Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5C.302/2001 KI-generiert

Custody Withdrawal for Minor Son's Behavioral Issues

Geschäftsnummer 5C.302/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a mother challenging the decision of the guardianship authority, which revoked her custody over her son due to concerns for his well-being. The child, who had been placed under his mother's custody previously, exhibited behavioral issues at school and problems managing conflicts, leading authorities to believe that his safety and development were at risk. Consequently, the authorities decided to place the child in a temporary facility. The mother's appeal against this decision was rejected by the administrative court, prompting her to escalate the matter to the federal court, where she sought to contest both the custody removal and the placement decision, claiming that alternative interventions had not been fully considered.

Legislator-Regeste

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Art. 310 Abs. 1 ZGB, Art. 44 lit. d OG, Art. 314a ZGB, Art. 44 lit. f OG, Art. 48 Abs. 1 OG, Art. 397d ZGB; Custody Withdrawal for Minor Son's Behavioral Issues: 1.- Gegen den Entscheid über die Entziehung der elterlichen Obhut ist die Berufung zulässig ( Art. 44 lit. d OG in der seit 1. Januar 2000 geltenden Fassung; AS 1999 1144).

Schlagwörter

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minderjähriges Kind Kindeswohlgefährdung Obhutsentzug Rückzugsfiktion Tätlichkeit negativer Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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ZK1 2011 28 (2011-06-14) · gr
Guardianship Custody Withdrawal Overruled Due to Procedural Defects and Unsuitability of Placement
«…rkehren zuständig; gegen den Obhutsentzug ist die Beschwerde nach Art. 420 ZGB nicht gegeben (Urteil des Bundesgerichts 5C.302/2001 vom 15. Januar 2002, E. 1 mit Hinweis auf das nicht veröffentlichte Urteil des Bundesgerichts 5C.84/2001 vom 7. Mai 200…»
ZK1 2011 19 (2011-05-16) · gr
Custody Removal Upheld Following Minor's Criminal Acts and Parental Non-Cooperation
«…gen den Obhutsentzug ist die Beschwerde nach Art. 420 ZGB nicht gegeben (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2002, 5C.302/2001, E. 1 mit Hinweis auf das nicht veröffentlichte Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2001, 5C.84/2001, E. 1.a; BLVGE 19…»
AGVE.2004.2 (2004-12-20) · ag
Judicial Review of Child Institutional Placement
«…(vgl. dazu BGE 121 III 306, auch BGE 5C.84/2001 vom 7. Mai 2001 i.S. A. und B. gegen Obergericht des Kt. TG und BGE 5C.302/2001 vom 15. Januar 2002 i.S. Z. gegen Verwaltungsgericht des Kt. BL). c) Die Zuständigkeit zur gerichtlichen Beurteilun…»
AGVE.2004.2 (2004-12-20) · ag
Guardianship Authority Placement Decisions Subject to Judicial Review
«…ügt (vgl. dazu BGE 121 III 306, auch BGE 5C.84/2001 vom 7. Mai 2001 i.S. A. und B. gegen Obergericht des Kt. TG und BGE 5C.302/2001 vom 15. Januar 2002 i.S. Z. gegen Verwaltungsgericht des Kt. BL). c) Die Zuständigkeit zur gerichtlichen Beurteil…»
AGVE.2004.2 (2004-12-20) · ag
Judicial Review of Institutional Child Placements and Parental Custody Rights
«…ügt (vgl. dazu BGE 121 III 306, auch BGE 5C.84/2001 vom 7. Mai 2001 i.S. A. und B. gegen Obergericht des Kt. TG und BGE 5C.302/2001 vom 15. Januar 2002 i.S. Z. gegen Verwaltungsgericht des Kt. BL). c) Die Zuständigkeit zur gerichtlichen Beurteil…»

Volltext

[AZA 0/2]

5C.302/2001/bnm

II. Z I V I L A B T E I L U N G

15. Januar 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der II. Zivilabteilung,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer

sowie Gerichtsschreiber Zbinden.

In Sachen

Z.________, Berufungsklägerin, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, Clarastrasse 56, 4021 Basel,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons B a s e l - L a n d -s c h a f t,

betreffend

Aufhebung der elterlichen Obhut

( Art. 310 Abs. 1 ZGB ), hat sich ergeben:

A.- Die Eheleute Z.________ und Y.________ leben getrennt.

X.________, geboren 1985, und seine vier noch unmündigen Geschwister wurden vom Bezirksgericht Arlesheim mit Entscheid vom 15. Juni 1995 unter die Obhut der Mutter gestellt.

Am 10. Mai 2001 entzog die Vormundschaftsbehörde A.________ Z.________ die Obhut über den Sohn X.________ und verfügte seine Unterbringung in der Durchgangsstation B.________. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

B.- Die von Z.________ dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Urteil vom 14. November 2001 abgewiesen.

C.- Z.________ gelangt gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts sowohl mit staatsrechtlicher Beschwerde wie mit Berufung ans Bundesgericht. Mit Berufung beantragt sie, das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen, dass die Voraussetzungen für den Entzug der Obhut und die Heimeinweisung nicht gegeben seien. Ferner ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.

Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.

D.-Mit Entscheid vom heutigen Datum ist das Bundesgericht auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Gegen den Entscheid über die Entziehung der elterlichen Obhut ist die Berufung zulässig ( Art. 44 lit. d OG in der seit 1. Januar 2000 geltenden Fassung; AS 1999 1144).

Wird eine solche Massnahme mit der Einweisung in eine Anstalt verbunden, muss diese aufgrund von Art. 314a ZGB einer gerichtlichen Beurteilung zugänglich sein. Im Interesse einer einheitlichen Beurteilung des Falles ist der Richter von Bundesrechts wegen für die Überprüfung beider Vorkehren zuständig; gegen den Obhutsentzug ist die Beschwerde an die Vormundschaftsbehörde nicht gegeben (nicht veröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 7. Mai 2001 i.S. Sch. , E. 1a; 5C.84/2001). Im Übrigen ist die Berufung auch gegen die Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung zulässig ( Art. 44 lit. f OG ).

Das Urteil des Verwaltungsgerichts stellt einen Endentscheid dar ( Art. 48 Abs. 1 OG ). Die Mutter von X.________ ist ohne weiteres befugt, diesen anzufechten (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 397d ZGB ).

2.- Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Vormundschaftsbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen ( Art. 310 Abs. 1 ZGB ). Das Verfahren wird durch das kantonale Recht geordnet und richtet sich im Übrigen nach Art. 314 ff. ZGB . Im Gegensatz zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung mündiger oder entmündigter Personen ( Art. 397a Abs. 1 ZGB ) genügt die blosse Gefährdung des Kindeswohls. Sie liegt darin, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entwicklung nötigen Weise geschützt und gefördert wird. Ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung des Kindes trifft, ist unerheblich. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2001 i.S. Sch. , E. 2; 5C.84/2001; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts,

5. Aufl. 1999, S. 217; Markus Lustenberger, Die fürsorgerische Freiheitsentziehung bei Unmündigen unter elterlicher Gewalt, Diss. Freiburg 1986, S. 36).

a) Im vorliegenden Fall kommt die Vorinstanz zum Schluss, das Wohl von X.________ sei gefährdet. Unter einlässlichem Aktenverweis führt sie aus, der Junge habe in einer Art und Weise Mühe, mit der Freiheit umzugehen, die nicht mehr geduldet werden könne. So habe er in der C.________-Schule die Leistung verweigert, sei zu spät gekommen, habe mit Konflikten nicht angemessen umgehen können und neige zur Gewaltbereitschaft. Auch habe es Probleme mit der Familienbegleitung gegeben. Gemäss den Fachleuten der Durchgangsstation B.________ und des Aufnahmeheimes D.________ brauche X.________ aufgrund seine schulischen und psychologischen Schwierigkeiten klare Vorgaben und Strukturen und vor allem im Arbeitsbereich eine enge Führung. Ohne geeignete Massnahmen sei ein Rückfall in destruktive Verhaltensmuster zu befürchten. Auch nach der Anhörung von Mutter und Sohn bestehe kein Anlass, von der geschilderten Beurteilung abzuweichen. Der Überfall auf die Hanfkuriere habe überdies gezeigt, dass die Gewaltbereitschaft vorhanden sei und in einer das Kindeswohl gefährdenden Weise gelebt werde.

Die Einweisung in das Durchgangsheim B.________ sei aufgrund des daselbst gebotenen Abklärungs- und Betreuungskonzeptes sowie der Entwicklung eines Anschlussprogrammes eine geeignete Massnahme, um mit X.________ neue Verhaltensmuster einzuüben und seine Gewaltbereitschaft herabzusetzen.

Aufgrund der bisherigen Bemühungen seien mildere Massnahmen wie die Bestellung eines Beistandes und die Unterbringung in einer Pflegefamilie oder in einem offen geführten Heim nicht Erfolg versprechend. Eine ambulante Betreuung bestehend aus Erziehungsbeistand, Therapie bei Dr. W.________ und Besuch der C.________-Schule mit zusätzlichen Unterrichtsstunden genüge insofern nicht, als ein solches Konzept eine angemessene Reaktion auf auftretende Probleme nicht gewährleisten könne. Die Wahrung des Kindeswohls verlange somit die Einweisung in eine geschlossene Anstalt.

Angesichts der Gefahr, dass X.________ nunmehr in die Kriminalität abgleiten könnte, verlange das öffentliche Interesse den Entzug der elterlichen Obhut und die Einweisung in eine geschlossene Anstalt. Das Durchgangsheim B.________ werde aufgrund eines Abklärungs- und Betreuungskonzepts den Anforderungen an eine geeignete Anstalt im Sinne von Art. 394a ZGB gerecht.

b) Die Berufungsklägerin bestreitet demgegenüber, dass die Einweisung in eine Anstalt geeignet und erforderlich sei, um der Situation ihres Sohnes X.________ gerecht zu werden.

Die verfügte Massnahme weise Strafcharakter auf und reisse das Kind aus dem vielversprechenden Versuch der ambulanten Betreuung durch Dr. W.________, dem Besuch der C.________-Schule und dem Wohnen bei der Mutter heraus.

Diese Vorbringen beschränken sich im Wesentlichen auf die Behauptung, dass eine andere Lösung als die nun von der Vormundschaftsbehörde getroffene, besser sei. Eine Auseinandersetzung mit den Überlegungen der Vorinstanz, die auf die bisherige Fehlentwicklung von X.________ und alle gescheiterten Versuche, hier helfend einzugreifen, fehlt. Der angefochtene Entscheid ist nicht nur einlässlich begründet, sondern legt sämtliche massgebenden Aspekte dar, nach welchen ein Obhutsentzug mit Heimeinweisung anzuordnen ist. Darauf kann verwiesen werden.

3.- Damit ist die Berufung abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. Da die Anträge von vornherein aussichtslos waren, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Die Berufungsklägerin wird bei einem solchen Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig; bei der Bemessung der Gebühren kann allerdings ihrer wirtschaftlichen Lage Rechnung getragen werden (Art. 152 Abs. 2; Art. 156 Abs. 1 und Art. 153a Abs. 1OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 14. November 2001 bestätigt.

2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Berufungsklägerin auferlegt.

4.- Dieses Urteil wird der Berufungsklägerin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 15. Januar 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung des

SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: