Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5C.149/2006 KI-generiert

Parents' Appeal Regarding Child Custody Removal and Placement at Residential Facility

Geschäftsnummer 5C.149/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute regarding the withdrawal of parental custody and the institutional placement of a minor, born in 1995, by the social authority. This decision was made on February 20, 2006, citing concerns over the child's well-being and behavior. Subsequent appeals were made against the decision, which was ultimately upheld by higher courts, stating the parents had not sufficiently addressed the ongoing behavioral issues of the child. Critical in the proceedings was the argument regarding whether the child had been adequately heard before such drastic measures were taken, with discussions on the appropriateness of the placement setting and the effectiveness of alternative measures that the parents were attempting to implement. The courts maintained that the child's need for structure and supervision could only be met by the proposed placement, emphasizing the seriousness of the situation at home and school.

Legislator-Regeste

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Art. 310 Abs. 1 ZGB, Art. 314 Abs. 1 ZGB, Art. 314 Ziff. 1 ZGB, Art. 314a Abs. 1 ZGB, Art. 64 Abs. 2 OG, Art. 310 ZGB; Parents' Appeal Regarding Child Custody Removal and Placement at Residential Facility: This decision was made on February 20, 2006, citing concerns over the child's well-being and behavior. Subsequent appeals were made against the decision, which was ultimately upheld by higher courts, stating the parents had not sufficiently addressed the ongoing behavioral issues of the child. Critical in the proceedings was the argument regarding whether the child had been adequately heard before such drastic measures were taken, with discussions on the appropriateness of the placement setting and the effectiveness of alternative measures that the parents were attempting to implement. The courts maintained that the child's need for structure and supervision could only be met by the proposed placement, emphasizing the seriousness of the situation at home and school.

Schlagwörter

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Kindesunterbringung Anhörung eines Elternteils Vormundschaft Einzelkind Obhutsentzug Restriktive Maßnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 310 Abs. 1 ZGB
1995, gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB entzogen und dieser in die stationäre Einrichtung der heilpädagogischen Gemeinschaft G.________ in T.________ eingewiesen.
Art. 314 Abs. 1 ZGB
eine Verletzung von Art. 314 Abs. 1 ZGB wegen fehlender Anhörung von A.________.
Art. 314 Ziff. 1 ZGB
Cited during the analysis of the appellant's complaint regarding the mandatory hearing of the child; although the Tribunal ultimately found the requirement was met via delegation, the provision was discussed in the context of the appeal point.
Art. 314a Abs. 1 ZGB
Art. 314a Abs. 1 ZGB stattgefunden hat.
Art. 64 Abs. 2 OG
Eine auf Art. 64 Abs. 2 OG gestützte Aktenergänzung ergibt indes, dass die Instruktionsrichterin die Anhörung von Mutter und Kind mit Verfügung vom 8.
Art. 310 ZGB
In materieller Hinsicht rügen die Berufungskläger eine Verletzung von Art. 310 ZGB bzw.
Art. 63 Abs. 2 OG
2.2 Mit ihren Vorbringen wenden sich die Berufungskläger gegen die kantonalen Sachverhaltsfeststellungen, die für das Bundesgericht im Berufungsverfahren verbindlich sind ( Art. 63 Abs. 2 OG ).
Art. 156 Abs. 1 OG
Die Gerichtsgebühr ist somit den Berufungsklägern aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 314 Ziff. 1 ZGB

Cited during the analysis of the appellant's complaint regarding the mandatory hearing of the child; although the Tribunal ultimately found the requirement was met via delegation, the provision was discussed in the context of the appeal point.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5C.149/2006 /blb

Urteil vom 10. Juli 2006

II. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien

1. X.________,

2. Y.________,

Berufungskläger,

beide vertreten durch Fürsprecher Bruno Habegger,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Obhutsentzug und Heimeinweisung,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, vom 11. Mai 2006.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung der Sozialkommission S.________ vom 20. Februar 2006 wurde X.________ und Y.________ (Berufungskläger) die Obhut über ihren Sohn A.________, geb. 1995, gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB entzogen und dieser in die stationäre Einrichtung der heilpädagogischen Gemeinschaft G.________ in T.________ eingewiesen.

Der Regierungsstatthalter von R.________ bestätigte die vormundschaftliche Verfügung mit Entscheid vom 10. April 2006. Der Appellationshof des Kantons Bern, II. Zivilabteilung, kassierte diesen Entscheid und leitete die Akten von Amtes wegen an die Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen weiter, welche den Rekurs der Berufungskläger an ihrer Sitzung vom 11. Mai 2006 abwies.

B. Gegen diesen Entscheid haben die Berufungskläger am 13. Juni 2006 eine Berufung eingereicht, der mit Präsidialverfügung vom 29. Juni 2006 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt wurde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Berufungskläger rügen u.a. eine Verletzung von Art. 314 Abs. 1 ZGB wegen fehlender Anhörung von A.________. Es rechtfertigt sich, diese Rüge in Analogie zur Rechtsprechung, wonach bei staatsrechtlichen Beschwerden Gehörsrügen wegen deren formeller Natur vorab zu prüfen sind, vorweg zu behandeln.

1.1 Im Einzelnen bringen die Berufungskläger vor, gemäss Protokoll-Auszug der Sozialkommission S.________ vom 20. Februar 2006 sei am 15. Dezember 2005 der Vater zu den geplanten vormundschaftlichen Massnahmen angehört worden und am 6. Februar 2006 habe ein Gespräch mit beiden Elternteilen stattgefunden. Eine Anhörung von A.________ durch die Sozialkommission sei aus den Akten nicht ersichtlich und habe auch nie stattgefunden. A.________ sei stets als intelligentes und aufgewecktes Kind beschrieben worden und zum Zeitpunkt der Anordnung der Kindesschutzmassnahmen bereits über zehnjährig gewesen. Es habe mithin keinen Grund gegeben, ihm die persönliche Anhörung gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB zu verweigern. Die betreffende Rüge sei bereits vor der kantonalen Rekurskommission vorgebracht worden, weshalb sie nicht neu und somit berufungsfähig sei.

1.2 Gemäss Art. 314 Ziff. 1 ZGB ist das Kind vor dem Erlass von Kindesschutzmassnahmen in geeigneter Weise durch die vormundschaftliche Behörde oder durch eine beauftragte Drittperson persönlich anzuhören, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.

Inwieweit im vorliegenden Fall die Ausnahme der anderen wichtigen Gründe (Aussageverweigerung des Kindes, befürchtete Repressalien, dauernder Auslandaufenthalt oder befürchtete Gesundheitsschädigung, vgl. BGE 131 III 553 E. 1.3.1 S. 558) zum Tragen kommen könnte, ist nicht ersichtlich. Was den Ausschlussgrund des Alters anbelangt, hat das Bundesgericht mit Bezug auf die Kinderzuteilung festgehalten, dass die Anhörung im Sinn einer Richtlinie ab dem vollendeten sechsten Altersjahr in Frage kommt, soweit diese als Beweismittel beantragt ist ( BGE 131 III 553 E. 1.2.3 und 1.2.4 S. 557). Im erwähnten Entscheid hat das Bundesgericht auch auf die kinderpsychologische Literatur verwiesen, wonach formallogische Denkoperationen erst ab ungefähr elf bis dreizehn Jahren möglich sind und auch die sprachliche Differenzierungs- und Abstraktionsfähigkeit erst ab ungefähr diesem Alter entwickelt ist ( BGE 131 III 553 E. 1.2.2 S. 556 f. m.w.H.). Indes kann einerseits die Kindesanhörung auch zwischen sechs und elf bis dreizehn Jahren ein wertvolles Element bei der Feststellung des in Kinderbelangen von Amtes wegen zu ermittelnden Sachverhaltes ( BGE 122 III 404 E. 3d S. 408) bilden und sind andererseits die genannten Alterslimiten nicht schematisch anzuwenden, sondern ist auf den jeweiligen Entwicklungsstand des Kindes abzustellen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, dass A.________ im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung mehr als zehn Jahre alt war, wobei er deutlich älter wirkt (S. 6), und als intelligent (S. 10) bzw. als kognitiv intelligent (S. 5) beschrieben wird, wobei auch auf seine guten schulischen Leistungen trotz mangelhafter Verrichtung der Hausaufgaben hingewiesen wird (S. 3). Sodann wird erwähnt, dass A.________ angesichts der drohenden Massnahmen in der letzten Zeit nicht mehr tätlich gegen die anderen Schüler vorgegangen, sondern in erster Linie verbal aggressiv ist (S. 9). Diese Feststellungen lassen darauf schliessen, dass A.________ nicht nur auf der intellektuellen Ebene fähig ist, sich über die Tragweite der verfügten Massnahmen ein Bild zu machen, sondern dass er sogar in der Lage ist, auf der voluntativen Ebene entsprechend dieser Einsicht sein Handeln bis zu einem gewissen Grad zu steuern. Bei diesem Entwicklungsstand würde es gegen Bundesrecht verstossen, wenn der offensichtlich über die nötigen kognitiven Fähigkeiten für eine Anhörung verfügende A.________ zu der ihn unmittelbar betreffenden Fremdplatzierung nicht einvernommen worden wäre. Es ist demnach zu prüfen, ob eine Anhörung im Sinn von Art. 314 Ziff. 1 bzw. Art. 314a Abs. 1 ZGB stattgefunden hat.

1.3 Die Vorinstanz hat sich zu der bereits im Rekursverfahren erhobenen Rüge der unterbliebenen Anhörung nicht geäussert und hierzu auch keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Eine auf Art. 64 Abs. 2 OG gestützte Aktenergänzung ergibt indes, dass die Instruktionsrichterin die Anhörung von Mutter und Kind mit Verfügung vom 8. Mai 2006 an die als Fachrichterin beim Sachentscheid mitwirkende Dr. med. D.________, Kinder- und Jugendpsychiaterin, delegiert hat (vorinstanzliche Akten, p. 189). Anlässlich dieses Gesprächs vom 10. Mai 2006 befragte Dr. D.________ A.________ u.a. auch in Abwesenheit der Mutter ausführlich, und sie erstellte über die Anhörung ein längeres Protokoll (vorinstanzliche Akten, p. 193), wobei die darin enthaltenen Erkenntnisse im angefochtenen Entscheid zitiert werden (S. 6), diese mithin in der Entscheidfindung berücksichtigt worden sind.

Das Bundesgericht hat in einem jüngsten Entscheid klargestellt, dass die - grundsätzlich der Vormundschaftsbehörde obliegende - Anhörung von Kindern gemäss Art. 314 Ziff. 1 bzw. Art. 314a Abs. 1 ZGB im Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden kann, namentlich bei zeitlicher Dringlichkeit ( BGE 131 III 409 E. 4.4.2 S. 413 mit Hinweisen auf die zustimmende Literatur); zeitliche Dringlichkeit war vorliegend klar gegeben (in Aussicht genommene Fremdplatzierung während der Sommerschulferien). Sodann hat das Bundesgericht im erwähnten Entscheid festgehalten, dass der Grundsatz, wonach die Anhörung im Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung durch das gesamte erkennende Kollegialgericht zu erfolgen habe ( BGE 115 II 129 ) und eine Delegation nur ausnahmsweise in Betracht komme, nicht unbesehen auf die Anhörung von Kindern bei der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen übertragen werden dürfe; vielmehr könne hier eine Delegation an ein Mitglied des Gerichts oder an eine Drittperson stattfinden ( BGE 131 III 409 E. 4.4.1 und 4.4.2 S. 412 f.). Die Berufungskläger machen denn auch nicht geltend, die Anhörung sei in Verletzung der für die Delegation massgebenden Grundsätze erfolgt. Sie beschränken sich vielmehr auf die Rüge, die Vormundschaftsbehörde habe das Kind in Verletzung von Art. 314 Ziff. 1 ZGB nicht angehört; dieser Mangel ist aber, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, von der Rekurskommission durch eine eigene (an die Fachrichterin Dr. D.________ delegierte) Anhörung geheilt worden.

2. In materieller Hinsicht rügen die Berufungskläger eine Verletzung von Art. 310 ZGB bzw. des Subsidiaritätsprinzips.

2.1 Die Berufungskläger machen im Einzelnen geltend, die Mutter habe das Arbeitspensum auf 40 % reduziert, A.________ sei der Umgang mit zwei Kollegen verboten worden und er habe ein Box- und Lauftraining zum Abbau seiner Aggressionen aufgenommen, was zu einem verbesserten Verhalten in der Schule und dem Wegfall von Tätlichkeiten geführt habe. Es könne auch nicht von mangelnder Einsicht der Eltern gesprochen werden. Die Rekurskommission stütze ihre rechtliche Würdigung hauptsächlich auf die Zeit vor Verfahrensbeginn und trage den Änderungen nicht Rechnung. Sodann vernachlässige sie, dass aufgrund der eingetretenen Veränderungen der Gefährdung auch mit anderen Mitteln als einem Obhutsentzug begegnet werden könne.

2.2 Mit ihren Vorbringen wenden sich die Berufungskläger gegen die kantonalen Sachverhaltsfeststellungen, die für das Bundesgericht im Berufungsverfahren verbindlich sind ( Art. 63 Abs. 2 OG ). So hat die Rekurskommission festgehalten, dass die Bereitschaft der Berufungskläger, etwas gegen A.________s Verhalten zu unternehmen, immer erst auf Androhung von Konsequenzen hin zustande gekommen sei. Die Berufungskläger hätten jeweils Probefristen verlangt, wobei sich in dieser Zeit nicht viel verändert habe. So seien insbesondere getroffene Abmachungen nicht überwacht bzw. nicht durchgesetzt worden. Aufgrund der angekündigten Fremdplatzierung gehe A.________ zwar nicht mehr tätlich gegen andere Mitschüler vor, er sei aber nach wie vor verbal aggressiv und auffällig. A.________s Aggressionen seien nicht einfach verschwunden; vielmehr sei damit zu rechnen, dass sie bald wieder ausbrechen, wenn jetzt nichts unternommen werde. Daran ändere auch das aufgenommene Boxtraining nichts. Sodann sei fraglich, wie weit die Reduktion des Arbeitspensums der Mutter zur Lösung des Problems beizutragen vermöge, da sie sich gegenüber A.________ nicht durchsetzen könne und sie ihn immer wieder in Schutz nehme, anstatt Grenzen zu setzen.

Im Übrigen wird die aktuelle Situation im angefochtenen Entscheid als untragbar geschildert. A.________ befindet sich nach den kantonalen Feststellungen in einem Zustand erzieherischer Verwahrlosung und in der Schule haben alle Angst vor ihm. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die Rekurskommission mit ihrer Schlussfolgerung, ambulante Massnahmen (Aufgabenhilfe, Erziehungsberatung, Gruppentherapie, Gespräche) vermöchten die dringend gebotene Stabilisierung der Erziehungssituation nicht zu garantieren, und der verfügten Fremdplatzierung von A.________ Art. 310 ZGB bzw. das Subsidiaritätsprinzip verletzt haben soll, gewährleistet doch einzig diese Massnahme die im familiären Umfeld nicht vorhandene Struktur (Erteilen von Anweisungen, Setzen von Grenzen) und Überwachung bzw. Kontrolle.

3. Die Berufungskläger halten schliesslich die heilpädagogische Gemeinschaft G.________ als Ort der Fremdplatzierung für ungeeignet. Sie scheinen in diesem Zusammenhang sinngemäss geltend zu machen, die Vorinstanz habe den bundesrechtlichen Begriff der "Unterbringung in angemessener" Weise im Sinn von Art. 310 Abs. 1 ZGB verkannt. Indes beschlagen ihre Ausführungen wiederum den Sachverhalt:

Soweit sie vorbringen, es seien in der Gemeinschaft G.________ anlässlich einer Besichtigung nur kleine Kinder angetroffen worden, übergehen sie die kantonale Erklärung, dies sei darauf zurückzuführen, dass die Besichtigung nicht unter der Woche, sondern an einem Samstag stattgefunden habe (S. 8), sowie die Feststellung, in der fraglichen Institution würden Kinder zwischen sechs und siebzehn Jahren aufgenommen werden (S. 10).

Keine Bundesrechtsverletzung ist sodann mit dem nicht weiter ausgeführten bzw. substanziierten Hinweis auf die muslimische Religionszugehörigkeit darzutun. Die Rekurskommission hat festgehalten, dass die Gemeinschaft G.________ zwar tendenziell christlich geführt werde, aber die Berufungskläger dies offenbar als unproblematisch erachteten, und dass in der betreffenden Institution Kinder jeder Nationalität und Religionszugehörigkeit aufgenommen würden (S. 10).

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtsgebühr ist somit den Berufungsklägern aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Berufungsklägern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Berufungsklägern, dem Obergericht des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, und der Sozialkommission S.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2006

Im Namen der II. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: