Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5C.308/2005 KI-generiert

Hubband v. Wife - Spousal Maintenance for Long-Term Marriage

Geschäftsnummer 5C.308/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a divorce dispute between a couple who were married for approximately twenty-five years and have two adult children. Post-separation, the wife sought financial support, resulting in the initial court ruling that mandated the husband to pay a monthly alimony of CHF 800. This decision was later appealed, and the appellate court increased the monthly alimony to CHF 2,050. The husband appealed this decision, arguing that the amount should be reduced back to CHF 800; however, the court had considered the wife's needs based on the lifestyle during their marriage and her income, ultimately supporting the higher alimony amount. The dispute centered on the adequacy and determination of the nachehelichen Unterhalt (post-marital support).

Legislator-Regeste

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Art. 125 Abs. 1 ZGB, Art. 125 Abs. 2 ZGB, Art. 125 Abs. 3 ZGB, Art. 125 ZGB, Art. 163 ZGB, Art. 63 Abs. 2 OG; Hubband v. Wife - Spousal Maintenance for Long-Term Marriage: Post-separation, the wife sought financial support, resulting in the initial court ruling that mandated the husband to pay a monthly alimony of CHF 800. This decision was later appealed, and the appellate court increased the monthly alimony to CHF 2,050. The husband appealed this decision, arguing that the amount should be reduced back to CHF 800; however, the court had considered the wife's needs based on the lifestyle during their marriage and her income, ultimately supporting the higher alimony amount. The dispute centered on the adequacy and determination of the nachehelichen Unterhalt (post-marital support).

Schlagwörter

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ehelicher Unterhalt Ehedauer Unterhaltsberechnung hinreichendes Einkommen Pensionierung güterrechtliche Hinzurechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 125 ZGB

Cited as the legal basis for the entitlement to post-marital maintenance, which is the subject of the dispute.

Art. 163 ZGB

Cited in the reasoning regarding the freedom of spouses to agree on the division of tasks during the marriage, which influences the assessment under Art. 125 ZGB.

Art. 66 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40)

Cited in the context of the employer's contribution obligation for occupational pension, relevant for calculating the supplementary pension maintenance.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (16)

BGE 135 III 158
Swiss Federal Supreme Court on Post-Marital Old-Age Provision Calculation Based on Marital Standard of Living
«…svorsorge wird einbezahlen können (vgl. BGE 129 III 7 E. 3.1.2 S. 9; Urteile 5C.48/2001 vom 28. August 2001 E. 4b und 5C.308/2005 vom 12. April 2006 E. 3.2, in: FamPra.ch 2002 S. 148 und 2006 S. 725). 4.2 Die Rechtsprechung hat sich bisher zu keine…»
BGE 135 III 59
Spousal Maintenance Denial After Short Childless Marriage Despite Long Cohabitation
«…5C.111/2001 vom 29. Juni 2001 E. 2c; 5C.149/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 4.3; 5C.171/2005 vom 14. September 2005 E. 3.1; 5C.308/2005 vom 12. April 2006 E. 2.3; 5A_167/2007 vom 1. Oktober 2007 E. 4); unabhängig von der Dauer gilt die Ehe in der Regel al…»
5A_503/2024 (2025-08-11)
Federal Supreme Court on Provisional Divorce Maintenance Calculation and Arbitrariness of Savings Quota Inclusion
«…shaltung verbrauchte Einkommen zur Vermögensbildung verwendet wird (vgl. Urteile 5A\_1037/2019 vom 22. April 2020 E. 4; 5C.308/2005 vom 12. April 2006 E. 3.1.2; 5P.6/2004 vom 12. März 2004 E. 3.2.2). Dass die gesparten Mittel in Sachwerte investiert o…»
BGVIS Z1 17 23 (2020-01-09) · vs
Divorce, Maintenance Award Based on Marital Standard and Health Limitations
«…dgetpositionen, zu er- mitteln (Maier, a.a.O., S. 314; Bundesgerichtsurteile 5A_384/2008 vom 21. Oktober 2008 E. 4.2.3, 5C.308/2005 vom 12. April 2006 E. 3.3, 5C.271/2005 vom 23. März 2006 E. 9.5). Es ist ausschliesslich die Seite der unterhaltsberech…»
FO.2012.48 (2013-10-23) · sg
Marital Support Award Based on Marital Standard of Living and Imputed Income Potential
«…können (BGE 135 III 59, E. 4.1; FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 ZGB, N 4 f., m.w.H.; FamPra.ch 2007, S. 149; BGer 5C.308/2005, E. 2.2). Es ist jedoch nicht Aufgabe des Unterhaltsrechts, ein nicht ehebedingtes Einkommensgefälle auszugleichen (Fam…»
FO.2012.48 (2013-10-23) · sg
Marital Support and Imputed Income for Former Spouse
«…können (BGE 135 III 59, E. 4.1; FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 ZGB, N 4 f., m.w.H.; FamPra.ch 2007, S. 149; BGer 5C.308/2005, E. 2.2). Es ist jedoch nicht Aufgabe des Unterhaltsrechts, ein nicht ehebedingtes Einkommensgefälle auszugleichen (Fam…»
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«…das Bundesgericht einen Metho- denpluralismus (vgl. BGE 134 III 577 E. 3; BGer 5A_288/2008 vom 27. August 2008 E. 5.4; 5C.308/2005 vom 5. April 2006 E. 3.1.3; 5A_154/2008 vom 23. Juni 2008 E. 2.2.1). In vielen Fällen ist die Wahl der Methode entschei…»
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«…das Bundesgericht einen Me- thodenpluralismus (vgl. BGE 134 III 577 E.3; 5A_288/2008 Urteil vom 27. August 2008 E. 5.4; 5C.308/2005 Urteil vom 5. April 2006 E. 3.1.3; 5A_154/2008 Urteil vom 23. Juni 2008 E. 2.2.1). In vielen Fällen ist die Wahl der Me…»
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«…svorsorge wird einbezahlen können (vgl. BGE 129 III 7 E. 3.1.2 S. 9; Urteile 5C.48/2001 vom 28. August 2001 E. 4b und 5C.308/2005 vom 12. April 2006 E. 3.2, in: Fampra.ch 2002 S. 148 und 2006 S. 725). 4.2 Die Rechtsprechung hat sich bisher zu keiner…»
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«…irekt anhand der tatsächlichen Lebenshaltung unter Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten berechnet (Urteil 5C.308/2005 vom 12. April 2006 E. 3.3; vgl. Urteil 5C.271/2005 vom 23. März 2006 E. 9.5, in: Fampra.ch 2006 S. 722 f.). 4.3 Die kon…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5C.308/2005 /bnm

Urteil vom 12. April 2006

II. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,

Gerichtsschreiber von Roten.

Parteien

K.________ (Ehemann),

Kläger und Berufungskläger,

gegen

B.________ (Ehefrau),

Beklagte und Berufungsbeklagte,

vertreten durch Rechtsanwältin Rita Wenger-Lenherr,

Gegenstand

Ehescheidung (nachehelicher Unterhalt),

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. September 2005.

Sachverhalt:

A. K.________ (Ehemann), Jahrgang 1955, und B.________ (Ehefrau), Jahrgang 1953, heirateten am 11. Mai 1979. Sie wurden Eltern einer Tochter und eines Sohnes. Beide Kinder, geboren 1980 und 1982, sind heute erwachsen und von ihren Eltern wirtschaftlich unabhängig. Der Ehemann absolvierte nach seinen Angaben eine Lehre als kaufmännischer Angestellter, schloss nebenberuflich eine Weiterbildung zum Immobilienverwalter mit eidgenössischem Fachausweis ab und leitet heute die kantonale Liegenschaftsverwaltung. Zusätzlich ist er als freischaffender Mitarbeiter beim WEKA-Verlag tätig. Die Ehefrau besuchte die Primar- und Realschule und arbeitete anschliessend auf verschiedenen Büros. Nach ihrer Heirat besorgte sie den Haushalt und betreute die beiden Kinder. Im Dezember 2000 trennten sich die Ehegatten. Die Ehefrau ist seit Januar 2001 im kaufmännischen Bereich zu achtzig Prozent erwerbstätig. Während der Trennungszeit mussten Unterhaltszahlungen des Ehemannes an die Ehefrau im Rahmen von Eheschutzmassnahmen gerichtlich festgelegt werden.

B. Am 1. Juni 2004 gingen beim Bezirksgericht Kreuzlingen die Klagen beider Ehegatten auf Scheidung und gerichtliche Regelung der Scheidungsfolgen ein. Die Ehe wurde am 20. Juni 2005 rechtskräftig geschieden. Strittig blieb die Regelung des nachehelichen Unterhalts. Das Bezirksgericht Kreuzlingen verpflichtete den Ehemann (fortan: Kläger), seiner Ehefrau (hiernach: Beklagte) bis zu ihrem Eintritt in die AHV-Berechtigung monatlich Fr. 800.-- zu bezahlen (Urteil vom 28. Februar 2005). Auf Berufung der Beklagten hin setzte das Obergericht des Kantons Thurgau den monatlichen Unterhaltsbeitrag auf Fr. 2'050.-- fest (Urteil vom 6. September 2005).

C. Mit eidgenössischer Berufung beantragt der Kläger, die Unterhaltsbeiträge wieder auf monatlich Fr. 800.-- herabzusetzen, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Das Obergericht schliesst auf Abweisung unter Hinweis auf die Begründung seines Urteils. Eine Berufungsantwort ist bei der Beklagten nicht eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Streitig ist vor Bundesgericht nicht der Anspruch der Beklagten auf nachehelichen Unterhalt, sondern die Bemessung des vom Kläger zu zahlenden Unterhaltsbeitrags. Die Berufungsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Formelle Einzelfragen werden im Sachzusammenhang zu erörtern sein. Auf die Berufung kann eingetreten werden.

2. Dem Kläger ist unverständlich, weshalb ein höherer als der bedarfsdeckende Unterhaltsbeitrag von Fr. 800.-- angemessen sein soll. Der monatliche Finanzbedarf der Beklagten von Fr. 4'250.-- werde durch ihr Erwerbseinkommen von Fr. 3'450.-- und den von ihm geschuldeten Beitrag von Fr. 800.-- gedeckt. Zu weitergehenden Leistungen könne er auch unter Hinweis auf eine eheliche Lebenshaltung nicht verpflichtet werden (S. 5 f. der Berufungsschrift).

2.1 Anspruch auf Leistung eines angemessenen Beitrags von Seiten des andern Ehegatten hat gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB der Ehegatte, dem nicht zuzumuten ist, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt. In Art. 125 Abs. 2 ZGB werden Kriterien aufgezählt (Ziff. 1-8), die beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, zu berücksichtigen sind. Eine erste Gruppe von Kriterien bestimmt die Ausgangslage im Rückblick auf die bisherige Ehe (Ziff. 1-3: Aufgabenteilung, Dauer und Lebensstellung). Die weiteren - nicht abschliessend aufgezählten ("insbesondere") - Kriterien betreffen einzelne Sachumstände, die die Beurteilung der künftigen wirtschaftlichen Bedürfnisse und der Leistungsfähigkeit der Ehegatten beeinflussen können (Ziff. 4-8: Alter und Gesundheit, Einkommen und Vermögen, Kinderbetreuungspflichten, Ausbildung und Erwerbsaussichten sowie Anwartschaften). Art. 125 Abs. 3 ZGB schliesslich nennt Beispiele ("insbesondere") und umschreibt die - hier unstreitig nicht erfüllten - Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag "ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden" kann.

2.2 Der Entscheid über den nachehelichen Unterhalt besteht - anders als die güterrechtliche Auseinandersetzung - nicht in einer einfachen Abrechnung mit gesetzlich vorgegebenen Rechenoperationen, sondern verlangt die gerichtliche Würdigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls nach pflichtgemässem Ermessen. Ausgangs- und Bezugspunkt für den gebührenden Unterhalt ist nach dem Willen des Gesetzgebers die bisher gelebte Ehe. Im Sinne von Art. 125 ZGB besteht je nach gewählter "Aufgabenteilung während der Ehe" (Abs. 2 Ziff. 1) und je nach "Dauer der Ehe" (Abs. 2 Ziff. 2) ein Anspruch auf Fortführung der "Lebensstellung während der Ehe" (Abs. 2 Ziff. 3). Die Ehe darf nicht einem jederzeit kündbaren Vertrag gleichgesetzt werden, nach dessen Auflösung die Ehegatten nur so zu stellen wären, wie wenn die Ehe niemals bestanden hätte. Eine langandauernde, kinderreiche oder aus anderen Gründen sog. lebensprägende Ehe kann Vertrauen schaffen, das nach der Scheidung nicht enttäuscht werden darf und einen grundsätzlichen Anspruch darauf gibt, die während der Ehe zuletzt gelebte Lebenshaltung fortzuführen. Das Obergericht hat diese Rechtslage zutreffend erläutert, so dass darauf verwiesen werden kann (E. 3a S. 7 ff. des angefochtenen Urteils mit Hinweisen).

2.3 Die Ehe der Parteien hat bis zur Trennung im Dezember 2000 rund zwanzig Jahre und im Zeitpunkt der Scheidung sogar fünfundzwanzig Jahre gedauert. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Die obergerichtliche Annahme, es habe sich um eine ausgesprochen lebensprägende Ehe gehandelt, kann deshalb nicht beanstandet werden. Dass der Kläger vollzeitlich seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen, sich in der Freizeit vorab der Weiterbildung widmen und letztlich vom gleichsam einfachen Bürolisten zum Leiter einer kantonalen Liegenschaftsverwaltung aufsteigen konnte, ist auch auf die Tatsache zurückzuführen, dass die Beklagte während der gesamten Ehe den Familienhaushalt besorgt und die Kinder betreut hat. Sein wirtschaftlicher Erfolg ist durch das Zusammenwirken beider Ehegatten verursacht, ohne dass deren Anteile daran ausgeschieden oder gegeneinander aufgerechnet werden könnten oder müssten. Ihr Vertrauen in die Aufgabenteilung während der Ehe, die die Ehegatten frei haben vereinbaren können (vgl. Art. 163 ZGB ), ist deshalb zu schützen und würde enttäuscht, wenn sie - wie der Kläger dafürhält - wieder dort beginnen müsste, wo sie sich befunden hat, als sie 1979 ohne berufliche Ausbildung die Ehe eingegangen ist. Es verletzt unter diesen Umständen kein Bundesrecht, dass das Obergericht der Beklagten einen grundsätzlichen Anspruch auf Fortführung der während der Ehe zuletzt gelebten Lebenshaltung bzw. - im Falle ungenügender Leistungsfähigkeit - auf gleichwertige Lebensführung wie der Kläger zuerkannt hat (vgl. E. 3b/aa S. 10 des angefochtenen Urteils).

3. Den für die Bestimmung des gebührenden Unterhalts massgebenden Lebensstandard während der Ehe (E. 2 hiervor) hat das Obergericht anhand des Nettoeinkommens des Klägers, der ihm ausbezahlten Zulagen und seines Nebenerwerbseinkommens festgelegt, was monatliche Lebenshaltungskosten der Beklagten von Fr. 5'000.-- ergeben hat (E. 3b/ee/aaa-bbb S. 14). Für die Altersvorsorge hat das Obergericht zusätzlich einen Betrag von monatlich Fr. 500.-- eingesetzt (E. 3b/ee/ccc S. 14 f.). Unter Einschluss der Altersvorsorge hat danach der gebührende Unterhalt Fr. 5'500.-- im Monat betragen. Unter Berücksichtigung des Einkommens der Beklagten von Fr. 3'450.-- hat das Obergericht den Unterhaltsbeitrag des Klägers auf Fr. 2'050.-- festgelegt (E. 3b/ee/ddd S. 15 des angefochtenen Urteils). Der Kläger ficht die Bemessung in verschiedenen Punkten an. Es ergibt sich Folgendes:

3.1 Das Obergericht hat einleitend dafürgehalten, bei der Festsetzung des gebührenden Unterhalts auf Grund der Lebenshaltungskosten sei davon auszugehen, dass die Parteien vor der Trennung das gesamte Einkommen für die Finanzierung des von ihnen genossenen Lebensstandards verbraucht hätten, weil bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung ein Rückschlag eingetreten sei. Eine Sparquote hätten die Parteien nicht geltend gemacht, auch nicht über die Amortisation der Hypothek (E. 3b/ee/aaa S. 14 des angefochtenen Urteils). Der Kläger will diese Feststellung korrigieren. Er behauptet, richtig sei, dass seit dem Bezug des Eigenheims im Herbst 1994 mit Ausnahme der Hypothekenamortisation keine Sparquote mehr verblieben sei (S. 8 der Berufungsschrift).

3.1.1 Feststellungen darüber, was die Parteien im Prozess vorgebracht haben, sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, sie beruhten offensichtlich auf Versehen ( Art. 63 Abs. 2 OG ). Werden mit der Berufung derartige Versehen behauptet, so sind sie gehörig zu substantiieren. Erforderlich ist gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. d OG die genaue Angabe der beanstandeten Feststellung und die Aktenstelle, mit der sie im Widerspruch steht (vgl. Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, N. 100 S. 137 ff. mit Hinweisen).

3.1.2 Die obergerichtliche Feststellung lautet dahin, eine Sparquote hätten die Parteien nicht geltend gemacht, auch nicht über die Amortisation der Hypothek. Der Kläger belegt in seiner Berufungsschrift nicht, wo er die heute behauptete Sparquote über Hypothekenamortisation vor Obergericht geltend gemacht haben will. Auf seine Rüge gegenüber der obergerichtlichen Feststellung kann deshalb nicht eingetreten werden. Das Bundesgericht hat dazu keine Nachforschungen - auch keine zu Gunsten einer anwaltlich nicht vertretenen Partei - in den kantonalen Akten anzustellen. Zum Berufungsverfahren vor Obergericht kann immerhin festgehalten werden, dass weder in der Eingabe des Klägers vom 20. Juni 2005 noch im Protokoll der Berufungsverhandlung eine entsprechende Behauptung oder eine klare Aufstellung darüber enthalten ist, ob und mit welchem Betrag seines Einkommens der Kläger vor der Trennung im Dezember 2000 Hypotheken amortisiert hat. Auch die Ausführungen des Klägers in seiner heutigen Berufungsschrift (S. 7) bleiben in diesem Punkt unbestimmt. Eine zahlenmässig und rechnerisch einwandfreie Darstellung wäre indessen unabdingbar gewesen. Denn den Scheidungsakten lässt sich entnehmen, dass der Landkauf und der Bau des Einfamilienhauses 1993/94 zwar mit grundpfändlich gesicherten Darlehen und mit Hilfe der Wohneigentumsförderung finanziert wurden (Protokoll der klägerischen Aussage, act. 5), dass die Grundpfandschuld beim Verkauf der Liegenschaft im Jahre 2004 aber noch in ursprünglicher Höhe bestand (S. 3 des Kaufvertrags, act. 3/4) und die Grundverbilligungsvorschüsse der Wohneigentumsförderung zurückzuerstatten waren (Verfügung vom 30. April 2004, act. 3/5); es hat sich aus dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft ein Verlust und in der güterrechtlichen Auseinandersetzung ein Rückschlag ergeben (S. 7 f. der Eingabe des Klägers, act. 6). Allein auf Grund dieser Aktenlage und vorbehältlich genauer und belegter Erläuterung hätte angenommen werden dürfen, dass die angebliche Schuldamortisation höchstens indirekt bzw. durch die Begründung neuer Schulden stattgefunden hat und in rechtlicher Hinsicht deshalb nicht als vermögensbildend im Sinne einer Sparquote gelten kann.

3.1.3 Mangels formell begründeter Sachverhaltsrügen muss in tatsächlicher Hinsicht von der obergerichtlichen Feststellung ausgegangen werden, dass die Parteien keine Sparquote geltend gemacht und ihre gesamten Einkünfte von rund Fr. 110'000.-- im Jahr zur Bestreitung des Familienbedarfs aufgewendet haben. Monatliche Einkünfte von rund Fr. 9'200.-- bedeuten erfahrungsgemäss gute, aber nicht derart gute wirtschaftliche Verhältnisse, die im Falle einer Familie mit zwei Kindern erhebliche weitere Ersparnisse gestatten (vgl. auch die statistischen Erhebungen über die Einkommens- und Ausgabenstruktur der privaten Haushalte nach Haushaltstypen für die hier massgebenden Jahre 2000 und 2001, in: Statistisches Jahrbuch der Schweiz 2003, T20.2.2 S. 864 und T20.3.2 S. 867, und Statistisches Jahrbuch der Schweiz 2004, T20.2.2.2 S. 874 und T20.2.3.2 S. 877). Insoweit kann nicht beanstandet werden, dass das Obergericht die - trennungsbedingt leicht erhöhten - Lebenshaltungskosten der Beklagten auf rund Fr. 5'000.-- pro Monat festgelegt hat. Seiner Zusatzbegründung, die Beklagte habe die Weihnachtsgeschenke jeweilen sogar in London eingekauft, kommt damit keine selbstständige Bedeutung zu, so dass auf die diesbezüglichen Einwände des Klägers (S. 9 f. der Berufungsschrift) nicht einzugehen ist. Blosse Erwägungen bedeuten keine Beschwer ( BGE 130 III 321 E. 6 S. 328; 129 III 320 E. 5.1 S. 323).

3.2 Zusätzlich zu den monatlichen Lebenshaltungskosten der Beklagten von Fr. 5'000.-- hat das Obergericht den Unterschied in der künftigen (beruflichen) Altersvorsorge, der wegen des höheren Einkommens des Klägers eintreten dürfte, mit einem Betrag von monatlich Fr. 500.-- zu Gunsten der Beklagten berücksichtigt (E. 3b/ee/ccc S. 14 f. des angefochtenen Urteils).

Nachehelicher Unterhalt besteht im "gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge" ( Art. 125 Abs. 1 ZGB ). Der sog. Vorsorgeunterhalt, der - wie im bisherigen Recht ( BGE 116 II 101 Nr. 19; 121 III 297 E. 4b S. 299) - zum nachehelichen Unterhalt gehört, bezweckt namentlich den Ausgleich allfälliger zukünftiger Vermögenseinbussen in der Altersvorsorge, die dadurch entstehen, dass der anspruchsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung auf Grund seiner - z.B. wie hier bloss teilzeitlichen - Erwerbstätigkeit keine oder nur geringe Beiträge an die eigene Altersvorsorge wird leisten können (vgl. Gloor/Spycher, Basler Kommentar, 2002, N. 4 zu Art. 125 ZGB ; für Sonderfälle: BGE 129 III 7 E. 3.1.2 S. 9 und 257 E. 3.5 S. 263).

Das Obergericht hat den monatlichen Vorsorgeunterhalt auf Fr. 500.-- festgelegt. Der Kläger wendet dagegen nichts ein. Er macht lediglich geltend, der zusätzliche Betrag für die Altersvorsorge von Fr. 500.-- müsse bereits in den Lebenshaltungskosten von Fr. 5'000.-- enthalten sein (S. 10 der Berufungsschrift). Der Einwand ist unbegründet. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Kläger Staatsangestellter und damit der Pensionskasse des kantonalen Personals angeschlossen ist. Nach dem allgemeinen Grundsatz in Art. 66 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) schuldet der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Abs. 2) und zieht den Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (Abs. 3). Der Nettolohn entspricht somit dem Lohn nach Abzug der Beiträge an die berufliche Vorsorge. Es trifft deshalb nicht zu, dass der Kläger aus seinen Nettoeinkünften über die Lebenskosten hinaus auch noch die berufliche Vorsorge geäufnet hätte. Hat das Obergericht annehmen dürfen, die Nettoeinkünfte des Klägers hätten ausschliesslich der Bestreitung der Lebenskosten gedient (E. 3.1 soeben), ist es auch folgerichtig, dass ein zusätzlicher Betrag festgelegt wird, wenn die Beklagte nicht nur einen Anspruch auf Deckung der Lebenskosten hat, sondern auch auf angemessene Altersvorsorge.

3.3 Das Bundesrecht schreibt keine bestimmte Methode vor, wie der nacheheliche Unterhalt festzulegen ist ( BGE 128 III 411 E. 3.2.2 S. 414). Statt Quotenregel oder Existenzminimumsberechnung mit Überschussteilung hat das Obergericht das sog. einstufig-konkrete Vorgehen gewählt, wo der gebührende Unterhalt direkt anhand der tatsächlichen Lebenshaltung unter Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten berechnet wird. Diese konkrete Berechnung kann auf Grund der Vorbringen des Klägers nach dem Gesagten nicht beanstandet werden. Es ist auch nicht ersichtlich oder sonstwie dargetan, inwiefern das Obergericht das ihm bei der Bestimmung des Unterhaltsbeitrags zustehende Ermessen ( BGE 127 III 136 E. 3a S. 141) verletzt haben könnte. Soweit sie sich dagegen richtet, bleibt die Berufung des Klägers erfolglos.

4. Vorgängig seiner konkreten Berechnung (E. 3 hiervor) hat das Obergericht überprüft, welcher Unterhaltsbeitrag nach der Methode des (betreibungsrechtlichen) Existenzminimums mit (hälftiger) Überschussbeteiligung geschuldet wäre. Die Vergleichsrechnung hat einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'495.-- im Monat ergeben (E. 3b/dd S. 12 f. des angefochtenen Urteils). Darauf hat das Obergericht in der Folge nicht abgestellt, sondern den Unterhaltsbeitrag konkret berechnet und auf Fr. 2'050.-- festgelegt. Die Bestimmung des Existenzminimums hat für seinen Entscheid über den nachehelichen Unterhalt somit keine Rolle gespielt, weshalb auf die Einwände des Klägers dagegen (S. 8 ff. der Berufungsschrift) nicht einzugehen ist. Blosse Erwägungen bedeuten keine Beschwer ( BGE 130 III 321 E. 6 S. 328; 129 III 320 E. 5.1 S. 323).

5. Aus den dargelegten Gründen muss die Berufung insgesamt abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Kläger wird damit kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Kläger auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. April 2006

Im Namen der II. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: