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5C.250/2006 KI-generiert

Appeal Against Continued Compulsory Psychiatric Institutionalization Dismissed for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 5C.250/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a 69-year-old individual who has been in psychiatric hospitalization for over forty years and sought to be released from a psychiatric facility. Earlier, a lower court's decision to deny her release was confirmed by the Court of Zurich, which cited her chronic paranoid schizophrenia and the associated risks of self-harm and non-compliance with medication should she be discharged. The individual appealed to the Federal Tribunal, requesting both her release and the cancellation of her diagnoses. However, the appeal was not sufficiently substantiated according to legal requirements, and even if it had been, the court upheld the decision based on her health condition and the potential dangers of immediate discharge.

Legislator-Regeste

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Art. 397a Abs. 1 ZGB, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Against Continued Compulsory Psychiatric Institutionalization Dismissed for Insufficient Justification: Earlier, a lower court's decision to deny her release was confirmed by the Court of Zurich, which cited her chronic paranoid schizophrenia and the associated risks of self-harm and non-compliance with medication should she be discharged. The individual appealed to the Federal Tribunal, requesting both her release and the cancellation of her diagnoses. However, the appeal was not sufficiently substantiated according to legal requirements, and even if it had been, the court upheld the decision based on her health condition and the potential dangers of immediate discharge.

Schlagwörter

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psychiatrische Störungen Zwangsmedikation chronische Krankheit Landesverweisung trotz Krankheitszustand Hafterstehungsfähigkeit Gesundheitsschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Although the decision states 'Es werden keine Kosten erhoben' (No costs are levied), the final order item 2 formally addresses costs by stating none are levied, implying the procedural rule for costs avoidance.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5C.250/2006 /bnm

Urteil vom 23. Oktober 2006

II. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Berufungsklägerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Berufung gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 27. September 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die 69-jährige X.________ (Berufungsklägerin) befindet sich seit über vierzig Jahren praktisch dauernd in psychiatrischer Hospitalisation. Mit Urteil vom 31. August 2006 wies der Einzelrichter des Bezirks A.________ das Gesuch der Berufungsklägerin um Entlassung aus dem Psychiatriezentrum B.________ ab. Die von der Berufungsklägerin dagegen erhobene kantonale Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mit Beschluss vom 27. September 2006 ab und bestätigte das Urteil des Einzelrichters vom 31. August 2006. Nach Auffassung des Obergerichts, das in seiner Begründung auf die Motive des erstinstanzlichen Urteils verweist, leidet die Berufungsklägerin an einer chronischen paranoiden Schizophrenie und damit an einer Krankheit im Sinne von Art. 397a Abs. 1 ZGB . Angesichts des offensichtlichen Krankheitszustandes, der fehlenden Krankheitseinsicht, verbunden mit der konkreten Gefahr, dass die Berufungsklägerin nach einer Entlassung aus der Anstalt die erforderlichen Medikamente nicht mehr einnimmt, müsste bei einer Entlassung mit einer ernsthaften Gefährdung der Berufungsklägerin gerechnet werden. Die Berufungsklägerin sei auf persönliche Fürsorge angewiesen, die ihr zur Zeit nur im Psychiatriezentrum B.________ im Rahmen einer stationären Behandlung erwiesen werden könne.

Mit eidgenössischer Berufung ersucht die Berufungsklägerin um Entlassung aus der Anstalt und um Rückgängigmachung der an sie gestellten Diagnosen.

2. Die Berufungsklägerin setzt sich in ihrer, als Berufung entgegengenommenen Eingabe vom 9. Oktober 2006 mit den Gründen, die das Obergericht zu einer Abweisung der kantonalen Berufung bewogen haben, nicht auseinander, sondern sie ersucht einzig um Entlassung und um Rückgängigmachung der an sie gestellten Diagnosen. Damit genügt sie den Anforderungen an die Begründung einer Berufung nicht ( Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ), zumal mit diesen allgemeinen Ausführungen nicht rechtsgenügend dargelegt wird, inwiefern die Zurückbehaltung Art. 397a Abs. 1 ZGB verletzt. Auf die Berufung ist deshalb nicht einzutreten.

3. Der Berufung wäre im Übrigen ohnehin kein Erfolg beschieden gewesen, da die Zurückbehaltung aufgrund der obergerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur drohenden Selbstgefährdung der Berufungsklägerin im Fall sofortiger Entlassung aus der geeigneten Anstalt Art. 397a Abs. 1 ZGB nicht verletzt.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Berufungsklägerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Oktober 2006

Im Namen der II. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: