Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5C.33/2007 KI-generiert

Property Distribution Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance (Old Law)

Geschäftsnummer 5C.33/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a federal appeal concerning a judgment from the Bern Cantonal Court related to an inheritance division among three siblings. The lower court had determined the father's estate and distributed it equally among the parties. The appealing party contested this decision, but the federal court found that the appeal lacked the necessary legal justification, as it did not specify which federal laws were alleged to have been violated by the cantonal decision. Consequently, the federal court ruled to dismiss the appeal and imposed court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 55 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Property Distribution Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance (Old Law): The lower court had determined the father's estate and distributed it equally among the parties. The appealing party contested this decision, but the federal court found that the appeal lacked the necessary legal justification, as it did not specify which federal laws were alleged to have been violated by the cantonal decision. Consequently, the federal court ruled to dismiss the appeal and imposed court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Verfahrensverletzungen Parteianhörung Bodenrecht Erbteilungsklage Kompetenzstück Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 Abs. 1 BGG
Januar 2007 eingereicht worden, der angefochtene Entscheid jedoch vor diesem Zeitpunkt ergangen ist ( Art. 132 Abs. 1 BGG ),
Art. 55 Abs. 1 lit. c OG
dass sodann die Zulässigkeit einer eidgenössischen Berufung voraussetzt, dass in der Berufungsschrift dargetan wird, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sein sollen ( Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ),
Art. 55 OG
dass die vorliegende Eingabe an das Bundesgericht keine Begründung enthält, obwohl der Berufungskläger in der kantonalen Rechtsmittelbelehrung auf die Anforderungen des Art. 55 OG hingewiesen worden ist,
Art. 156 Abs. 1 OG
dass der unterliegende Berufungskläger kostenpflichtig wird ( Art. 156 Abs. 1 OG ),
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5C.33/2007/bnm

Urteil vom 7. März 2007

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterinnen Nordmann, Hohl,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

A.________,

Berufungskläger,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

3. D.________,

alle drei vertreten durch Fürsprecher Thomas Biedermann,

4. E.________,

5. F.________,

vertreten durch Fürsprecher Andreas Wasserfallen,

Berufungsbeklagte.

Gegenstand

Erbteilung.

Eidgenössische Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof 2. Zivilkammer) vom 6. Dezember 2006.

Das Bundesgericht hat nach Einsicht

in die als eidgenössische Berufung entgegengenommene Eingabe gegen das Urteil vom 6. Dezember 2006 des Obergerichts des Kantons Bern, das im Rahmen eines von drei Geschwistern angehobenen Erbteilungsprozesses den väterlichen Nachlass festgestellt und diesen je zu 1/6 unter die Parteien verteilt hat,

in Erwägung,

dass auf das bundesgerichtliche Verfahren das alte Recht (Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege, nachstehend: OG) Anwendung findet, weil die Eingabe des Berufungsklägers zwar nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 eingereicht worden, der angefochtene Entscheid jedoch vor diesem Zeitpunkt ergangen ist ( Art. 132 Abs. 1 BGG ),

dass sodann die Zulässigkeit einer eidgenössischen Berufung voraussetzt, dass in der Berufungsschrift dargetan wird, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sein sollen ( Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ),

dass mit anderen Worten in der Berufungsschrift auf die Begründung des angefochtenen Urteils einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3, S. 749),

dass die vorliegende Eingabe an das Bundesgericht keine Begründung enthält, obwohl der Berufungskläger in der kantonalen Rechtsmittelbelehrung auf die Anforderungen des Art. 55 OG hingewiesen worden ist,

dass somit auf die Berufung nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Berufungskläger kostenpflichtig wird ( Art. 156 Abs. 1 OG ),

im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Berufungskläger auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: