Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5C.218/2005 KI-generiert

Spousal and Child Support Modification Based on Remarriage and Stepchildren's Expenses

Geschäftsnummer 5C.218/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the modification of a divorce settlement originally established in 1998, which dictated monthly alimony and child support payments from one party to another. After remarrying and having additional children, the payer sought to reduce these financial obligations due to changed circumstances. Specifically, they requested the cessation of spousal support and a reduction of child support for their daughter. The initial modification request was dismissed by a lower court, but a subsequent appeal partially granted the request, leading to further appeals to higher courts focusing on various aspects of financial needs, including the treatment of stepchildren and the inclusion of private benefits from employment in income calculations.

Legislator-Regeste

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Art. 46 OG, Art. 48 Abs. 1 OG, Art. 64 OG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 7a Abs. 3 SchlTZGB, Art. 153 aZGB; Spousal and Child Support Modification Based on Remarriage and Stepchildren's Expenses: Die Ehe von X.________ und Y.________ wurde mit Urteil des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 28. April 1998 geschieden. Aus der Ehe stammt die gemeinsame Tochter A.________, geb. 1992. Gemäss der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention wurde X.________ verpflichtet, an Y.________ gestützt auf aArt. 152 ZGB einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'950.-- bis März 2003 bzw. danach von Fr. 650.-- bis März 2008 zu bezahlen. Zudem hatte er an Tochter A.________ einen Kinderunterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 675.-- bis März 2003 bzw. danach von Fr. 850.-- bis zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit zu leisten.

Schlagwörter

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Abänderung von Kindesunterhalt Scheidungsurteil Ehegattenunterhaltsberechnung Wiederverheiratung familienrechtliche Pflichten Abänderung der Unterhaltsbeiträge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 46 OG
Die Abänderung eines Scheidungsurteils in Bezug auf die geschuldeten Unterhaltsbeiträge stellt eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG dar ( BGE 116 II 493 E.
Art. 48 Abs. 1 OG
1 und Art. 48 Abs. 1 OG ).
Art. 64 OG
2 und Art. 64 OG zu berufen, sind seine Vorbringen nicht zu hören ( Art.
Art. 55 Abs. 1 lit. c OG
64 OG zu berufen, sind seine Vorbringen nicht zu hören ( Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ; BGE 130 III 353 E.
Art. 7a Abs. 3 SchlTZGB
Nach Art. 7a Abs. 3 SchlTZGB erfolgt die Abänderung eines vor dem 1.
Art. 153 aZGB
Die Abänderung der an die Beschwerdegegnerin geschuldeten Unterhaltsbeiträge beurteilt sich demnach nach Art. 153 aZGB.
Art. 278 Abs. 2 ZGB
3.1 Nach Art. 278 Abs. 2 ZGB hat jeder Ehegatte dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen.
Art. 276 Abs. 2 ZGB
Leben die Kinder bei Mutter und Stiefvater, so hat für die Barkosten des Kinderunterhaltes der leibliche Vater aufzukommen ( Art. 276 Abs. 2 ZGB ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5C.218/2005 /grl

Urteil vom 27. Oktober 2005

II. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichterin Nordmann, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiberin Scholl.

Parteien

X.________,

Kläger und Berufungskläger,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Boner,

gegen

Y.________,

Beklagte und Berufungsbeklagte,

vertreten durch Fürsprecherin Ruth Lanz-Bosshard,

Gegenstand

Abänderung des Scheidungsurteils,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des

Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, vom 20. Juni 2005.

Sachverhalt:

A. Die Ehe von X.________ und Y.________ wurde mit Urteil des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 28. April 1998 geschieden. Aus der Ehe stammt die gemeinsame Tochter A.________, geb. 1992. Gemäss der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention wurde X.________ verpflichtet, an Y.________ gestützt auf aArt. 152 ZGB einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'950.-- bis März 2003 bzw. danach von Fr. 650.-- bis März 2008 zu bezahlen. Zudem hatte er an Tochter A.________ einen Kinderunterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 675.-- bis März 2003 bzw. danach von Fr. 850.-- bis zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit zu leisten.

Im Januar 1999 heiratete X.________ erneut. Aus dieser Ehe stammt das Kind B.________, geb. 1999. Die neue Ehefrau von X.________ brachte überdies zwei voreheliche Kinder, C.________, geb. 1990, und D.________, geb. 1995, in die Ehe mit.

B. Mit Klage vom 20. April 1999 verlangte X.________ die Abänderung des Scheidungsurteils. Er beantragte die Aufhebung der Rente zu Gunsten von Y.________ sowie die Herabsetzung der Kinderunterhaltsrente von A.________ auf monatlich Fr. 413.--.

Mit Urteil vom 21. August 2003 wies das Bezirksgericht Zofingen die Abänderungsklage ab. Dagegen führte X.________ Appellation an das Obergericht des Kantons Aargau. Dieses hiess am 20. Juni 2005 das Rechtsmittel teilweise gut und reduzierte die Unterhaltspflicht von X.________ gegenüber Y.________ wie folgt: Bis April 1999 hat er ihr einen Betrag von Fr. 1'950.-- zu bezahlen, von Mai bis August 1999 Fr. 680.-- und von September 1999 bis Januar 2000 Fr. 200.--. Im Übrigen, namentlich in Bezug auf die geschuldeten Kinderalimente für A.________, wies das Obergericht die Klage ab.

C. X.________ gelangt mit eidgenössischer Berufung an das Bundesgericht. Er verlangt die vollständige Aufhebung der Unterhaltsbeiträge zu Gunsten von Y.________ sowie die Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge für A.________ auf monatlich Fr. 413.-- (zuzüglich Kinderzulagen), beides mit Wirkung ab dem 20. April 1999.

Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Abänderung eines Scheidungsurteils in Bezug auf die geschuldeten Unterhaltsbeiträge stellt eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG dar ( BGE 116 II 493 E. 2b S. 495). Der Streitwert von Fr. 8'000.-- ist erreicht. Die Berufung ist rechtzeitig erhoben worden und richtet sich gegen einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts, der nicht mehr durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden kann ( Art. 54 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 OG ). Aus dieser Sicht erweist sich die Berufung als zulässig.

Im Berufungsverfahren hat das Bundesgericht seiner Entscheidung die Feststellungen der letzten kantonalen Instanz über tatsächliche Verhältnisse zu Grunde zu legen, es sei denn, diese beruhten auf einem offensichtlichen Versehen, seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zu Stande gekommen oder bedürften der Ergänzung, weil das kantonale Gericht in fehlerhafter Rechtsanwendung einen gesetzlichen Tatbestand nicht oder nicht hinreichend geklärt hat, obgleich ihm die entscheidwesentlichen Behauptungen und Beweisanträge form- und fristgerecht unterbreitet worden sind ( Art. 63 Abs. 2 und 64 OG ; BGE 115 II 484 E. 2a S. 485 f.; 127 III 248 E. 2c S. 252). Soweit der Kläger vorliegend den Sachverhalt gegenüber dem obergerichtlichen Urteil ergänzen oder davon abweichen will, ohne sich auf eine Ausnahme nach Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG zu berufen, sind seine Vorbringen nicht zu hören ( Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ; BGE 130 III 353 E. 2.2.3 S. 361).

2. Nach Art. 7a Abs. 3 SchlTZGB erfolgt die Abänderung eines vor dem 1. Januar 2000 gefällten Scheidungsurteils nach den Vorschriften des alten Rechts. Die Abänderung der an die Beschwerdegegnerin geschuldeten Unterhaltsbeiträge beurteilt sich demnach nach Art. 153 aZGB.

Dagegen enthält Art. 7a Abs. 3 SchlTZGB einen Vorbehalt bezüglich den Bestimmungen über die Kinder und das Verfahren. Unter die vom Vorbehalt erfassten Kinderbelange fällt auch der Kinderunterhalt ( BGE 128 III 305 E. 2a S. 307). Die Frage, ob die Unterhaltsbeiträge an das Kind A.________ zu ändern sind, entscheidet sich demnach seit dem 1. Januar 2000 nach neuem Recht. Soweit hingegen im vorliegenden Fall noch die Unterhaltsbeiträge für das Jahr 1999 strittig sind, beurteilen sich diese grundsätzlich noch nach altem Recht ( BGE 128 III 305 E. 2b S. 307).

3. Das Obergericht hat anerkannt, dass auf Grund der erneuten Heirat des Klägers und der Geburt des Kindes B.________ veränderte Verhältnisse bestehen, weil sich dadurch sein Notbedarf erhöht habe. Namentlich ist es bei der Bedarfsberechnung des Klägers vom Ehepaargrundbetrag ausgegangen und hat für B.________ den Kindergrundbetrag eingerechnet. Hingegen hat es die beiden im Haushalt des Klägers lebenden Stiefkinder C.________ und D.________ unter Verweis auf den subsidiären Charakter der Unterstützungspflicht des Stiefvaters gänzlich ausser Acht gelassen.

Der Kläger wendet sich in seiner Berufung zur Hauptsache gegen die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für seine beiden Stiefkinder. Er verlangt, dass diese seinem Notbedarf anzurechnen seien.

3.1 Nach Art. 278 Abs. 2 ZGB hat jeder Ehegatte dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen. Stimmt der Stiefelternteil der Aufnahme der vorehelichen Kinder seines Ehepartners in die Hausgemeinschaft zu, so hat er seinem Ehepartner nur in angemessener Weise beizustehen, denn in Bezug auf seine Leistungspflicht ist er dem leiblichen Elternteil nicht gleichgestellt. Die Beistandspflicht ist subsidiär, die elterliche Unterhaltspflicht gegenüber den eigenen leiblichen Kindern geht vor. Leben die Kinder bei Mutter und Stiefvater, so hat für die Barkosten des Kinderunterhaltes der leibliche Vater aufzukommen ( Art. 276 Abs. 2 ZGB ). Der Beistand des Stiefvaters besteht darin, dass er einen allfälligen Unterschied zwischen einem ungenügenden Unterhaltsbeitrag des leiblichen Vaters und dem Bedarf der Kinder auszugleichen und das Risiko für die Einbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge zu tragen hat. Zur Vor- oder Gesamtfinanzierung des Bedarfs der Familie ist der Stiefvater nur verpflichtet, wenn er sie ohne eigene Einschränkung, vorab mit Rücksicht auf die Deckung eigener Unterhaltsverpflichtungen, zu leisten vermag. Er darf verlangen, dass die leibliche Mutter der Stiefkinder zur Deckung des Barbedarfs zuerst eigene Mittel einsetzt, Kindesvermögen anzehrt oder um Unterstützung von Verwandten oder um Sozialhilfe nachsucht ( BGE 115 III 103 E. 5 S. 106 f.; 120 II 285 E. 2b S. 287 f.; Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, Bern 1999, N. 20.10).

3.2 Die Subsidiarität der stiefväterlichen Beistandspflicht schliesst zwar eine Abänderung der im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsleistungen an die erste Familie nicht gänzlich aus. Verwirklicht sich die Beistandspflicht und ist der Schuldner ausserstande, neben seinen Beistands- und Unterhaltspflichten gegenüber der zweiten Familie die der ersten Familie zuerkannten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, so kann sich deren Abänderung als unausweichlich erweisen (Urteil des Bundesgerichts 5C.112/2005 vom 4. August 2005, E. 3.2.1). Ob und inwiefern die verschiedenen Unterhaltsberechtigten in einem solchen Fall zueinander in einer Rangfolge stehen, kann vorliegend offen bleiben, da in der hier strittigen Sache nicht feststeht, dass alle der subsidiären Beistandspflicht des Klägers vorgehenden Finanzierungsquellen ausgeschöpft sind.

Zwar behauptet der Kläger, der leibliche Vater der Stiefkinder, der in Russland wohne, könne keine Unterhaltsbeiträge leisten und seiner zweiten Ehefrau sei es auf Grund fehlender Ausbildung und Sprachkenntnisse nicht möglich und zumutbar, eine Stelle zu finden. Diese Behauptungen finden indes im angefochtenen Urteil keine tatsächliche Grundlage ( Art. 63 Abs. 2 OG ; vgl. E. 1 oben). Zudem ist auch nicht ausgeschlossen, dass für die beiden Stiefkinder Sozialleistungen erhältlich sind. Es ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht den Bedarf der beiden Kinder C.________ und D.________ nicht berücksichtigt hat.

3.3 Unzutreffend ist darüber hinaus das Vorbringen des Klägers, das Diskriminierungsverbot verlange eine Gleichbehandlung der leiblichen und der nicht leiblichen Kinder.

Der Anspruch auf Gleichbehandlung betrifft nur die leiblichen Kinder des Unterhaltsverpflichteten. Dementsprechend sind im vorliegenden Verfahren die Kinder A.________ und B.________ im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln ( BGE 116 II 110 E. 4a S. 114 f.; 126 III 353 E. 2b S. 358 f.). Diesem Prinzip ist das Obergericht nachgekommen und hat festgehalten, der an A.________ geschuldete Unterhaltsbeitrag führe nicht zu einer Ungleichbehandlung mit B.________. Auf Grund des nur subsidiären Charakters der Beistandspflicht des Stiefelternteils haben dagegen die Stiefkinder keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit dessen leiblichen Kindern, welchen ein direkter Unterhaltsanspruch gegen ihren (leiblichen) Vater zusteht ( Art. 276 Abs. 2 ZGB ; vgl. auch oben E. 3.1). Damit erweist sich die Berufung auch insoweit als unbegründet.

4. Strittig ist weiter die Anrechnung eines Privatanteils für die private Benutzung des Geschäftsautos an das Einkommen des Klägers.

4.1 Er macht diesbezüglich zunächst geltend, diese Anrechnung sei unzulässig, da ihm durch den Umstand, dass er das Auto seiner Arbeitgeberin für private Fahrten nutzen dürfe, kein direkter geldwerter Vorteil erwachse.

Diese Auffassung ist nicht zutreffend: Zum Erwerbseinkommen gehören neben dem Lohn auch weitere geldwerte Leistungen des Arbeitgebers, worunter beispielsweise gerade die Zurverfügungstellung eines Autos fällt (Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 40 zu Art. 125 ZGB ). Das Vorgehen des Obergerichts ist damit nicht zu beanstanden.

4.2 Der Kläger bringt weiter vor, aus den Scheidungsakten würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass damals beim Einkommen auch ein Privatanteil für die Benutzung des Autos veranschlagt worden sei. Damit dürfe dieser auch im Rahmen des Abänderungsverfahrens nicht angerechnet werden.

Diese Argumentation des Klägers setzt voraus, dass ihm bereits im Scheidungszeitpunkt das Geschäftsauto für private Zwecke zur Verfügung gestanden hat. Dies analog den Ausführungen des Obergerichts bezüglich der Vermögenserträge, welche es im Abänderungsverfahren nicht berücksichtigt hat, weil das entsprechende Vermögen bereits im Scheidungszeitpunkt vorhanden gewesen sei, die Erträge daraus aber damals beim Einkommen nicht angerechnet worden seien und das Abänderungsverfahren nicht der Korrektur des Scheidungsurteils diene. Bezüglich der Benutzung des Geschäftsautos fehlt aber im angefochtenen Urteil eine entsprechende tatsächliche Feststellung und eine Ergänzung des Sachverhaltes ist grundsätzlich unzulässig (vgl. E. 1 oben).

5. Schliesslich beantragt der Kläger die Anrechnung der notwendigen Kosten für die auswärtige Mittagsverpflegung.

Das Obergericht hat beim Notbedarf keine Berufsauslagen - zu denen die auswärtige Mittagsverpflegung zu zählen ist - eingesetzt mit der Begründung, diese hätten auch im Rahmen des Scheidungsverfahrens keine Berücksichtigung gefunden. Diese Annahme ficht der Kläger nicht an, so dass seine Rüge ins Leere stösst. Damit kann offen bleiben, ob es sich vorliegend um ein unzulässiges Novum handelt ( Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ).

6. Damit ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Er schuldet der Beklagten allerdings keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Oktober 2005

Im Namen der II. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: