Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5C.181/2003 KI-generiert

Landlord v. Tenant's Insurer: Jurisdiction for Direct Insurance Claim vs. Property Location

Geschäftsnummer 5C.181/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a landlord who rented out a two-room apartment to a tenant, and after the tenant's departure, found the apartment in a severely damaged state that required extensive repairs. The landlord sought compensation from the tenant's liability insurance, but the insurer argued it could not respond without a damage report from the insured tenant. Eventually, the landlord won a compensation judgment against the tenant but was unable to collect the damages, leading him to pursue a claim against the insurance company for the amount owed. The insurance company contested the local jurisdiction of the court handling the landlord's claim, which led to the initial court ruling dismissing the case based on lack of jurisdiction. The landlord appealed this ruling, asserting that the claim was sufficiently connected to the lease agreement to fall under the jurisdictional mandate for rental disputes.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 1 OG, Art. 43 OG, Art. 46 OG, Art. 23 Abs. 1 GestG, Art. 23 GestG, Art. 60 VVG; Landlord v. Tenant's Insurer: Jurisdiction for Direct Insurance Claim vs. Property Location: Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG in einer berufungsfähigen Sache ( Art. 43 OG ). Der Streitwert gemäss Art. 46 OG ist erreicht. Auf die form- und fristgemäss eingereichte Berufung ist einzutreten.

Schlagwörter

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Mieterhaftung direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer Vermögensversicherung Streitgegenstand Privateigentum Besondere Zuständigkeiten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 48 Abs. 1 OG
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG in einer berufungsfähigen Sache ( Art.
Art. 43 OG
1 OG in einer berufungsfähigen Sache ( Art. 43 OG ).
Art. 46 OG
Der Streitwert gemäss Art. 46 OG ist erreicht.
Art. 23 Abs. 1 GestG
Der Kläger beruft sich auf Art. 23 Abs. 1 GestG , wonach für Klagen aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen die Schlichtungsbehörde und das Gericht am Ort der Sache zuständig sind.
Art. 23 GestG
Klagen aus Miete im Sinne von Art. 23 GestG seien nicht nur diejenigen, denen ein Mietvertragsverhältnis zugrunde liege, sondern alle Klagen, die in engem Zusammenhang mit einem Mietvertrag stünden.
Art. 60 VVG
Das akzessorische Forderungsrecht gemäss Art. 60 VVG stehe in einem engen Zusammenhang mit der Klage aus Miete des Klägers gegen den seinerzeitigen Mieter.
Art. 274b Abs. 1 lit. a aOR
Die Bestimmung wurde materiell nahezu unverändert aus dem bisherigen Recht übernommen, wobei der Text zum Teil redaktionelle Vereinfachungen erfuhr (Art. 274b Abs. 1 lit. a aOR ; Botschaft vom 18.
Art. 22 GestG
Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen als Konsumentenverträge fallen unter Art. 22 GestG , der nicht an den Ort der Sache anknüpft (Botschaft, a.a.O., S.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 120 II 112
Main Lessor v. Subtenant: Jurisdiction in Landlord-Tenant Disputes
4C.274/1999
Deshalb ist der besondere Gerichtsstand der gelegenen Sache bei einer Streitigkeit zwischen dem Hauswart und dem Mieter aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht gegeben, wenn dieser behauptet, die Reinigungspflichten des Mieters bei der Rückgabe der Mietsache für diesen erfüllt zu haben (Urteil 4C.274/1999 vom 17.
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (19)

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Contractual Right of First Refusal Damages Not Tenancy Dispute
«…Klagen aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen» gemäss Art. 23 Abs. 1 GestG erwog das Bundesgericht im Entscheid BGer 5C.181/2003 sodann, dass für die Auslegung dieser Bestimmung auf die bisherige Rechtsprechung, insbesondere jene in BGE 120 II 112,…»
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«…als Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 32 ZPO zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2003, 5C.181/2003, E. 2.4 in fine mit diversen Hinweisen). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich somit grundsätzlich nach Art. 9 ff. ZP…»
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«…als Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 32 ZPO zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2003, 5C.181/2003, E. 2.4 in fine mit diversen Hinweisen). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich somit grundsätzlich nach Art. 9 ff. ZP…»
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«…ls Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 32 ZPO zu qualifi- zieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2003, 5C.181/2003, E. 2.4 in fine mit diversen Hinweisen). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich somit grundsätzlich nach Art. 9 ff. ZP…»
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«…als Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 32 ZPO zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2003, 5C.181/2003, E. 2.4 in fine mit diversen Hinweisen). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich somit grundsätzlich nach Art. 9 ff. ZP…»
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«…23 al. 1 LFors (loi fédérale du 24 mars 2000 sur les fors en matière civile; RS 272), qui a abrogé l'art. 274b aCO (TF 5C.181/2003 du 4 novembre 2003 c. 2, cité par Byrde/Giroud Walther/Hack, op. cit., n. 12 ad art. 1 LTB, p. 65). Sont notamment des…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5C.181/2003 /bnm

Urteil vom 4. November 2003

II. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

X.________,

Berufungskläger,

gegen

Versicherung Y.________,

Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eugen Mätzler, Poststrasse 23, Postfach 1936, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Örtliche Zuständigkeit, Schadenersatz, Haftpflichtversicherung,

Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 25. Juni 2003.

Sachverhalt:

A. X.________, wohnhaft in A.________, vermietete während ungefähr eines Jahres seine 2-Zimmerwohnung in B.________ an Z.________, wohnhaft in C.________ im Kanton Tessin. Dieser hatte bei der Versicherung Y.________ eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen. Nach Auszug des Mieters befand sich das Mietobjekt in einem derart desolaten Zustand, dass es umfassend saniert werden musste und erst vier Monate später weitervermietet werden konnte. Die in der Folge vom Vermieter angegangene Haftpflichtversicherung stellte sich vorab auf den Standpunkt, solange ihr der Versicherungsnehmer keine Schadensmeldung erstattet habe, könne sie nicht handeln. In der Folge erstritt X.________ vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos (vormals Oberlandquart) gegen den sich am Verfahren nicht beteiligenden Z.________ am 19. Dezember 2000 ein Urteil, welches ihm gestützt auf Art. 97, 99 und 267 Abs. 1 OR Fr. 36'002.55 Schadenersatz nebst Zinsen zusprach. Da von Z.________ nichts erhältlich war, wandte sich X.________ wiederum an die Versicherung Y.________, welche ihm schliesslich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht am 12. April 2002 eine Pauschalentschädigung von Fr. 10'000.-- auszahlte.

B. Am 14. November 2002 reichte X.________ beim Bezirksgericht Prättigau/Davos Klage gegen die Versicherung Y.________ ein. Sein Hauptbegehren entsprach dem, was ihm gemäss Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 19. Dezember 2000 gegen Z.________ zugesprochen worden war, unter Abzug der Akontozahlung von Fr. 10'000.--. Mit Antwortschrift vom 9. Januar 2003 erhob die Versicherung Y.________ die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit. Am 13. März 2003 trat das Bezirksgericht Prättigau/Davos mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Klage nicht ein. Das Kantonsgericht von Graubünden wies am 25. Juni 2003 die dagegen erhobene Beschwerde ab.

C. Gegen dieses Urteil hat X.________ am 30. August 2003 Berufung eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Bezirksgericht Prättigau/Davos sei zur Durchführung des Prozesses örtlich zuständig zu erklären. Es sind keine Antworten eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG in einer berufungsfähigen Sache ( Art. 43 OG ). Der Streitwert gemäss Art. 46 OG ist erreicht. Auf die form- und fristgemäss eingereichte Berufung ist einzutreten.

2.

2.1 Die Parteien sind sich einig, dass im vorliegenden Fall das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 24. März 2000 über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG; SR 272) zur Anwendung gelangt. Umstritten ist dagegen die örtliche Zuständigkeit. Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, der Gerichtsstand am Ort der Mietsache sei vorliegend nicht gegeben. Der Kläger beruft sich auf Art. 23 Abs. 1 GestG , wonach für Klagen aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen die Schlichtungsbehörde und das Gericht am Ort der Sache zuständig sind. Er vertritt die Auffassung, dass er den ihm gestützt auf Art. 60 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) zustehenden Rechtsanspruch gegenüber der Versicherung Y.________ vor dem Richter der gelegenen Sache anbringen und durchsetzen könne. Nachdem sein Pfandrecht am Ersatzanspruch, der dem Mieter aus der Haftpflichtversicherung zustehe, rein akzessorisch zur Hauptforderung sei, nämlich zu seinem Schadenersatzanspruch aus Miete gegenüber seinem früheren Mieter, und für die Durchsetzung der Hauptforderung der Gerichtsstand der gelegenen Sache gelte, dränge es sich auf, dass auch für den vorliegenden Anspruch dieser Gerichtsstand gelte. Klagen aus Miete im Sinne von Art. 23 GestG seien nicht nur diejenigen, denen ein Mietvertragsverhältnis zugrunde liege, sondern alle Klagen, die in engem Zusammenhang mit einem Mietvertrag stünden. Das akzessorische Forderungsrecht gemäss Art. 60 VVG stehe in einem engen Zusammenhang mit der Klage aus Miete des Klägers gegen den seinerzeitigen Mieter. Die beiden Rechtsinstitute seien eng miteinander verkoppelt, indem die Grundforderung wie auch das akzessorische Pfandrecht während der einjährigen Mietdauer entstanden seien und unverändert bis zur Zahlung der Schuld bestehen blieben.

2.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1 GestG ist für Klagen aus Miete unbeweglicher Sachen das Gericht am Ort der Sache zuständig. Die Bestimmung wurde materiell nahezu unverändert aus dem bisherigen Recht übernommen, wobei der Text zum Teil redaktionelle Vereinfachungen erfuhr (Art. 274b Abs. 1 lit. a aOR ; Botschaft vom 18. November 1998 zum GestG, BBl 1999 III S. 2861). So galt der Gerichtsstand nach bisherigem Recht für "Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis", während er nach neuem Recht für "Klagen aus Miete" gegeben ist. Mit dieser Umformulierung ist keine materielle Änderung der Bestimmung verbunden, so dass für deren Auslegung auf die bisherige Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (Noëlle Kaiser Job, in: Kommentar zum schweizerischen Zivilprozessrecht: Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen [GestG], Hrsg.: Spühler/Tenchio/Infanger, Basel 2001, N. 18 und 19 zu Art. 23; Fridolin Walther, in: Gerichtsstandsgesetz [Hrsg.: Kellerhals/von Werdt/Güngerich], Bern 2001, N. 1 zu Art. 23).

2.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts soll der Gerichtsstand der gelegenen Sache in Mietstreitigkeiten die Beweiserhebung (z.B. bei der Beurteilung von Mängeln) und die Feststellung des in Mietsachen verbreitet zu beachtenden Ortsgebrauchs erleichtern. Die Bestimmung findet ihre rechtspolitische Rechtfertigung in der Sachnähe des Richters und in der sozialrechtlichen Besonderheit mietrechtlicher Streitigkeiten ( BGE 120 II 112 E. 3b/bb S. 115). Nach dem Zweck des Gesetzes richtet sich der Gerichtsstand der gelegenen Sache nicht ausschliesslich nach dem Vertragsverhältnis, sondern nach dem mietrechtlichen Tatbestand als solchem. Mithin tritt für die Zuständigkeitsfrage in den Hintergrund, ob der geltend gemachte Anspruch materiell als vertraglicher, quasivertraglicher oder ausservertraglicher zu qualifizieren ist. Von dieser Zweckbestimmung her rechtfertigt es sich, Streitigkeiten aus einem Untermietverhältnis vom Richter der gelegenen Sache beurteilen zu lassen ( BGE 120 II 112 E. 3c S. 117). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass die Zuständigkeit des Richters am Ort der Sache auf Rechtsbeziehungen beschränkt ist, die schwergewichtig mietrechtlicher Natur sind. Die Grundlage des Streits muss in einer mietrechtlichen oder jedenfalls mietrechtsähnlichen Beziehung der Parteien liegen. Deshalb ist der besondere Gerichtsstand der gelegenen Sache bei einer Streitigkeit zwischen dem Hauswart und dem Mieter aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht gegeben, wenn dieser behauptet, die Reinigungspflichten des Mieters bei der Rückgabe der Mietsache für diesen erfüllt zu haben (Urteil 4C.274/1999 vom 17. November 1999 i.S. D., E. 3).

2.4 Im vorliegenden Fall leitet der Kläger seinen Anspruch gegenüber der Beklagten nicht aus dem Mietverhältnis ab, sondern stützt ihn auf Art. 60 VVG . Gemäss dieser Bestimmung besitzt der geschädigte Dritte im Umfange seiner Schadenersatzforderung ein Pfandrecht an dem Ersatzanspruch, der dem Versicherungsnehmer aus der Versicherung gegen die Folgen gesetzlicher Haftpflicht zusteht. Der Kläger beruft sich damit auf ein Versicherungsvertragsverhältnis zwischen dem Mieter und der Beklagten und damit nicht auf das Mietverhältnis und auch nicht auf ein mietähnliches Verhältnis. Der Zweck des Gerichtsstands gemäss Art. 23 Abs. 1 GestG , nämlich der Schutz des Mieters und die besseren Abklärungsmöglichkeiten des Sachverhalts durch die Nähe des Gerichts, erfordern keine Ausdehnung auf versicherungsrechtliche Ansprüche, stehen sich doch vorliegend der Vermieter und die Versicherungsgesellschaft gegenüber und ist die die örtliche Nähe des Richters rechtfertigende Schadenersatzforderung des Klägers gegen den Mieter rechtskräftig geklärt. Daran ändert nichts, dass die den Versicherungsanspruch auslösende Haftpflicht im vorliegenden Fall aus der Miete abgeleitet wird. Dies bedeutet bloss, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Miete und dem Deckungsanspruch besteht. Gleichwohl ist der Klagegrund nicht ein Schadenersatzanspruch aus Miete oder einem mietähnlichen Verhältnis, sondern ein Deckungsanspruch aus Versicherungsvertrag. Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen als Konsumentenverträge fallen unter Art. 22 GestG , der nicht an den Ort der Sache anknüpft (Botschaft, a.a.O., S. 2860; Walther, a.a.O., N. 37 zu Art. 22 GestG ; Alexander Brunner, in: Kommentar zum schweizerischen Zivilprozessrecht: Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen [GestG], Hrsg.: Spühler/Tenchio/Infanger, Basel 2001, N. 2 und 16 zu Art. 22). Die Berufung ist daher abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Berufungskläger kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Da keine Antworten eingeholt worden sind, sind keine Parteientschädigungen zu sprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- wird dem Berufungskläger auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: