Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5C.247/2003 KI-generiert

Heir's Right to Information Regarding Joint Inheritance Community Documents

Geschäftsnummer 5C.247/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the estate of a deceased individual, where one of the heirs filed a lawsuit against the remaining heirs to seek the establishment of bank accounts in the estate's name and access to bank records. Following an initial ruling in favor of the individual seeking information from the heirs, the higher court subsequently ruled that the heirs must provide specific bank documents, although it did not address the request to officially recognize shared ownership of the accounts. The heirs appealed this decision, arguing that it was improper for the plaintiff to target them rather than the banks directly, asserting that this was merely an attempt to avoid the hassle and costs of obtaining the documents from the financial institutions.

Legislator-Regeste

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Art. 610 Abs. 2 ZGB, Art. 541 Abs. 1 OR, Art. 962 OR, Art. 127 OR, Art. 2 Abs. 2 ZGB; Heir's Right to Information Regarding Joint Inheritance Community Documents: Das Obergericht ging für das kantonale Verfahren von einem Streitwert von Fr. 150'000.-- aus. Auch wenn sich der Streitgegenstand des eidgenössischen Berufungsverfahrens auf die Pflicht zur Herausgabe der Bankbelege seit 14. Oktober 1989 beschränkt, ist von einem Fr. 8'000.-- übersteigenden Streitwert auszugehen. Auf die Berufung, mit der die Berufungsklägerinnen eine Verletzung von Bundesrecht rügen, ist demnach einzutreten ( Art. 43, 46 und 48 OG ). Allgemeine Verweise auf Vorbringen und Beweisofferten vor den kantonalen Instanzen sind im Berufungsverfahren nicht zulässig; vielmehr ist in der Berufungsschrift selber darzulegen, inwiefern das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzt ( BGE 116 II 92 E. 2 S. 93 f.; 115 II 83 E. 3 S. 85; 110 II 74 E. 1 S. 78).

Schlagwörter

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Auskunftsrecht der Erben Bankunterlagen Gemeinschaftskonto Verschaffungsvermächtnis Transparenz und Zugang zu Dokumenten Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5C.247/2003 /bnm

Urteil vom 21. April 2004

II. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,

Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien

1. A.________,

2. B.________,

Beklagte und Berufungsklägerinnen,

gegen

C.________,

Kläger und Berufungsbeklagter,

Gegenstand

Nachlass,

Berufung gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 29. Oktober 2003.

Sachverhalt:

A. Der am 10. September 1952 verstorbene D.________ hinterliess als Nachkommen E.________, F.________ und G.________, die den Nachlass als fortgesetzte Erbengemeinschaft verwalteten. Als G.________ am 30. November 1968 verstarb, traten seine Ehefrau A.________ sowie die drei Kinder C.________, B.________ und H.________ an seiner Stelle in die Erbengemeinschaft ein. H.________ schied mit partiellem Erbteilungsvertrag vom Januar 1997 aus der "grossen" und der "kleinen" Erbengemeinschaft aus.

B. Mit Klage vom 23. November 1999 stellte C.________ gegen die vier verbleibenden Erben zusammengefasst die Begehren, diese hätten (näher bezeichnete) neue, auch auf ihn lautende Konten zu eröffnen, eventualiter sei festzustellen, dass die Parteien nur zu gesamter Hand über die Konten verfügungsberechtigt seien, und die Beklagten seien zu verpflichten, ihm sämtliche Bankbelege der letzten zehn Jahre herauszugeben.

Mit Urteil vom 28. November 2001 stellte das Bezirksgericht Horgen, 2. Abteilung, fest, dass (näher bezeichnete) Konten im Gesamteigentum der Parteien stünden und nur mit Zustimmung aller Parteien über sie verfügt werden könne, und es verpflichtete die Beklagten zur Herausgabe sämtlicher Bankbelege der letzten zehn Jahre an den Kläger.

Auf Berufung von A.________ und B.________ hin ist das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mit Urteil vom 29. Oktober 2003 auf das Feststellungsbegehren des Klägers nicht eingetreten. Hingegen hat es A.________ und B.________ verpflichtet, dem Kläger sämtliche Bankbelege der Konten/Depots Nrn. xxx und yyy bei der Zürcher Kantonalbank sowie des Alterssparheftes Nr. zzz bei der Sparkasse R.________ seit 14. Oktober 1989 zur Einsicht auszuhändigen.

C. Gegen dieses Urteil haben A.________ und B.________ am 1. Dezember 2003 Berufung eingelegt mit dem Begehren um dessen Aufhebung und um Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht ging für das kantonale Verfahren von einem Streitwert von Fr. 150'000.-- aus. Auch wenn sich der Streitgegenstand des eidgenössischen Berufungsverfahrens auf die Pflicht zur Herausgabe der Bankbelege seit 14. Oktober 1989 beschränkt, ist von einem Fr. 8'000.-- übersteigenden Streitwert auszugehen. Auf die Berufung, mit der die Berufungsklägerinnen eine Verletzung von Bundesrecht rügen, ist demnach einzutreten ( Art. 43, 46 und 48 OG ). Allgemeine Verweise auf Vorbringen und Beweisofferten vor den kantonalen Instanzen sind im Berufungsverfahren nicht zulässig; vielmehr ist in der Berufungsschrift selber darzulegen, inwiefern das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzt ( BGE 116 II 92 E. 2 S. 93 f.; 115 II 83 E. 3 S. 85; 110 II 74 E. 1 S. 78).

2. Das Obergericht hat erwogen, einerseits habe der Berufungsbeklagte ein auf seine Erbenstellung gestütztes Auskunftsrecht gegenüber den Banken, andererseits könne er (nach herrschender Lehre auch ausserhalb der Erbteilung) gestützt auf Art. 610 Abs. 2 ZGB und im Rahmen der fortgesetzten Erbengemeinschaft, auf welche die Bestimmungen über die einfache Gesellschaft anzuwenden seien, in analoger Anwendung von Art. 541 Abs. 1 OR Auskunft von den (geschäftsführenden) Miterben verlangen. Dem lasse sich auch nicht entgegenhalten, dass einzig die Banken eine Aufbewahrungspflicht für Belege nach Art. 962 OR treffe, da das gegen die Miterben gerichtete Auskunftsrecht der ordentlichen Verjährung von Art. 127 OR unterliege und für den Fall, dass die Unterlagen nicht mehr (vollständig) vorhanden wären, keine anfänglich objektive Unmöglichkeit der Auskunftserteilung vorliegen würde.

3. Die Berufungsklägerinnen bestreiten den gegen sie gerichteten, auf Erb- und Gesellschaftsrecht gestützten Informationsanspruch des Berufungsbeklagten nicht; ebenso wenig machen sie geltend, er sei verjährt oder untergegangen. Vielmehr beschränken sich die Beschwerdeführerinnen auf die Behauptung, es sei rechtsmissbräuchlich bzw. schikanös, wenn der Berufungsbeklagte gegen sie statt gegen die Banken vorgehe, weil dies einzig in der Absicht geschehe, sich die Kosten und Umtriebe für die Beschaffung der Bankbelege zu sparen.

3.1 Verpönt im Sinn von Art. 2 Abs. 2 ZGB ist nur, aber immerhin der offenbare Rechtsmissbrauch. Ein solcher liegt insbesondere vor bei zweckwidriger Verwendung eines Rechtsinstituts (z.B. vormals bei der sog. Bürgerrechtsehe), bei unnützer Rechtsausübung (z.B. beim sog. Neidbau) und gegebenenfalls auch bei widersprüchlichem Verhalten (vgl. etwa BGE 123 III 70 E. 3d S. 75 betr. Berufung auf Formmangel).

3.2 Dass der Berufungsbeklagte im Grundsatz, aber insbesondere mit Blick auf die Erbteilung ein klares Interesse an der Auskunftserteilung hat bzw. bei Klageeinleitung hatte, stellen die Berufungsklägerinnen zu Recht nicht in Frage. Ebenso wenig beanstanden sie die Erwägung des Obergerichts, der Berufungsbeklagte habe die freie Wahl, bei wem er seine Informationsrechte wahrnehme. Dass dieser den für ihn günstigeren Weg gewählt haben wird, liegt in der Natur der Sache, wobei nebst den von den Berufungsklägerinnen angeführten finanziellen Aspekten insbesondere auch die Tatsache in Betracht fallen dürfte, dass der Berufungsbeklagte nicht Mitinhaber der Konten ist, über die er Auskunft verlangt, was erfahrungsgemäss geeignet ist, die Durchsetzung seiner Informationsrechte gegenüber den Banken zu erschweren. So oder anders ist die von einem aktuellen und praktischen Interesse getragene Rechtsausübung jedenfalls weder schikanös noch bedeutet sie einen Missbrauch des Auskunftsrechts als Institut; die gegenteiligen Behauptungen der Berufungsklägerinnen entbehren jeglicher Grundlage.

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist. Demzufolge ist die Gerichtsgebühr den Berufungsklägerinnen unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 und 7 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Berufungsklägerinnen auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. April 2004

Im Namen der II. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: