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5C.231/2005 KI-generiert

Father Ordered to Pay Adult Daughter's Education Maintenance Despite Alienation

Geschäftsnummer 5C.231/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding child support payments following the divorce of the parents, who were married for 17 years and had three children. After the divorce, the court granted custody of the children to the mother and mandated that the father pay monthly child support until the children reached adulthood or completed their ongoing education. However, the father ceased his payments once the eldest daughter completed her secondary education in 2002. Subsequently, the daughter sued for support, seeking a monthly amount to cover her educational expenses while she pursued a degree. The lower courts ruled in her favor, establishing that the father was liable for support, despite claims from the father that personal factors, including the estrangement from his daughter, should negate his obligation. The case raises issues of parental responsibility and the conditions under which adult children are entitled to continuation of child support payments.

Legislator-Regeste

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Art. 277 Abs. 2 ZGB, Art. 63 Abs. 2 OG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 8 ZGB, Art. 4 ZGB, Art. 272 ZGB; Father Ordered to Pay Adult Daughter's Education Maintenance Despite Alienation: After the divorce, the court granted custody of the children to the mother and mandated that the father pay monthly child support until the children reached adulthood or completed their ongoing education. However, the father ceased his payments once the eldest daughter completed her secondary education in 2002. Subsequently, the daughter sued for support, seeking a monthly amount to cover her educational expenses while she pursued a degree. The lower courts ruled in her favor, establishing that the father was liable for support, despite claims from the father that personal factors, including the estrangement from his daughter, should negate his obligation. The case raises issues of parental responsibility and the conditions under which adult children are entitled to continuation of child support payments.

Schlagwörter

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Unterhaltspflicht Erwachsenenbildung Zahlungsbefehl streitige Scheidung elterliche Haftung Naturalobligation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 277 Abs. 2 ZGB
This article establishes the parents' duty to support their adult child if they have not yet completed an appropriate education, which is the core issue decided upon in the appeal.
Art. 63 Abs. 2 OG
1.2 Im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde des Beklagten hat sich das Bundesgericht mit den obergerichtlichen Feststellungen über die tatsächlichen Verhältnisse befasst, von denen es in seiner Entscheidung über die Berufung grundsätzlich ausgehen muss ( Art. 63 Abs. 2 OG ).
Art. 55 Abs. 1 lit. c OG
OG), kann auf Vorbringen nicht eingetreten werden, die über die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil hinausgehen, die den festgestellten Sachverhalt ergänzen oder sich gegen die sachgerichtliche Beweiswürdigung wenden ( Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ; zuletzt: BGE 131 III 153 E.
Art. 8 ZGB
Liegt insoweit ein Beweisergebnis vor, ist die Beweislastverteilung gegenstandslos ( Art. 8 ZGB ; BGE 130 III 591 E.
Art. 4 ZGB
Cited in the reasoning to establish the wide margin of discretion the lower court has when assessing the reasonableness of support payments, which the Federal Tribunal reviews in the appeal.
Art. 272 ZGB
Cited in the reasoning regarding the mutual duty of support, consideration, and respect between parents and children, which is relevant to the personal aspect of support obligation.
Art. 156 Abs. 1 OG
Der Beklagte wird damit kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 272 ZGB

Cited in the reasoning regarding the mutual duty of support, consideration, and respect between parents and children, which is relevant to the personal aspect of support obligation.

Art. 277 Abs. 2 ZGB

This article establishes the parents' duty to support their adult child if they have not yet completed an appropriate education, which is the core issue decided upon in the appeal.

Art. 4 ZGB

Cited in the reasoning to establish the wide margin of discretion the lower court has when assessing the reasonableness of support payments, which the Federal Tribunal reviews in the appeal.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5C.231/2005 /bnm

Urteil vom 27. Januar 2006

II. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,

Gerichtsschreiber von Roten.

Parteien

B.________,

Beklagter und Berufungskläger,

vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Meier,

gegen

K.________,

Klägerin und Berufungsbeklagte,

vertreten durch Fürsprecher Christian Märki,

Gegenstand

Unterhalt des mündigen Kindes,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, vom 9. Juni 2005.

Sachverhalt:

A. B.________, Jahrgang 1949, und C.________, Jahrgang 1952, heirateten am 27. März 1981. Aus ihrer Ehe gingen zwei Töchter und ein Sohn hervor. Das älteste Kind K.________ ist am 1. September 1981 geboren. Nach einem Prozess von rund sechs Jahren Dauer schied das Bezirksgericht Baden die Ehe am 30. September 1998 wegen unheilbarer Zerrüttung. Es stellte die drei Geschwister unter die elterliche Gewalt der Mutter, regelte den persönlichen Verkehr des Vaters mit den Kindern und verpflichtete den Vater zu monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen vom je Fr. 800.-- (zuzüglich Kinderzulagen) bis zur Mündigkeit der Kinder bzw. bis zum Abschluss der im Zeitpunkt der Mündigkeit noch andauernden Ausbildung (Lehre, Anlehre oder Mittelschule). Die gegen das Scheidungsurteil eingelegte Appellation zog B.________ am 23. Dezember 1999 zurück.

B. Ein persönlicher Kontakt zwischen B.________ und seiner Tochter K.________ besteht seit Ende 1998/anfangs 1999 praktisch nicht mehr. B.________ stellte seine Unterhaltszahlungen ein, als K.________ im Juni 2002 die Matura (Pädagogisch-Soziales-Gymnasium) bestand. Am 14. Januar 2003 klagte K.________ (fortan: Klägerin) auf Bezahlung von Unterhalt mit dem Begehren B.________ (hiernach: Beklagter) zu verpflichten, ihr ab Juli 2002 bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Ausbildung monatlich Fr. 1'549.45 samt der vollen Kinderzulage zu bezahlen. Ihre Ausbildung an der Fachhochschule Aargau, Departement Pädagogik, schloss die Klägerin innert der dafür vorgesehenen Frist im Juli 2004 mit dem Lehrpatent für Primarschulen ab. Das Bezirksgericht Baden (1. Abteilung) und - auf Appellation des Beklagten hin - das Obergericht (2. Zivilkammer) des Kantons Aargau hiessen die Unterhaltsklage teilweise gut und verpflichteten den Beklagten, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 835.--, zuzüglich Kinderzulage, rückwirkend ab 1. Juli 2002 bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung zu bezahlen. Beide kantonalen Instanzen bejahten die Zumutbarkeit der Leistung von Mündigenunterhalt auch in persönlicher Hinsicht (Urteile vom 7. Januar 2004 und vom 9. Juni 2005).

C. Mit eidgenössischer Berufung beantragt der Beklagte die Abweisung der Klage. Das Obergericht hat keine Gegenbemerkungen angebracht. Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden. Der neue Rechtsvertreter der Klägerin hat seine Vollmacht hinterlegt und auf sein Gesuch hin die kantonalen Akten zur Einsichtnahme zugestellt erhalten. Die gleichzeitig gegen das nämliche Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde des Beklagten hat die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (5P.333/2005).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, haben die Eltern gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, das im Zeitpunkt seiner Mündigkeit noch über keine angemessene Ausbildung verfügt. Strittig ist die Beurteilung der Zumutbarkeit auf Grund der konkreten Umstände, die das Obergericht zum Nachweis der Zumutbarkeit angeführt und als Ursachen - auch im Bereich der inneren, psychischen Vorgänge - für das Fehlen der persönlichen Beziehung zwischen Vater und Tochter festgestellt hat (vgl. E. 1 des Beschwerdeurteils).

1.1 Das Obergericht ist - seine Gesamtwürdigung (E. 2b/aa-dd S. 11 ff.) zusammenfassend - davon ausgegangen, dass primär der Beklagte zusammen mit seiner damaligen Ehefrau durch das Scheidungsverfahren den Grundstein für die gegenseitige Entfremdung gelegt habe. Im weiteren Verlauf hätten sowohl er als auch die Klägerin dazu beigetragen, dass sich ihre Beziehung nicht in angemessenen Bahnen habe entwickeln bzw. verbessern können, wobei das Verhalten der Klägerin weitgehend als natürliche Folge der früheren Ereignisse erscheine. Zu berücksichtigen sei ausserdem, dass die von der Klägerin absolvierte Ausbildung zur Primarlehrerin mit zwei Jahren relativ kurze Zeit gedauert und es sich dabei um eine Erstausbildung gehandelt habe. Auf Grund all dieser Umstände sei es dem Beklagten letztlich zumutbar, während der Ausbildung der Klägerin Unterhaltsleistungen zu ihren Gunsten zu erbringen (E. 2b/ee S. 15 f. des angefochtenen Urteils).

1.2 Im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde des Beklagten hat sich das Bundesgericht mit den obergerichtlichen Feststellungen über die tatsächlichen Verhältnisse befasst, von denen es in seiner Entscheidung über die Berufung grundsätzlich ausgehen muss ( Art. 63 Abs. 2 OG ). Ausnahmsweise zulässige Sachverhaltsrügen vorbehalten (Art. 63 f. OG), kann auf Vorbringen nicht eingetreten werden, die über die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil hinausgehen, die den festgestellten Sachverhalt ergänzen oder sich gegen die sachgerichtliche Beweiswürdigung wenden ( Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ; zuletzt: BGE 131 III 153 E. 6.5 S. 163 und 511 E. 3.3 S. 523).

Unzulässig sind die Ausführungen des Beklagten, mit denen er einen angeblichen Schuldvorwurf im Zusammenhang mit seinem Verhalten im Scheidungsprozess und den im Anschluss an das Scheidungsurteil weitergehenden Spannungen zwischen den Eltern der Klägerin bestreitet (S. 10 ff. Ziff. 5b der Berufungsschrift). Es kann diesbezüglich auf das Beschwerdeurteil verwiesen werden, wonach das Obergericht keinen Schuldvorwurf der behaupteten Art erhoben hat, sondern als (objektiven) Grund für das Scheitern der persönlichen Beziehung die "Kampfscheidung" festgestellt hat, für die beide damaligen Ehegatten gleicherweise als Verursacher einzustehen haben (vgl. E. 2.2 und E. 3.2 dortselbst).

Unzulässig sind die Vorbringen gegen die Würdigung seines Verhaltens nach der eingetretenen Entfremdung (S. 14 ff. Ziff. 5c der Berufungsschrift). Der Beklagte hat die obergerichtliche Feststellung, er selbst habe das Klima zur Entspannung und Wiederbelebung der Beziehung nicht genügend gefördert, nicht mit Willkürbeschwerde angefochten (vgl. E. 3.3 des Beschwerdeurteils). Diesbezüglich wendet er eine falsche Beweislastverteilung ein (S. 5 Ziff. 2b und S. 9 Ziff. 4c der Berufungsschrift). Der Einwand ist unberechtigt. Das Obergericht hat dem Beklagten nicht irgendwie eine "Exkulpationspflicht" (S. 9 der Berufungsschrift) zugeschoben, sondern als geklärt erachtet, was die Klägerin anlässlich der Parteibefragung mit dem unbestimmt gebliebenen Unbehagen, der bemängelten Unpersönlichkeit ihrer Beziehung und dem geschäftsmässigen Auftreten ihres Vaters gemeint hatte (E. 2b/cc S. 14 des angefochtenen Urteils). Liegt insoweit ein Beweisergebnis vor, ist die Beweislastverteilung gegenstandslos ( Art. 8 ZGB ; BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 602). Weitere ausnahmsweise zulässige Sachverhaltsrügen erhebt der Beklagte nicht.

1.3 Bei der Beurteilung der Rechtsfrage, ob es den Eltern nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für den Ausbildungsunterhalt des mündigen Kindes aufzukommen, steht dem Sachgericht ein weites Ermessen zu ( Art. 4 ZGB ; BGE 111 II 410 E. 2a S. 411). Derartige Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht im Verfahren der eidgenössischen Berufung grundsätzlich frei. Es übt dabei aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, falls sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (allgemein: BGE 131 III 12 E. 4.2 S. 15; 130 III 571 E. 4.3 S. 576).

2. Eltern und Kinder sind einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert ( Art. 272 ZGB ). Eine Verletzung dieser Pflicht, namentlich der bewusste Abbruch der persönlichen Beziehungen von Seiten des Kindes, kann die Zahlung von Ausbildungsunterhalt im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB unzumutbar machen, selbst wenn die Eltern dazu wirtschaftlich in der Lage wären. Vorausgesetzt ist allerdings, dass das mündige Kind schuldhaft seinen Pflichten der Familie gegenüber nicht nachkommt, dass es mithin ohne Grund aus eigenem Willen die persönlichen Beziehungen zu den Eltern abbricht oder sich grundlos dem persönlichen Verkehr mit ihnen entzieht. Das Kind muss die Verantwortung dafür tragen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis erheblich gestört oder gar zerstört ist, und diese Verantwortung muss ihm subjektiv zum Vorwurf gereichen ( BGE 113 II 374 E. 2 S. 376 f.).

Die Beurteilung kann sich insbesondere bei Kindern als heikel erweisen, die im Zeitpunkt der Scheidung ihrer Eltern und den Jahren unmittelbar danach den persönlichen Kontakt zu einem - regelmässig dem nicht obhutsberechtigten - Elternteil ablehnen. Die heftigen Emotionen, die die Scheidung der Eltern beim Kind vielfach auslöst (Scheidungsschock), und die Spannungen, die in der Scheidungssituation normalerweise entstehen (Loyalitätskonflikte), schliessen eine Verantwortlichkeit des Kindes dafür aus, dass es die persönliche Beziehung zu einem Elternteil abgebrochen hat. Ein Schuldvorwurf ist erst dann gerechtfertigt, wenn das Kind auch nach Erreichen der Mündigkeit auf seiner ablehnenden Haltung gegenüber einem Elternteil beharrt, obwohl sich dieser im Verhältnis zu seinem Kind korrekt verhält ( BGE 113 II 374 E. 4 S. 378 ff.; 120 II 177 E. 3c und E. 4a S. 179 ff.).

Entgegen der Darstellung des Beklagten weicht das letzte amtlich veröffentlichte Urteil des Bundesgerichts zur Frage der persönlichen Zumutbarkeit im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB nicht von der bisherigen Rechtsprechung ab. In BGE 129 III 375 Nr. 61 werden die Auswirkungen der Herabsetzung des Mündigkeitsalters auf den Ausnahmecharakter des Mündigenunterhalts erläutert (E. 3 S. 376 ff.) und alsdann die schon bis anhin geltenden Grundsätze auf den Fall angewendet, wo die bei Einleitung des Unterhaltsprozesses im Jahre 2001 dreiundzwanzigjährige Klägerin auf ihrer ablehnenden Haltung gegenüber dem Vater beharrte, die sie 1992 und damit drei Jahre nach der Scheidung auf Grund schwerer Auseinandersetzungen um das Besuchsrecht ihres Vaters eingenommen hatte (E. 4 S. 378 ff.). Das Bundesgericht hat die Berufung gegen die Abweisung der Unterhaltsklage abgewiesen.

Dem Beklagten kann auch nicht gefolgt werden, dass gemäss BGE 129 III 375 Nr. 61 stets Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB vorliege, wenn das mündige Kind den persönlichen Kontakt abgebrochen habe, dem betroffenen Elternteil nichts vorgeworfen werden könne und seit dem Abbruch der persönlichen Beziehungen bis zur Klageeinleitung mehrere Jahre verstrichen seien. Entscheidend sind vielmehr die Beweggründe für das jeweilige Verhalten im Eltern-Kind-Verhältnis. Es gibt vergleichbare Urteile (z.B. BGE 113 II 374 Nr. 65), doch lassen sich auch Fälle anführen, wo auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls angenommen werden musste, die Verantwortung für den Abbruch der persönlichen Beziehung liege dennoch nicht ausschliesslich auf Seiten des Kindes (z.B. Urteile 5C.205/2004 vom 8. November 2004, E. 5.2, in: FamPra.ch 2005 S. 417 f. und ZVW 60/2005 S. 134 f., und 5C.270/2002 vom 29. März 2003, E. 2.2, in: ZVW 58/2003 S. 151).

Schematische Lösungen im Sinne des Beklagten müssen abgelehnt werden. Es ist zu beachten, dass im familiären Zusammenleben eine Vielzahl von - gerade auch emotionalen - Beweggründen und Umständen zusammenwirken und für die gegenseitigen Beziehungen der Familienmitglieder ausschlaggebend sind. An die freie Entscheidung eines Kindes über sein persönliches Verhalten dem einen oder andern Elternteil gegenüber kann daher kein allgemeiner Massstab angelegt werden. Ob sich ein Kind schuldhaft und in schwerwiegender Weise seinen familienrechtlichen Pflichten entzieht, kann nicht abstrakt, sondern muss im Blick auf die konkrete Situation und in Beachtung sämtlicher Umstände beurteilt werden ( BGE 113 II 374 E. 2 S. 377).

3. Für die Frage, ob dem Beklagten die Bezahlung des Ausbildungsunterhalts an die Klägerin zumutbar sei, ergibt sich auf Grund der verbindlichen Feststellungen des Obergerichts Folgendes:

3.1 In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Abbruch des Kontakts zwischen dem Beklagten und der Klägerin mit dem Scheidungsurteil eingetreten ist. Ab Ende 1998/anfangs 1999 nahm die Klägerin gegenüber dem Beklagten eine ablehnende Haltung ein, indem sie ihn im Wesentlichen nur auf noch nicht geleistete Unterhaltszahlungen hinwies und in knappster Form entsprechende Forderungen stellte. Dasselbe galt für die Information über ihre Ausbildung und die Übermittlung der diesbezüglichen Unterlagen (E. 2b/dd S. 14 des angefochtenen Urteils).

Das Obergericht hat wesentlich auf die Sachdarstellung der Klägerin anlässlich ihrer Befragung als Partei abgestellt. Daraus geht hervor, dass die Klägerin unter dem rund sechs Jahre dauernden Scheidungsprozess ihrer Eltern erheblich gelitten hat (E. 2b/aa S. 11 f.). Bei Einleitung des Verfahrens war sie elf Jahre alt. Ihr Erwachsenwerden stand damit vor dem Hintergrund einer familiären Auseinandersetzung, in der sich ihre Eltern - ob berechtigt oder nicht bleibe dahingestellt - nichts geschenkt haben. Auf das im Beschwerdeurteil Gesagte kann hier verwiesen werden: Unheilbar tiefe Ehezerrüttung als Scheidungsgrund genügte nicht. Es musste zusätzlich ein ehebrecherisches Verhältnis der Mutter der Klägerin behauptet werden, das sich in der Folge nicht beweisen liess. Beide Elternteile stritten um die Zuteilung der Kinder und konnten sich darüber erst nach drei Jahren einigen. Um die vermögensrechtlichen Nebenfolgen der Scheidung wurde erbittert gerungen (E. 3.2 des Beschwerdeurteils).

Erschwerend kommt gemäss den obergerichtlichen Feststellungen hinzu, dass die Klägerin als ältestes der drei Geschwister die Vermittlerrolle zum Beklagten übernehmen musste und dass die Auseinandersetzung nach dem Scheidungsurteil nicht beendet war, sondern ein neues Verfahren auf Räumung der Familienwohnung angestrengt wurde (E. 2b/aa S. 11 f. des angefochtenen Urteils).

3.2 Mit Blick auf die geschilderten Erlebnisse der Klägerin ab ihrem elften Altersjahr bis zum Erreichen der Mündigkeit kann die obergerichtliche Beurteilung, es lägen vorab objektive Gründe für das Scheitern der Beziehung der Parteien vor, für die die Klägerin nicht einzustehen habe, nicht beanstandet werden. Die Kampfscheidung von sechs Jahren und das darauf folgende Räumen des Familienhauses zu Gunsten des Beklagten haben die Klägerin überfordert und schwer belastet (E. 2b/cc S. 13 des angefochtenen Urteils). Die Vertrauensbasis wurde damals zerstört.

Dass derart traumatisierende Erfahrungen nicht innert zwei bis drei Jahren verarbeitet werden können und dass die daherige Entfremdung der Klägerin vom Beklagten nicht einfach durch ein paar geschäftsmässige Aufforderungen zu persönlichen Treffen überwunden werden kann, leuchtet nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne weiteres ein. Nachhaltig enttäuschtes Vertrauen kann nur mit grossem Aufwand neu aufgebaut werden. Einzig in diesem Zusammenhang steht die Feststellung des Obergerichts, der Beklagte selbst habe das Klima zur Entspannung und Wiederbelebung der Beziehung nicht genügend gefördert und eine unsensible Haltung gezeigt (E. 2b/cc S. 14 des angefochtenen Urteils).

Unter diesen Umständen erscheint auch die Annahme als gerechtfertigt, die ablehnende Haltung der Klägerin sei zwar nicht korrekt und zeige wenig Einfühlungsvermögen. Für ihr Fehlverhalten und die damit verbundene Verweigerung des persönlichen Kontakts hätten jedoch Gründe bestanden, die die Klägerin nicht zu verantworten habe. Die Klägerin erscheine als Opfer der familiären Probleme ihrer Eltern, weshalb ihr objektiv mangelhaftes Verhalten nachvollziehbar sei und ihr subjektiv nicht allzu sehr vorgeworfen werden könne (E. 2b/dd S. 14 f. des angefochtenen Urteils). Letztlich ist das Obergericht damit von einem Grenzfall ("nicht allzu sehr ...") ausgegangen. In Anbetracht des ihm zustehenden beträchtlichen Ermessensspielraums (E. 1.3 hiervor) erscheint es nicht als bundesrechtswidrig, dass es in Würdigung der konkreten Sachumstände angenommen hat, die Verantwortung für den Abbruch der persönlichen Beziehung liege nicht ausschliesslich auf Seiten der Klägerin, weshalb eine schuldhafte und schwerwiegende Verletzung familienrechtlicher Pflichten ihrerseits verneint werden dürfe.

3.3 Aus den dargelegten Gründen bedeutet es keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung, dass das Obergericht dem Beklagten die Zahlung von Ausbildungsunterhalt an die Klägerin zugemutet hat.

4. In einem Nebenpunkt bestreitet der Beklagte seine Zahlungspflicht mit der Begründung, die Klägerin sei auf Ausbildungsunterhalt nicht angewiesen gewesen und habe ihr Fachhochschulstudium mit einem zinslosen Ausbildungsdarlehen finanzieren können (S. 5 ff. Ziff. 3 der Berufungsschrift). Der Einwand ist unbegründet. Wie das Obergericht zutreffend hervorgehoben hat (E. 3d S. 17), sind öffentliche Darlehen subsidiär und stehen einem Unterhaltsbeitrag nicht entgegen. Die Klägerin kann vielmehr Teile der Darlehen zurückzahlen, wenn der Beklagte zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet wird.

5. Aus den dargelegten Gründen muss die Berufung abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beklagte wird damit kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2006

Im Namen der II. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: