Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5C.32/2003 KI-generiert

Ex-Husband v. Ex-Wife: Cohabitation and Alimony Termination

Geschäftsnummer 5C.32/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a divorce settlement between an ex-husband and ex-wife, where the ex-husband sought to terminate his obligation to pay alimony after learning that the ex-wife had been in a stable and supportive cohabitation arrangement with a new partner for over five years. Initially, the district court and the appellate court upheld the alimony payments despite recognizing the existence of a qualified cohabitation. The ex-husband appealed the decision, arguing that the continued alimony was unjust given the new circumstances of the ex-wife's living situation. The appeal was centered around whether the existence of a new supportive partnership should negate the alimony obligation, particularly considering underlying issues related to the parties' mental health and the history of their relationship.

Legislator-Regeste

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Art. 152 aZGB, Art. 46 OG, Art. 48 Abs. 1 OG, Art. 7a Abs. 3 SchlTZGB, Art. 153 aZGB, Art. 159 Abs. 3 ZGB; Ex-Husband v. Ex-Wife: Cohabitation and Alimony Termination: Die Ehe von R.________ (Ehemann) und T.________ (Ehefrau) wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 1. Dezember 1994 geschieden. In der richterlich genehmigten Ehescheidungskonvention vom 30. Oktober 1994 hatte sich R.________ verpflichtet, seiner Ehefrau gestützt auf Art. 152 aZGB folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 300.-- ab dem 1. Januar 1995, sowie Fr. 500.-- ab dem Monat des Entfallens der Kinderrente für den gemeinsamen Sohn.

Schlagwörter

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nachehelicher Unterhalt Abänderung des Scheidungsurteils Ehedauer finanzielle Verhältnisse uneheliches Konkubinat Obligationenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 152 aZGB
Oktober 1994 hatte sich R.________ verpflichtet, seiner Ehefrau gestützt auf Art. 152 aZGB folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr.
Art. 46 OG
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG .
Art. 48 Abs. 1 OG
1 und Art. 48 Abs. 1 OG ).
Art. 7a Abs. 3 SchlTZGB
2.1 Gemäss Art. 7a Abs. 3 SchlTZGB erfolgt die Abänderung eines vor dem 1.
Art. 153 aZGB
Januar 2000 gefällten Scheidungsurteils nach den Vorschriften des alten Rechts, mithin nach Art. 153 aZGB.
Art. 159 Abs. 3 ZGB
Ein eheähnliches Verhältnis in diesem Sinn liegt vor, wenn überzeugende Gründe dafür sprechen, dass der neue Partner der rentenberechtigten Person in ähnlicher Weise Beistand und Unterstützung leistet, wie dies Art. 159 Abs. 3 ZGB verlangt ( BGE 114 II 295 E.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Gerichtsgebühr der Beklagten aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 159 Abs. 2 OG
Diese ist ausserdem zu verpflichten, den Kläger für seine Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren zu entschädigen ( Art. 159 Abs. 2 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 61 II 125
Die Beklagte bestreitet dies, wozu sie im Rahmen der Berufungsantwort befugt ist ( BGE 61 II 125 E.
BGE 114 II 295
Alimony Termination on Cohabitation: Burden of Proof in Marriage-Like Relationships
BGE 118 II 235
Husband Fails to Prove Marriage-Like Concubinage Required to Terminate Alimony
5C.89/1994
Dabei geht es aber weder um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Konkubinatspartners, noch um die Gründe, wie das Konkubinat entstanden ist oder weshalb auf eine Heirat verzichtet wird (Urteil des Bundesgerichts 5C.89/1994 vom 26.
BGE 117 II 368
Modification of Alimony Effective Date Under Swiss Law: Retroactivity vs. Equity
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5C.32/2003 /min

Urteil vom 23. April 2003

II. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterinnen Escher, Hohl,

Gerichtsschreiberin Scholl.

Parteien

R.________,

Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Häuptli, Burghaldenstrasse 59, Postfach, 5600 Lenzburg 2,

gegen

T.________,

Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Fricker, Sorenbühlweg 13, 5610 Wohlen AG.

Gegenstand

Abänderung des Scheidungsurteils,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, vom 28. November 2002.

Sachverhalt:

A. Die Ehe von R.________ (Ehemann) und T.________ (Ehefrau) wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 1. Dezember 1994 geschieden. In der richterlich genehmigten Ehescheidungskonvention vom 30. Oktober 1994 hatte sich R.________ verpflichtet, seiner Ehefrau gestützt auf Art. 152 aZGB folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 300.-- ab dem 1. Januar 1995, sowie Fr. 500.-- ab dem Monat des Entfallens der Kinderrente für den gemeinsamen Sohn.

B. Mit Abänderungsklage vom 6. Februar 2001 beantragte R.________ die ersatzlose Streichung von Ziffer 5.5 des Ehescheidungsurteils vom 1. Dezember 1994, welche die Unterhaltsrente an T.________ vorsieht. Zur Begründung führte er aus, T.________ lebe seit über fünf Jahren in einem Konkubinat, womit die Rentenpflicht ende. Mit Urteil vom 15. Januar 2002 wies das Bezirksgericht Bremgarten die Klage ab. Die von R.________ dagegen erhobene Appellation wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 28. November 2002 ebenfalls ab.

C. R.________ gelangt mit eidgenössischer Berufung an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils sowie die Gutheissung der Abänderungsklage.

T.________ schliesst in ihrer Berufungsantwort auf Abweisung der Berufung. Das Obergericht hat keine Gegenbemerkungen angebracht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG . Da der Kläger der Beklagten gemäss Scheidungsurteil einen lebenslänglichen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.-- zu entrichten hat, wird die Streitwertgrenze bei weitem überschritten. Die Berufung ist rechtzeitig erhoben worden und richtet sich gegen einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts, der nicht mehr durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden kann ( Art. 54 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 OG ).

2. Das Obergericht kam zum Schluss, dass zwischen der Beklagten und ihrem Lebenspartner ein qualifiziertes Konkubinat bestehe. Die Beklagte bestreitet dies, wozu sie im Rahmen der Berufungsantwort befugt ist ( BGE 61 II 125 E. 1 S. 126; 118 II 36 E. 3 S. 37). Die Frage, ob auf Grund der vorhandenen tatsächlichen Feststellungen auf das Vorliegen eines qualifizierten Konkubinats geschlossen werden darf, gilt als Rechtsfrage, die vom Bundesgericht im Berufungsverfahren frei überprüft werden kann.

2.1 Gemäss Art. 7a Abs. 3 SchlTZGB erfolgt die Abänderung eines vor dem 1. Januar 2000 gefällten Scheidungsurteils nach den Vorschriften des alten Rechts, mithin nach Art. 153 aZGB. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung ist eine auf Art. 152 aZGB gestützte Scheidungsrente aufzuheben, wenn die rentenberechtigte Person in einem gefestigten Konkubinat lebt, aus welchem sie ähnliche Vorteile zieht, wie sie ihr eine Ehe bieten würde. Ein eheähnliches Verhältnis in diesem Sinn liegt vor, wenn überzeugende Gründe dafür sprechen, dass der neue Partner der rentenberechtigten Person in ähnlicher Weise Beistand und Unterstützung leistet, wie dies Art. 159 Abs. 3 ZGB verlangt ( BGE 114 II 295 E. 1b S. 298; 118 II 235 E. 3a S. 237; 124 III 52 E. 2a/aa S. 54). Dabei ist nicht entscheidend, ob dieser Beistand und diese Fürsorge in wirtschaftlicher Hinsicht einen vollwertigen Ersatz für die entgehende Rente beinhalten, das heisst, ob im Fall einer Wiederverheiratung der finanzielle Unterhaltsanspruch gegenüber dem neuen Ehegatten der dahinfallenden Rente zumindest gleichwertig wäre ( BGE 114 II 295 E. 1a S. 297; 116 II 394 E. 3 S. 397; 124 III 52 E. 2a/aa S. 54).

2.2 Das Obergericht hat ausgeführt, dass die Beklagte und ihr Konkubinatspartner sich anlässlich eines Klinikaufenthaltes kennen gelernt und aus einer Notsituation heraus zusammen gezogen seien, um weitere Klinikaufenthalte zu vermeiden. Die Beklagte sei in schwerer Weise manisch-depressiv und ihr Partner schizophren. Sie seien in höchstem Masse auf gegenseitige Unterstützung und Hilfe angewiesen. Seit 1995 würden sie zusammen leben, seit 1997 in der Eigentumswohnung der Beklagten, wobei ihr Partner einen Mietzins bezahle. Die Haushaltskasse werde je hälftig gespiesen. Sie hätten, wenn auch auf Grund ihrer Krankheiten eher selten, geschlechtliche Kontakte. Sie würden sich lieben und "durch dick und dünn" zusammenhalten. Sie würden einander im Zusammenhang mit ihren Krankheiten gegenseitig helfen und sich auch im Falle einer unvorhergesehenen finanziellen Notlage unterstützen. Das Obergericht kam gestützt darauf zum Schluss, angesichts der dargestellten engen geistig-seelischen Komponente sei, trotz der Besonderheiten auf Grund der Krankheiten der Beklagten und ihres Partners, gesamthaft ein gefestigtes Konkubinat anzunehmen, in welchem sich die Partner ähnlich wie Ehegatten Beistand und Unterstützung leisten würden.

2.3 Dass die geschlechtlichen Kontakte zwischen der Beklagten und ihrem Konkubinatspartner nur selten sind, spricht nicht gegen die Annahme eines qualifizierten Konkubinats. Selbst bei vollständigem Fehlen einer Geschlechtsgemeinschaft kann trotzdem eine eheähnliche Gemeinschaft bejaht werden, sofern die Partner in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung leben, sich gegenseitig die Treue halten und umfassenden Beistand leisten ( BGE 118 II 235 E. 3b S. 238). Gleiches gilt für die wirtschaftliche Komponente der Lebensgemeinschaft: Auch wenn das Obergericht die wirtschaftliche Verflechtung als "nicht ausgeprägt" bezeichnet hat, ist eine solche doch vorhanden.

Entscheidend ist vor allem die festgestellte enge geistig-seelische Komponente, welche die Beklagte ausdrücklich als richtig anerkennt. Auch wenn das tägliche Leben der beiden Konkubinatspartner von den jeweilen Krankheiten stark beeinflusst sein mag, zeigt sich die Qualität der Beziehung bereits in deren Dauer. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich zudem, dass sich das Zusammenleben der beiden nicht in der gegenseitigen Hilfestellung bei den Krankheiten erschöpft, sondern eine umfassende Lebensgemeinschaft besteht. So würden sie einander gemäss verbindlicher Feststellung der Vorinstanz auch in finanziellen Notlagen beistehen.

Zudem ist der Einwand der Beklagten, der Hinweis, sie und ihr Partner hielten "durch dick und dünn" zusammen, sei aktenwidrig, unzutreffend. Dem Verhandlungsprotokoll des Bezirksgerichts lässt sich eine solche Aussage der Beklagten wörtlich entnehmen.

2.4 Zusammenfassend muss aus dem vom Obergericht festgestellten Sachverhalt geschlossen werden, dass die von der Beklagten mit ihrem Partner gelebte Gemeinschaft in einer Weise eng und stabil ist, die ähnlich einer Ehe Gewähr für Beistand und Unterstützung zu bieten vermag, mithin ein qualifiziertes Konkubinat vorliegt.

3. Der Kläger rügt, das Obergericht habe Bundesrecht verletzt, indem es die Unterhaltspflicht nicht aufgehoben habe, obwohl es das Vorliegen eines qualifizierten Konkubinats für erwiesen gehalten habe.

3.1 Trotz der Bejahung eines qualifizierten Konkubinats hat das Obergericht angenommen, dass für die Beklagte besondere und ernsthafte Gründe vorliegen würden, die Scheidungsrente weiterhin zu beanspruchen. So habe der Kläger damals das Scheidungsbegehren nur wegen der Krankheit der Beklagten eingereicht und diese habe der Scheidung nur widerwillig zugestimmt. Des Weiteren sei billigkeitshalber zu berücksichtigen, dass die Beklagte und ihr Partner aus ihrer persönlichen Not heraus und um künftige Klinikaufenthalte zu vermeiden, die Beziehung eingegangen seien. Es bestünden Unsicherheiten über den künftigen Verlauf der Krankheiten, die eine erhöhte Gefahr der Verunmöglichung des Zusammenlebens mit sich bringe. Auch sei die Beklagte auf die Rente des Klägers nach wie vor angewiesen und dieser sei durchaus in der Lage, sie weiterhin zu bezahlen.

3.2 Auch wenn, wie im vorliegenden Fall, ein qualifiziertes Konkubinat besteht, bleibt der Beklagten der Nachweis offen, dass sie trotzdem aus besonderen und ernsthaften Gründen weiterhin Anspruch auf die Scheidungsrente erheben dürfe ( BGE 114 II 295 E. 1c S. 298; 118 II 235 E. 3a S. 238). Dabei geht es aber weder um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Konkubinatspartners, noch um die Gründe, wie das Konkubinat entstanden ist oder weshalb auf eine Heirat verzichtet wird (Urteil des Bundesgerichts 5C.89/1994 vom 26. September 1994, E. 2b).

3.3 Im Gegensatz zur Auffassung des Obergerichts ist somit nicht zu berücksichtigen, dass die Beklagte auf die Rente angewiesen ist und der Kläger in der Lage ist, diese zu bezahlen. Ebenso wenig spielen die Ehedauer und die Umstände der Scheidung eine Rolle. Auch wenn die Beklagte dieser nur widerwillig zugestimmt hat, kann darin kein Grund gesehen werden, der einer Rentenaufhebung entgegen stünde. Dass durch die psychischen Krankheiten der beiden Konkubinatspartner eine erhöhte Gefahr der Verunmöglichung des Zusammenlebens besteht, kann insbesondere angesichts der bisherigen Dauer des gelebten Konkubinats nicht angenommen werden. Nicht gefolgt werden kann der Einrede des Rechtsmissbrauchs, weil der Kläger im Scheidungsverfahren ein weiteres Zusammenleben mit der Beklagten als unzumutbar betrachtet habe und nun geltend mache, diese pflege mit dem neuen Partner eine eheähnliche Gemeinschaft. Damit sind keine besonderen und ernsthaften Gründe nachgewiesen, welche die Beibehaltung der Rentenpflicht des Klägers rechtfertigen würden. Das Urteil des Obergerichts erweist sich daher in diesem Punkt als bundesrechtswidrig.

3.4 Demnach ist die Berufung gutzuheissen. Der Kläger verlangt eine Aufhebung der Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Dezember 2000. Eine Abänderung von Scheidungsrenten ist jedoch frühestens ab Zeitpunkt der Klageeinreichung (6. Februar 2001) möglich, in welchem vorliegend die massgebenden Änderungsereignisse bereits gegeben waren ( BGE 117 II 368 E. 4c/aa S. 370; 127 III 503 E. 3b/aa S. 505). Demnach ist die Rentenverpflichtung des Klägers gemäss Ziffer 5.5 des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Bremgarten vom 1. Dezember 1994 mit Wirkung ab dem 1. März 2001 aufzuheben.

4. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Gerichtsgebühr der Beklagten aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Diese ist ausserdem zu verpflichten, den Kläger für seine Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren zu entschädigen ( Art. 159 Abs. 2 OG ). Im Übrigen wird die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfrage des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, vom 28. November 2002 wird aufgehoben.

Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gemäss Ziffer 5.5 des Ehescheidungsurteils des Bezirksgerichts Bremgarten vom 1. Dezember 1994 wird mit Wirkung ab dem 1. März 2001 aufgehoben. Weitergehend wird die Klage abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beklagten auferlegt.

3. Die Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4. Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. April 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: