenden Pflichten vollständig erfüllt und sich auch an die weiteren in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen

gehalten hat (zum Beispiel B.________

allenfalls notwendige Prozessvollmachten

erteilt hat, etc.) und

bb) die Bank C.________ oder deren Rechtsnachfolger/in

gegen A.________ ein rechtskräftiges

Verwertungsbegehren gestellt hat.

8. Das für die Genehmigung der vorstehenden Schei- dungskonvention und die Erledigung des Scheidungsverfahrens

zuständige Gericht wird ersucht, die zuständigen

Grundbuchämter Z.________ und U.________

sowie die Bank E.________ durch Zustellung des entsprechenden

Urteil-Dispositivs anzuweisen, die

Eigentumsänderungen gemäss dieser Vereinbarung

vorzunehmen, sofern diese noch nicht erfolgt sind.

Das Grundbuchamt Z.________ soll zudem weiter angewiesen

werden, die drei Schuldbriefe gemäss Ziffer

II. 7.1 der Vereinbarung ..... zu errichten, ins Grundregister einzutragen und die Pfandtitel gemäss Ziffer II. 7.2 bei der Bank E.________ zu

hinterlegen, sofern dies nicht bereits erfolgt ist.

9. A.________ zieht hiermit ihre Beschwerde an den

Fürstlich-Liechtensteinischen Staatsgerichtshof vom 24. Oktober 2001 und die jenem Verfahren zugrunde

liegende Klage gegen B.________ bei den zuständigen

Gerichten zurück.

10. A.________ erklärt hiermit ihr Desinteresse am gestützt auf ihren Strafantrag beim Kassationsgericht des Kantons Zürich anhängigen Strafverfahren

gegen B.________ betreffend Vernachlässigung

von Unterhaltspflichten.

11. A.________ erklärt hiermit ihr Desinteresse an dem von ihr am 21. Juni 2000 und dem von ihr unter der Unt. Nr. Büro ... bei der Bezirksanwaltschaft

R.________ gegen B.________ zur Anzeige gebrachten

Strafverfahren betreffend Vermögensdelikte, etc.

12. A.________ erklärt hiermit gegenüber dem Konkursamt H.________ ihr Desinteresse an der Fortsetzung des Konkursverfahrens über die B.________ AG, und sie

beauftragt ihren Rechtsvertreter, RA Dr. Ueli

Vogel-Etienne, dem Konkursamt H.________ unverzüglich

ebenfalls eine solche Desinteresse-Erklärung

abzugeben. Überdies beauftragt sie RA Dr. Ueli

Vogel-Etienne, die von ihm gegen das Konkursamt

H.________ bei der Justizkommission des Obergerichts

des Kantons Zug eingereichte Beschwerde

unverzüglich zurückzuziehen.

13. Die Parteien übernehmen die offenen Gerichtskosten des Bezirksgerichts Zürich gemäss dessen Urteil vom 3. Juni 1994, d.h. B.________ zu 3/4 und A.________

zu 1/4. Die (Gerichts-) Kosten aller andern Instanzen

des Scheidungsverfahrens und aller übrigen, in

den vorstehenden Ziffern aufgeführten Zivil-,

Straf- und Verwaltungsverfahren, inkl. dem Gerichtsverfahren

im Fürstentum Liechtenstein, sowie

die Vollzugskosten dieser Vereinbarung übernehmen

die Parteien je zur Hälfte, und sie verzichten in

allen diesen Verfahren, inkl. Bezirksgericht Zürich,

auf eine Prozessentschädigung. Hievon ausgenommen

sind das Beschwerdeverfahren RA Dr. Vogels

bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons

Zug und die beiden Bundesgerichtsentscheide

betr. staatsrechtliche Beschwerde vom 12. März

2002.

Bereits bezahlte Prozessentschädigungen können

nicht zurückgefordert werden. Aus bereits bezahlten

Gerichtskosten entstehen keine weiteren gegenseitigen

Ansprüche.

14. Die Parteien verpflichten sich, sämtliche in dieser Vereinbarung vorgesehenen Erklärungen bei den genannten Amts- und Gerichtsstellen ohne Verzug und

in geeigneter Form einzureichen, je unter Zustellung

einer Kopie an die andere Partei (vgl. auch

nachfolgende Ziff. III.). Bei Verzug einer Partei

ist die andere Partei nach Ablauf einer Nachfrist

von 10 Tagen berechtigt, diese Vereinbarung allen

darin genannten Amts- und Gerichtsstellen im vollen

Wortlaut zukommen zu lassen, damit diese in den bei

ihnen anhängigen Verfahren das Erforderliche vorkehren

bzw. die Verfahren erledigen können.

15. Für den Fall, dass eine Partei eine der in Ziff.

II. 14 genannten Erklärungen innert der von der anderen Partei angesetzten Nachfrist nicht einreichen sollte, oder falls sie die Verfahrenserledigungen

und den Vollzug dieser Vereinbarung auf irgend

eine andere Weise verhindern sollte, wie z.B.

durch nicht Abgabe allenfalls noch notwendiger Erklärungen

gegenüber dem Grundbuchamt, durch nicht

Unterzeichnung notwendiger Erklärungen gegenüber

einer Bank, etc. , so hat sie der anderen Partei

unwiderruflich und unter Verzicht auf jegliche Einwendungen

und Einreden eine Konventionalstrafe von

CHF 300'000. 00 zu bezahlen. Die andere, vertragstreue

Partei ist berechtigt, diesen Betrag gegen

urkundlichen Nachweis, dass die vorerwähnten Voraussetzungen

vorliegen, bei der Bank E.________ zu

Lasten des Kontos / Depot Nr. ..., lautend auf

B.________ und A.________, in bar zu beziehen oder

mit fälligen Gegenforderungen zu verrechnen. Die

genannte Bank wird hiermit ermächtigt und beauftragt,

diese Auszahlung unter den genannten Voraussetzungen

auszuführen, und die dafür notwendigen

Wertschriftenverkäufe und alles sonst Erforderliche

zu tätigen. Die Bank darf dann aber keine Auszahlung

vornehmen, wenn ihr beide Vertragsparteien bis

zum Zeitpunkt der Auszahlung das Vorliegen der Voraussetzungen

für die Zahlung der Konventionalstrafe

urkundlich nachweisen.

16. Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet die Parteien nicht von der Einhaltung dieser Vereinbarung.

III. Ablauf des Vollzugs

1. Diese Vereinbarung wird von den Parteien bis

15. März 2002 in 8 Originalexemplaren unterzeichnet.

2. Am Montag, 18. März 2002, reichen die Parteien mit

einer gemeinsamen Eingabe die vorliegende Vereinbarung

in Kopie dem Bundesgericht und dem zürcherischen

Obergericht ein, mit dem Antrag, die dort

hängigen Verfahren bis längstens 5. April 2002 zu

sistieren (vgl. nachfolgende Ziff. III. 3). Gleichentags

beantragen die Parteien bei allen weiteren

in dieser Vereinbarung genannten Gerichts- und

Amtsstellen eine Sistierung der dort anhängigen

Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des

Scheidungsverfahrens.

2.1 Die Parteien benachrichtigen einzeln oder gemeinsam

innert 30 Tagen nach rechtskräftiger Erledigung des

Scheidungsverfahrens sämtliche Gerichts- und Amtsstellen,

bei welchen Verfahren sistiert wurden,

über die Erledigung des Scheidungsverfahrens und

sie ersuchen diese Stellen, die bei ihnen hängigen

Verfahren gemäss der Scheidungskonvention zu erledigen.

2.2 A.________ und RA Dr. Ueli VogelEtienne geben innert

3 Arbeitstagen nach Übertragung der Liegenschaften

gemäss Ziff. II. 5.1 ins Alleineigentum

von B.________ ihre Desinteresse-Erklärungen gemäss

den vorstehenden Ziffern II. 10 - 12 ab, nämlich an

das Kassationsgericht des Kantons Zürich, die Bezirksanwaltschaft

R.________, das Konkursamt Zug

und RA Dr. Ueli Vogel-Etienne zieht innert gleicher

Frist seine Beschwerde bei der Justizkommission des

Obergerichts des Kantons Zug zurück.

3. Die Parteien verpflichten sich, die Übertragung der

Liegenschaften gemäss Ziff. II. 5.1, die Errichtung

der Schuldbriefe gemäss Ziff. II. 7.1, die Zahlung

des Betrags von CHF 2.8 Mio. gemäss Ziff. II. 4.3.1

und die Übertragung der Vermögenswerte vom Konto

der Bank E.________ der Parteianwälte gemäss Ziff.

II. 5.3 bis spätestens 28. März 2002 vorzunehmen.

4. Die Parteien reichen die vorliegende, beidseits unterschriebene

Vereinbarung am Tage der Eigentumsübertragung

und Errichtung der Schuldbriefe bzw.

der Zahlung der ersten Tranche von CHF 2'800'000. 00

gemäss vorstehender Ziff. II. 4.3.1 im Original dem

Bundesgericht und dem Zürcher Obergericht ein, mit

dem Ersuchen, die vorliegende Konvention zu genehmigen

und das Verfahren gestützt auf diese Konvention

zu erledigen. Dieser Eingabe, welche von den

Parteien je einzeln oder gemeinsam eingereicht werden

kann, hat - sofern sie bis und mit dem 28. März

2002 (Datum des Poststempels) eingereicht wird - die Bestätigung der Grundbuchämter Z.________ und

U.________, je im Original, zu enthalten, dass die

Eigentumsübertragung gemäss Ziff. II. 5.1 und die

Errichtung der Schuldbriefe gemäss Ziff. II. 7.1

erfolgte.

Nach dem 28. März 2002 ist jede Partei allein berechtigt,

die vorliegende Konvention im Original

dem Bundesgericht und dem Zürcher Obergericht zur

Erledigung des Scheidungsverfahrens einzureichen.

Ein Nachweis über die Übertragung der Liegenschaften

gemäss Ziff. II. 5.1 in das Alleineigentum von

B.________ und / oder über die Errichtung der

Schuldbriefe gemäss Ziff. II. 7.1 ist nach dem

28. März 2002 nicht mehr erforderlich. Dann gilt Ziff. II. 8.

Die Parteien übergeben am Tage der Eigentumsübertragung

und Errichtung der Schuldbriefe dem Grundbuchamt

Z.________ eine beidseits unterzeichnete

Vereinbarung im Original (vgl. Ziff. II. 7.2).

5. B.________ verpflichtet sich, sobald wie möglich

mit der Bank C.________ Verhandlungen im Sinne von

Ziff. II. 7 der vorliegenden Vereinbarung aufzunehmen.

IV. Saldoklausel

Mit der vollständigen Erfüllung dieser Vereinbarung

sind die Parteien unter allen Titeln per Saldo

aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt.. "

Dispositiv Ziffer 8 (erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung):

"Von der Vereinbarung der Parteien vom 15. März

2002 über die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung

wird Vormerk genommen; sie lautet

wie folgt:

'Die Parteien übernehmen die offenen Gerichtskosten

des Bezirksgerichtes Zürich gemäss dessen Urteil

vom 3. Juni 1994, das heisst B.________ zu 3/4 und

A.________ zu 1/4, auf eine Prozessentschädigung

haben beide Parteien verzichtet. '"

III. Kosten- und Entschädigungsfolgen der Berufungsverfahren vor Bundesgericht:

1. Die Parteien übernehmen die Kosten der beiden bundesgerichtlichen

Berufungsverfahren 5C.28/2001 sowie

5C.34/2001 je zur Hälfte.

2. Die Parteien verzichten in beiden bundesgerichtlichen

Berufungsverfahren gegenseitig auf eine

Prozessentschädigung.

Zürich, den 29. April 2002

A.________ B.________"

dass einer Genehmigung dieser Scheidungsvereinbarung grundsätzlich nichts im Wege steht,

dass jedoch die in den Ziffern 8, 9, 10, 11, 12, 14, 13, 15 und 16 genannten Verfahren sowie im Kapitel "I. Vorbemerkungen" enthaltenen Angaben und "III. Ablauf des Vollzugs" geregelten Modalitäten nicht Gegenstand der Berufungen bilden, weshalb dieser Teil der Scheidungsvereinbarung vom 29. April 2002 nicht genehmigt werden kann,

im Verfahren nach Art. 36a OG

erkannt :

1.- Die nachfolgenden Ziffern des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2000 werden bestätigt:

- Dispositiv Ziffer 1 (Scheidungspunkt)

-Dispositiv Ziffer 2 (Abweisung Genugtuungsanspruch der

Klägerin)

-Dispositiv Ziffer 9 (Festsetzung der zweitinstanzlichen

Gerichtsgebühr)

- Dispositiv Ziffer 10 (Auferlegung der zweitinstanzlichen

Verfahrenskosten je zur Hälfte, unter Anrechnung

der von den Parteien geleisteten Barvorschüsse für das

Beweisverfahren)

-Dispositiv Ziffer 11 (keine Zusprechung von Prozessentschädigungen)

2.- Die nachfolgenden Ziffern des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2000 werden ersatzlos aufgehoben:

-Dispositiv Ziffer 3 (Unterhaltsbeitrag)

-Dispositiv Ziffer 4 (Reduktion Unterhaltsbeitrag für

die Klägerin)

-Dispositiv Ziffer 6 (gerichtliche Anweisung an die

Grundbuchämter Z.________ und Y.________)

-Dispositiv Ziffer 7 (öffentliche Versteigerung der

Liegenschaften X.________ und S.________ sowie Aufteilung

des Nettoerlöses aus dieser öffentlichen

Versteigerung)

3.- Die nachfolgenden Ziffern des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2000 werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:

- Dispositiv-Ziffer 5 (Durchführung der Liquidation der

Gütergemeinschaft)

4. A.________ erhält in Durchführung der Liquidation

der Gütergemeinschaft folgende Vermögenswerte zu

alleinigem Eigentum:

4.1 Schmuck und Gold:

- 1 Brillantring (Urk. 343/1)

- 1 Collier (Urk. 343/2)

- 1 Collier (Urk. 343/3)

- 1 Sautoir und 1 Schlössli (Urk. 343/4)

- 1 Schmuckstück (Urk. 343/5)

- 1 Gold-Bracelet (Urk. 343/6)

- 2 Paar Ohrstecker und 1 Gold-Bracelet

(Urk. 343/7)

- 1 Saphir-Diamant-Ring (Urk. 343/8)

- 1 Gold-Anhänger (Urk. 343/9)

- 1 Gold-Kette (Urk. 343/10)

- 1 Gold-Bracelet (Urk. 343/11)

- 1 Uhr Patek Philippe (Urk. 343/12)

- 1 Gold-Kreolen (Urk. 343/13)

- 1 Gold-Armband (Urk. 343/14)

- 1 Schmuckstück (Urk. 343/15)

- dreissig Krügerrand-Goldmünzen

4.2 Versicherungen:

-Lebensversicherung von A.________, Versicherung

D.________, zum aktuellen Wert

- Vorsorgekonto von A.________, Versicherung

D.________, zum aktuellen Wert

4.3 Übrige Vermögenswerte:

A.________ erhält überdies CHF 3'415'000. 00 (in

Worten CHF drei Millionen Vierhundertfünfzehntausend),

als güterrechtliche Abfindung sowie

CHF 1'000'000. 00 (in Worten CHF eine Million) als kapitalisierter nachehelicher Unterhalt, zusammen

CHF 4'415'000. 00 (in Worten vier Millionen Vierhundertfünfzehntausend),

und zwar in zwei Tranchen

wie folgt:

4.3.1 Gleichzeitig mit der grundbuchlichen Übertragung

aller Liegenschaften des Gesamtguts (vgl. nachstehende

Ziffer II. 5.1) ins Alleineigentum von

B.________, nach der von A.________ vorgängig zu

treffenden Wahl, Vermögenswerte im Werte von CHF

2.8 Mio. (in Worten CHF zwei Millionen Achthunderttausend)

aus dem auf den Namen der Parteien

bei der Bank E.________ liegenden Depot/Konto,

angerechnet zum Wert per 28. Februar 2002. Allfällige

Verkaufs-, Übertragungs- und weitere

Kosten der Bank gehen zu Lasten von A.________.

Im Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaften

muss B.________ eine unwiderrufliche Übertragungserklärung

der Bank E.________ an A.________

übergeben, dass die Bank E.________ unter der

Bedingung der Übertragung der in nachfolgender

Ziffer II. 5.1 aufgeführten Liegenschaften ins

Alleineigentum von B.________, aus dem Depot/Konto

Vermögenswerte im Umfange von CHF 2.8 Mio. (Wert

28.2.2002) auf A.________ allein überträgt bzw.

dieser zu Alleineigentum herausgibt. Die Erklärung

an die Bank darf ausser der Bedingung, dass die in

Ziff. II. 5.1 aufgeführten Liegenschaften ins

Alleineigentum von B.________ übertragen wurden,

keine weiteren Bedingungen enthalten.

Gleichzeitig mit der Übertragung der Liegenschaften

gemäss Ziff. II. 5.1 müssen ferner die drei

Schuldbriefe gemäss Ziff. II. 7.1 hiernach errichtet

und im Grundbuch eingetragen werden. Die Herausgabe

dieser Schuldbriefe hat gemäss

Ziff. II. 7.2 zu erfolgen.

4.3.2 Innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils

weitere CHF 1'615'000. 00 (in Worten eine

Million Sechshundertfünfzehntausend), und zwar

bestehend aus den restlichen Vermögenswerten,

welche auf den Namen der Parteien bei der Bank

E.________ liegen, angerechnet zum Wert per

28. Februar 2002, und einer Barzahlung im Umfange der Differenz zu CHF 1'615'000. 00. Diese Tranche erhöht oder vermindert sich um eine allenfalls bezogene

bzw. geschuldete Konventionalstrafe gemäss

nachstehender Ziffer II. 15.

5. B.________ erhält in Durchführung der Liquidation

der Gütergemeinschaft folgende Vermögenswerte zu

alleinigem Eigentum:

5.1 Liegenschaften:

A) In der Gemeinde Z.________

(zuständig Grundbuchamt Z.________):

a) Wohnhaus W.________, mit 1'136 m2 Gebäudegrundfläche

und Umgelände

Grundpfandrechte:

CHF 410'000. 00 Namen-Schuldbrief zugunsten

der Bank F.________ im 1. Rang

und

CHF 150'000. 00 Inhaber-Schuldbrief im 2. Rang

beide dat. 20.01.1970, Belege

5+6

Gläubiger: Bank F.________

effektive Schuld CHF 560'000. 00.

b)2'620 m2 Wiese und Acker an der Strasse

V.________

Grundpfandrechte:

CHF 170'000. 00 Namen-Schuldbrief zugunsten

der Bank F.________ im

1. Rang, dat. 19.06.1972,

Beleg 166

CHF 150'000. 00 Inhaber-Schuldbrief, dat.

13.04.1973, Beleg 81, 2. Pfandstelle

Gläubiger: Bank F.________

effektive Schuld CHF 320'000. 00.

c) Wohnhaus mit Garage S.________ mit 3'066 m2

Gebäudegrundfläche und Umgelände.

Grundpfandrechte:

CHF 400'000. 00 Inhaber-Schuldbrief, dat.

06.12.1979, Beleg 85, 1. Pfandstelle CHF 5'200'000. 00 Namen-Schuldbrief, dat.

01.07.1981, Beleg 134, 2. Pfandstelle, zugunsten der Bank F.________

CHF 1'400'000. 00 Inhaber-Schuldbrief, dat.

02.07.1981, Beleg 85, 3. Pfandstelle

Gläubiger: Bank F.________

effektive Schuld CHF 6'800'000. 00.

d)Grundregister Blätter 1181 bis 1192

Stockwerkeigentum, alle Stockwerkeinheiten,

1000/1000 Miteigentum an der Liegenschaft

X.________, Wohnhaus mit Büro mit 1'383 m2

Gebäudegrundfläche und Umgelände.

Grundpfandrechte:

- auf Stockwerkeinheiten Grundregisterblätter

1181 bis 1188:

CHF 1'300'000. 00 Namen-Schuldbrief, dat.

29.03.1974, Beleg 31, 1. Rang, zugunsten der Bank F.________

CHF 400'000. 00 Inhaber-Schuldbrief, dat.

29.03.1974, Beleg 32, 2. Rang

- auf Stockwerkeinheiten Grundregisterblätter

1189 bis 1192:

CHF 550'000. 00 Namen-Schuldbrief, dat.

29.03.1974, Beleg 33, 1. Pfandstelle, zugunsten der Bank F.________

CHF 100'000. 00 Inhaber-Schuldbrief, dat.

29.03.1974, Beleg 34, 2. Pfandstelle

Gläubiger: Bank F.________

effektive Schuld CHF 1'700'000. 00

und CHF 650'000. 00

B) In der Gemeinde Y.________ (zuständig: Grundbuchamt

U.________)

a)GB Y.________, 11.71 a Gebäudegrundfläche und

Umgelände T.________,

Mehrfamilienhaus mit 4 Garagen,

Grundpfandrechte:

CHF 650'000. 00 Bank G.________

Schuldbrief vom 16.12.1965 im

1. Rang

CHF 150'000. 00 Bank G.________ Schuldbrief

vom 18.04.1978 im 2. Rang mit

Nachrückungsrecht

Gläubiger heute wie oben erwähnt

effektive Schuld CHF 800'000. 00.

B.________ übernimmt als Alleinschuldner alle

vorerwähnten effektiven Schulden mit der Pflicht

zur Zahlung und Verzinsung den Gläubigern gegenüber

soweit ausstehend aus den auf allen oben

aufgelisteten Grundstücken lastenden Grundpfandrechten,

unter Befreiung von A.________ von jeder

solidarischen Haftung.

Jede Gewährleistungspflicht für Rechts- und Sachmängel

seitens A.________ an den ins Alleineigentum

von B.________ zu übertragenden Grundstücken

gilt als aufgehoben.

Die Kosten der zuständigen Grundbuchämter für die

Eigentumsänderungen zahlen A.________ und

B.________ je zur Hälfte (vgl. auch nachfolgende

Ziffer II. 13).

B.________ und A.________ verlangen Befreiung von

der Handänderungs- und Aufschub bei der Grundstückgewinnsteuer

gestützt auf §§ 229 Abs. 1 lit. b, bzw. 216 Abs. 3 lit. b des Steuergesetzes des

Kantons Zürich. Das Gleiche wird verlangt für

solche Steuern, die der Kanton Aargau bei Handänderungen

an Grundstücken erhebt.

B.________ übernimmt rückwirkend per 1. März 1988

alle mit diesen Liegenschaften zusammenhängenden

Erträge, Unterhalts-, Verwaltungs- und Finanzierungskosten

sowie Steuern, und er verzichtet dementsprechend

gegenüber A.________ auf den bisher

geltend gemachten hälftigen Kostenersatz bzw. auf

jegliche Ersatzforderung (unter diesen Titeln)

gegenüber dem Gesamtgut.

A.________ verzichtet ihrerseits, ebenfalls mit

Wirkung ab 1. März 1988, auf ihren bisher geltend

gemachten Anteil an den Erträgen der obgenannten

Liegenschaften.

5.2 Versicherungen:

Lebensversicherung D.________, Police ...,

zum aktuellen Wert.

5.3 Bankkonti / -depots:

- Bank E.________, Konto Nr. ..., lautend auf

Dr. Ueli Vogel-Etienne und Dr. Walter Hagger.

Im Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaften

gemäss Ziff. II. 5.1 muss eine unwiderrufliche

Übertragungserklärung der Dres Ueli Vogel- Etienne und Walter Hagger an die Bank E.________

vorliegen, die auf dem vorgenannten Konto liegenden

Vermögenswerte in das Alleineigentum von

B.________ zu übertragen und die Berechtigung

von A.________ zu löschen. Die Erklärung der

Dres Vogel-Etienne und Hagger darf ausser der

Bedingung, dass die in Ziff. II. 5.1 aufgeführten

Liegenschaften ins Alleineigentum von

B.________ übertragen wurden, keine weiteren

Bedingungen enthalten.

- Bank G.________, Privatkonto ... lautend auf

B.________ mit dem aktuellen Saldo,

- Bank G.________ Konto ... lautend auf

B.________ Verwaltungen, mit dem aktuellen

Saldo,

- Bank F.________, Konto Nr. ..., ..., ..., beide

beide lautend auf B.________ oder A.________,

sowie Konto Nr. ..., ..., ..., alle drei lautend

auf B.________ Verwaltungen, und Konto Nr. ...,

lautend auf B.________, alle vorgenannten Konten

je mit dem aktuellen Saldo.

Sollte eines oder mehrere der vorstehend aufgeführten

Konten einen Negativsaldo aufweisen,

ist er von B.________ alleine zu tragen. (Per

15.2.2002 ca. - CHF 600'000. 00.)

6. A.________ und B.________ erklären, dass sie über

die in dieser Vereinbarung genannten Vermögenswerte

frei verfügen können, dass sie diese weder

abgetreten noch verpfändet, noch sonst in einer

der anderen Partei nicht bekannten Weise darüber

verfügt haben.

7. B.________ garantiert A.________, sie im Umfange

ihrer Haftung von der (von B.________ betragsmässig

nicht anerkannten) Pfandausfallschuld gegenüber

der Bank C.________ von CHF 3'109'891. 25

freizustellen, sei es durch Befriedigung der Bank

oder auf andere ihm geeignet erscheinende Weise.

A.________ verpflichtet sich, B.________ in diesem

Bestreben nach besten Kräften zu unterstützen, und

ihn über alle Schritte der Bank C.________ zu informieren.

Sie selbst wird gegenüber der Bank

C.________ oder Dritten in diesem Zusammenhang

nichts mehr unternehmen ohne vorgängige, schriftliche

Zustimmung von B.________.

7.1 Zwecks Sicherstellung der Erfüllung dieser Verpflichtung

von B.________ auf Freistellung von

A.________ von der Pfandausfallforderung der Bank

C.________ errichtet B.________ gleichzeitig mit

der Eigentumsänderung an den Grundstücken gemäss

Ziff. II. 5.1 oben drei Inhaber-Schuldbriefe,

nämlich

a) einen Inhaber-Schuldbrief über CHF 480'000. 00

an 3. Pfandstelle an 299/1000 Miteigentum

an X.________ als Gesamtpfandrecht mit den

vorgehenden Grundpfandrechten mit Maximalzins

bis 9% und

b)einen Inhaber-Schuldbrief über CHF 1'120'000. 00

an 3. Pfandstelle an 701/1000 Miteigentum

an X.________ als Gesamtpfandrecht mit den

vorgehenden Grundpfandrechten mit Maximalzins

bis 9% und

c)einen Inhaber-Schuldbrief über CHF 1.0 Mio. an

4. Pfandstelle auf der Liegenschaft Z.________,

mit den vorgehenden Grundpfandrechten mit Maximalzins

bis 9%.

Bezüglich des Inhalts der drei vorgenannten

Schuldbriefe wird auf den Vertrag auf Eigentumsübertragung

im Scheidungsverfahren vom 27. März

2002, Ziff. III. 3 verwiesen.

Die von den Parteien vereinbarten Anweisungen (Ziff. 8) an die Grundbuchämter Z.________ und U.________ sowie an die Bank E.________ sind gemäss Schreiben vom 29. April 2002 hinfällig geworden, weshalb die Ziffer 7.2 der Scheidungsvereinbarung wie folgt genehmigt wird:

7.2 Die beiden Parteianwälte werden beauftragt, die

drei in Ziff. 7.1 erwähnten Inhaberschuldbriefe

sicher zu verwahren und ausschliesslich im Sinne

dieser Vereinbarung herauszugeben, d.h. entweder

a) an B.________ herauszugeben, gestützt auf eine

gemeinsame schriftliche Erklärung von

A.________ und B.________ bzw. deren Rechtsnachfolger

oder gegen Vorlage des urkundlichen

Nachweises, dass die Bank C.________ oder

deren Rechtsnachfolger/in A.________ als Pfandausfallschuldnerin entlässt bzw. ihr

Saldoquittung erteilt hat, oder

b) zugunsten von A.________ zu verwerten, sofern,

kumulativ,

ba)A. ________ ihre aus vorstehender Ziffer II. 7

fliessenden Pflichten vollständig erfüllt und

sich auch an die weiteren in diesem Zusammenhang

abgegebenen Erklärungen gehalten hat (zum

Beispiel B.________ allenfalls notwendige Prozessvollmachten

erteilt hat, etc.) und

bb) die Bank C.________ oder deren Rechtsnachfolger/in

gegen A.________ ein rechtskräftiges

Verwertungsbegehren gestellt hat.

- Dispositiv Ziffer 8 (erstinstanzliche Kosten- und

Entschädigungsregelung)

Die Parteien übernehmen die offenen Gerichtskosten des Bezirksgerichtes Zürich gemäss dessen Urteil vom 3. Juni 1994, das heisst B.________ zu 3/4 und A.________ zu 1/4; auf eine Prozessentschädigung haben beide Parteien verzichtet.

4.- Die unter dem Titel "IV. Saldoklausel" abgegebene Erklärung wird genehmigt, soweit sie sich auf Fragen bezieht, die im Berufungsverfahren aufgeworfen worden sind. Die Gültigkeit der gegenseitig abgeschlossenen Vereinbarungen bleibt aber von der Nichtgenehmigung unberührt.

5.- Die Gerichtsgebühr der beiden bundesgerichtlichen Verfahren von insgesamt Fr. 4'000.-- wird von den Parteien je hälftig getragen.

6.- Die Parteikosten der beiden bundesgerichtlichen Verfahren werden wettgeschlagen.

7.- Dieser Beschluss wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

________________

Lausanne, 28. Mai 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung des

SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: