Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5C.221/2000 KI-generiert

Wife's Appeal on Spousal Support Amount Inadmissible for Lack of Specific Application

Geschäftsnummer 5C.221/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a divorced couple who previously lived in Spain and later moved to Switzerland. After their divorce was finalized in February 1998, the court approved the distribution of their marital assets but denied the wife's claim for spousal support. The wife appealed the decision, seeking a monthly maintenance payment and adjustments depending on the husband's residency. The Cantonal Court granted her a reduced monthly support amount but confirmed the lower court's ruling on other matters. The wife subsequently filed for federal review, claiming that the court had not adequately considered her financial needs and circumstances when determining support. The appeal focused on multiple legal provisions regarding spousal support, equality, and the standards for determining financial contributions.

Legislator-Regeste

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Art. 125 ZGB, Art. 54 Abs. 2 OG, Art. 55 Abs. 1 lit. b OG, Art. 125 Abs. 2 ZGB, Art. 126 ZGB, Art. 129 ZGB; Wife's Appeal on Spousal Support Amount Inadmissible for Lack of Specific Application: B.- Gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhob die Klägerin beim Kantonsgericht St. Gallen Berufung. Sie beantragte die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags nach Art. 125 ZGB von monatlich Fr. 750.-- bis zum Beginn ihrer AHV-Berechtigung und von Fr. 750.-- abzüglich zwei Drittel des Betrags einer allfälligen AHV-Rente für die Zeit darnach.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Abänderung des Scheidungsurteils Beistandspflicht hypothetisches Einkommen des Ehegatten Errungenschaft Nebenfolgen der Ehescheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 125 ZGB
Sie beantragte die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags nach Art. 125 ZGB von monatlich Fr.
Art. 54 Abs. 2 OG
Sie hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung ( Art. 54 Abs. 2 OG ) und führt zu einem neuen Sachentscheid, der das kantonale Urteil ersetzt (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, S.
Art. 55 Abs. 1 lit. b OG
In der Berufung ist deshalb genau anzugeben, welche Abänderungen des angefochtenen Entscheids verlangt werden ( Art. 55 Abs. 1 lit. b OG ); geht es um eine Geldforderung, ist diese zu beziffern.
Art. 125 Abs. 2 ZGB
Sie beantragte die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags nach Art. 125 ZGB von monatlich Fr.
Art. 126 ZGB
Eine Verletzung von Art. 126 ZGB erblickt die Klägerin darin, dass das Kantonsgericht davon absah, ihr gestützt auf Abs.
Art. 129 ZGB
Schliesslich habe die Vorinstanz auch Art. 129 ZGB missachtet, indem sie den gebührenden Unterhalt zu niedrig festgesetzt und als gedeckt erachtet habe, bei korrekter Bemessung aber auf eine Unterdeckung hätte schliessen und dies im Urteil festhalten müssen.
Art. 63 Abs. 2 OG
Art. 64 Abs. 1 OG

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

[AZA 0/2]

5C.221/2000/bie

II. Z I V I L A B T E I L U N G

14. November 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,

Merkli, Meyer und Gerichtsschreiber Gysel.

In Sachen

F.________, 9000 St. Gallen, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Hannelore Fuchs, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen,

gegen

A.________, 9000 St. Gallen, Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Schmid, Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen,

betreffend

Ehescheidung (Nebenfolgen), hat sich ergeben:

A.- A.________, geboren am 15. September 1946, und F.________, geboren am 25. November 1944, heirateten 1969 in ihrem Heimatland Spanien. Ihrer Ehe entsprossen fünf heute volljährige Kinder. A.________ kam 1971 in die Schweiz und arbeitete hier als gelernter Maurer. Seit 1993 ist er zu 70 % invalid und bezieht Renten der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorgeeinrichtung. F.________ arbeitete vor der Heirat als Hausangestellte und zog 1991 in die Schweiz.

Auf Grund einer Klage der Ehefrau schied das Bezirksgericht St. Gallen (III. Abteilung) die Ehe der beiden mit Urteil vom 6. Februar 1998. Es genehmigte die Vereinbarung der Parteien über die güterrechtliche Auseinandersetzung und wies ein Unterhaltsbegehren der Klägerin ab.

B.- Gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhob die Klägerin beim Kantonsgericht St. Gallen Berufung. Sie beantragte die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags nach Art. 125 ZGB von monatlich Fr. 750.-- bis zum Beginn ihrer AHV-Berechtigung und von Fr. 750.-- abzüglich zwei Drittel des Betrags einer allfälligen AHV-Rente für die Zeit darnach.

Für den Fall, dass der Beklagte Wohnsitz in Spanien nehme, sei der Unterhaltsbeitrag auf Fr. 950.-- im Monat zu erhöhen. Ausserdem verlangte die Klägerin, die Regelung des Güterrechts, soweit noch nicht vollzogen, den spanischen Behörden zu überlassen. Im Scheidungspunkt blieb der erstinstanzliche Entscheid unangefochten.

Mit Urteil vom 28. August 2000 verpflichtete das Kantonsgericht St. Gallen (II. Zivilkammer) den Beklagten zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 300.--. Es hielt zudem fest, dass diesen Beiträgen ein monatliches Renteneinkommen des Beklagten von Fr. 2'640.-- zugrunde liege, und ordnete für den Fall einer Veränderung dieses Einkommens die Anpassung der Unterhaltsbeiträge auf Beginn des nächstfolgenden Monats an. Im Übrigen wurde der Entscheid des Bezirksgerichts bestätigt.

C.- Die Klägerin hat sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Berufung erhoben. Mit der Berufung beantragt sie die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils bezüglich der Rente und des Kostenpunktes und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung der Rentenhöhe und zu neuer Verlegung der Prozesskosten.

Ausserdem ersucht die Klägerin darum, ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.

D.- Mit Urteil vom heutigen Tag hat die erkennende Abteilung die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Klägerin begnügt sich mit einem Aufhebungs- und Rückweisungsantrag.

a) Die Berufung an das Bundesgericht ist ein ordentliches, reformatorisches Rechtsmittel. Sie hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung ( Art. 54 Abs. 2 OG ) und führt zu einem neuen Sachentscheid, der das kantonale Urteil ersetzt (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, S. 55, Ziff. 36). In der Berufung ist deshalb genau anzugeben, welche Abänderungen des angefochtenen Entscheids verlangt werden ( Art. 55 Abs. 1 lit. b OG ); geht es um eine Geldforderung, ist diese zu beziffern. Allerdings genügt ein blosser Rückweisungsantrag in Fällen, da das Bundesgericht die Rechtsauffassung des Berufungsklägers für begründet hält, selber jedoch kein Endurteil fällen kann, sondern die Sache zu weiteren Abklärungen an die kantonale Instanz zurückweisen muss ( BGE 110 II 74 E. 1 S. 78; 106 II 201 E. 1 S. 203; Messmer/Imboden, a.a.O., S. 151, Ziff. 113; Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, II. Bd., S. 423, N 1.4.1.4 zu Art. 55; Peter Münch, in: Geiser/Münch [Hrsg. ], Prozessieren vor Bundesgericht,

2. Aufl. , Basel 1998, Rz 4.84). Wird einzig die Rückweisung beantragt, obwohl das Bundesgericht gegebenenfalls selber in der Sache befinden könnte, ist nur ein unzulässiges Begehren vorhanden und auf die Berufung nicht einzutreten.

b) Die Klägerin wirft dem Kantonsgericht zunächst vor, es habe im Zusammenhang mit der Festsetzung der Rentenhöhe ihrem Gesundheitszustand und ihrer sozialen Stellung nicht genügend Rechnung getragen und zu Unrecht ihre Eigenversorgungskapazität bejaht (Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens), worin ein Verstoss gegen Art. 125 Abs. 2 ZGB liege. Ausserdem habe die Vorinstanz das Gleichstellungsprinzip verletzt, weil es von einer Mangellage hätte ausgehen und unter Ausschöpfung des finanziellen Spielraums bis zur Grenze des erweiterten Existenzminimums des Beklagten einen höheren Unterhaltsbeitrag hätte festsetzen müssen.

Auch insofern liege ein Verstoss gegen Art. 125 ZGB vor.

Eine Verletzung von Art. 126 ZGB erblickt die Klägerin darin, dass das Kantonsgericht davon absah, ihr gestützt auf Abs. 3 dieser Vorschrift einen um Fr. 200.-- erhöhten Unterhaltsbeitrag zuzusprechen für den Fall, dass der Beklagte nach Spanien zurückkehre. Schliesslich habe die Vorinstanz auch Art. 129 ZGB missachtet, indem sie den gebührenden Unterhalt zu niedrig festgesetzt und als gedeckt erachtet habe, bei korrekter Bemessung aber auf eine Unterdeckung hätte schliessen und dies im Urteil festhalten müssen.

In allen diesen Punkten könnte das Bundesgericht in der Sache selber korrigierend eingreifen, soweit nicht tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz (etwa zum Gesundheitszustand der Klägerin oder zu ihrem hypothetischen Einkommen) in Frage gestellt werden, wozu die Berufung ohnehin nicht zur Verfügung steht (vgl. Art. 63 Abs. 2 OG ): Die erkennende Abteilung könnte gegebenenfalls die Rentenhöhe - auch mit Rücksicht auf Gleichstellungsgrundsätze - anders bemessen, den Unterhaltsbeitrag von einer Bedingung abhängig machen oder im Urteil festhalten, dass keine den gebührenden Unterhalt deckende Rente habe festgesetzt werden können. Mithin wäre es im Falle der Begründetheit der Rügen nicht unumgänglich, die Angelegenheit zu ergänzenden Feststellungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bezeichnenderweise nennt die Klägerin denn auch keinerlei Abklärungen, die zur richtigen Anwendung von Bundesrecht zusätzlich getroffen werden müssten (vgl. Art. 64 Abs. 1 OG ). Unter diesen Umständen genügt der Rückweisungsantrag den in Art. 55 Abs. 1 lit. b OG umschriebenen Anforderungen nicht. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten.

2.- Bei diesem Ergebnis wird die Klägerin kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Wegen des Fehlens eines rechtsgenüglichen Antrags erschien die Berufung von vornherein als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG ). Da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist, sind dem Beklagten keine Kosten erwachsen, so dass die Zusprechung einer Parteientschädigung von vornherein entfällt.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2.- Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Klägerin auferlegt.

4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen (II. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.

_____________

Lausanne, 14. November 2000

Im Namen der II. Zivilabteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: