Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5C.234/2006 KI-generiert

Involuntary Committal Appeal Rendered Moot by Discharge

Geschäftsnummer 5C.234/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was involuntarily admitted to a psychiatric clinic due to mental health issues and threats to both self and others. This admission, occurring on August 10, 2006, was later challenged by the individual, who filed a complaint against the decision on August 13, 2006. The local administrative court rejected this complaint on August 28, 2006. Following this, the individual appealed to the federal court on September 26, 2006, seeking release from the clinic and requesting free legal assistance. However, prior to the federal court's decision, it was reported that the individual had been discharged from the clinic by the guardianship authority, rendering the appeal moot.

Legislator-Regeste

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Art. 72 BZP, Art. 40 OG, Art. 63 Abs. 2 OG, Art. 369 ZGB, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 152 OG; Involuntary Committal Appeal Rendered Moot by Discharge: This admission, occurring on August 10, 2006, was later challenged by the individual, who filed a complaint against the decision on August 13, 2006. The local administrative court rejected this complaint on August 28, 2006. Following this, the individual appealed to the federal court on September 26, 2006, seeking release from the clinic and requesting free legal assistance. However, prior to the federal court's decision, it was reported that the individual had been discharged from the clinic by the guardianship authority, rendering the appeal moot.

Schlagwörter

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psychiatrische Beweismittel Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege psychiatrische Universitätsklinik Entlastungsbeschluss fürsorgerische Unterbringung medizinische Zwangsbehandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 72 BZP
Cited in the dispositive regarding the procedure to be followed when an appeal becomes moot.
Art. 40 OG
Demnach beschliesst das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 72 BZP i.V.m. Art. 40 OG :
Art. 63 Abs. 2 OG
3.1 Der Berufungskläger kritisiert vornehmlich das ärztliche Gutachten, was einer unzulässigen Kritik am Sachverhalt gleichkommt und auf welche dementsprechend nicht eingetreten werden kann ( Art. 63 Abs. 2 OG ; zur Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen vgl.
Art. 369 ZGB
Art. 55 Abs. 1 lit. c OG
Insofern der Berufungskläger Rechtsfragen aufwirft, genügt er mit seiner Berufungsschrift den formellen Anforderungen nicht ( Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ; BGE 116 II 745 E.
Art. 152 OG
Da der Berufungskläger über weite Strecken unzulässige Vorbringen zum Sachverhalt und zur Beweiswürdigung vornimmt, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 152 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 72 BZP

Cited in the dispositive regarding the procedure to be followed when an appeal becomes moot.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5C.234/2006/fun

Beschluss vom 16. November 2006

II. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,

Gerichtsschreiber Ruppen.

Parteien

B.________, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manuel Brandenberg, c/o Brandenberg Rechtsanwälte,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, Postfach 760, 6301 Zug.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts

des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer,

vom 28. August 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 10. August 2006 wurde der 1985 geborene B.________ von seinem Hausarzt wegen Geisteskrankheit sowie Fremd- und Selbstgefährdung erstmals in die Psychiatrische Klinik P.________ (nachstehend: PKO) eingewiesen.

1.2 Gegen diese Einweisung erhob B.________ (im Folgenden: Berufungskläger) am 13. August 2006 Beschwerde. Mit Urteil vom 28. August 2006 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, die Beschwerde nach Anhörung des Berufungsklägers und der zuständigen Ärztin der PKO ab.

1.3 Gegen diesen Entscheid hat der Berufungskläger am 26. September 2006 Berufung beim Bundesgericht eingereicht, worin er unter anderem um Entlassung aus der Klinik ersucht. Für das bundesgerichtliche Verfahren beantragte er überdies die unentgeltliche Rechtspflege.

1.4 Mit Schreiben vom 8. November 2006 teilte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers mit, dass dieser gemäss Beschluss des Gemeinderates G.________ (als Vormundschaftsbehörde) gleichentags aus der PKO entlassen worden ist.

2. Durch die Entlassung aus der Anstalt nach Einreichung der Berufung ist die Berufung gegenstandslos geworden und demnach abzuschreiben ( BGE 118 Ia 488 E. 1a S. 490). Das aktuelle Interesse an der Behandlung der Berufung ist dahingefallen ( BGE 109 II 350 ) und es liegt kein Grund vor, die Berufung trotz fehlenden aktuellen Interesses zu behandeln (vgl. BGE 110 Ia 140 E. 2b S. 143; 111 Ib 56 E. 2b S. 59).

3. Wird eine Berufung vor Bundesgericht gegenstandslos, so ist über die Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden ( Art. 72 BZP i. V. m. Art. 40 OG ). Dem Bundesgericht steht dabei ein weites Ermessen zu, und es kann nach ständiger Praxis nicht darum gehen, bei der Beurteilung des Kostenpunktes über die materielle Begründetheit der Berufung abschliessend zu befinden ( BGE 118 Ia 488 E. 4 S. 494; 111 Ib 182 E. 7 S. 191 mit Hinweisen).

3.1 Der Berufungskläger kritisiert vornehmlich das ärztliche Gutachten, was einer unzulässigen Kritik am Sachverhalt gleichkommt und auf welche dementsprechend nicht eingetreten werden kann ( Art. 63 Abs. 2 OG ; zur Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen vgl. Schnyder/ Murer, Berner Kommentar, N. 91 ff. zu Art. 369 ZGB ). Ebenso verhält es sich bezüglich der Beweisofferten und der Hinweise zum kantonalen Recht. Insofern der Berufungskläger Rechtsfragen aufwirft, genügt er mit seiner Berufungsschrift den formellen Anforderungen nicht ( Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ; BGE 116 II 745 E. 3 S. 748). Insgesamt ist weder dargetan noch ersichtlich, worin eine behauptete Verletzung von Bundesrecht bestehen könnte.

3.2 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet ( BGE 122 I 267 E. 2b S. 271 mit Hinweisen). Da der Berufungskläger über weite Strecken unzulässige Vorbringen zum Sachverhalt und zur Beweiswürdigung vornimmt, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 152 OG ). Indessen rechtfertigt es sich, unter den Umständen des vorliegenden Falles, ausnahmsweise von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen.

4.

5. Demnach beschliesst das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 72 BZP i.V.m. Art. 40 OG :

1. Die Berufung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieser Beschluss wird dem Berufungskläger und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. November 2006

Im Namen der II. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: