Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5C.142/2003 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Right of Necessity for Motorized Access Based on Local Conditions and Inadequate Stairs

Geschäftsnummer 5C.142/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the plaintiffs are owners of a property that is accessed via a footpath leading through the defendant's land. After unsuccessful attempts to negotiate a right of way with the defendant, who owns the land adjacent to theirs, the plaintiffs sought a legal declaration for a right of way due to a lack of proper access to their property. A lower court granted them a right to access the property via a motor vehicle for a fee and insisted on the defendant sharing maintenance costs. The defendant appealed this decision, contesting the necessity and legality of the right of access, particularly arguing that the plaintiffs did not demonstrate a genuine need for such a right.

Legislator-Regeste

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Art. 694 ZGB, Art. 51 Abs. 1 lit. c i.V.m, Art. 52 OG, Art. 64 OG, Art. 63 Abs. 2 OG, Art. 55 Abs. 1 lit. d OG; Federal Supreme Court Upholds Right of Necessity for Motorized Access Based on Local Conditions and Inadequate Stairs: After unsuccessful attempts to negotiate a right of way with the defendant, who owns the land adjacent to theirs, the plaintiffs sought a legal declaration for a right of way due to a lack of proper access to their property. A lower court granted them a right to access the property via a motor vehicle for a fee and insisted on the defendant sharing maintenance costs. The defendant appealed this decision, contesting the necessity and legality of the right of access, particularly arguing that the plaintiffs did not demonstrate a genuine need for such a right.

Schlagwörter

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Zutrittsrecht im Sachenrecht bürgernahe Justiz Zufahrtsstrasse Transportrecht Notleitungsrecht Fuss- und Wanderweggesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 694 ZGB
The appeal was dismissed, confirming the prior decision which granted the right of way based on this article.
Art. 51 Abs. 1 lit. c i.V.m
Die Rüge der unzureichenden Begründung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. c i.V.m.
Art. 52 OG
1.1 Der Beklagte rügt zunächst eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und verlangt die Rückweisung der Sache gemäss Art. 52 und 64 OG .
Art. 64 OG
der unzureichenden Feststellung des Tatbestandes im Sinne von Art. 64 OG stösst somit ins Leere.
Art. 63 Abs. 2 OG
Häuser und Wohnwagen würden nicht alle über die umstrittene Zufahrtsstrasse erschlossen, wendet er sich gegen die für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des Kantonsgerichts ( Art. 63 Abs. 2 OG ).
Art. 55 Abs. 1 lit. d OG
2 OG ), oder dass es sich um offensichtliche Versehen handeln würde ( Art. 55 Abs. 1 lit. d OG ).
Art. 55 Abs. 1 lit. c OG
November 1997 ( Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ).
Art. 156 Abs. 1 OG
Die Gerichtsgebühr ist demnach dem Beklagten aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 694 ZGB

The appeal was dismissed, confirming the prior decision which granted the right of way based on this article.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)

BGE 136 III 130
Building Owner's Claim for Right-of-Way Denied Despite Inconvenient Access
«…Verhältnisse eine solche überhaupt zulassen (vgl. BGE 93 II 167 E. 2 S. 168 f.; BGE 110 II 125 E. 5 S. 127; Urteil 5C.142/2003 vom 28. August 2003 E. 2.4, in: ZBGR 85/2004 S. 313; Urteil 5C.225/2003 vom 23. Dezember 2003 E. 7.1, in: Zeitschrift f…»
ZR1 2024 31 (2025-09-30) · gr
Property Owner's Claim for Right-of-Way Overruled Due to Inadequate Necessity
«…III 130 E. 3.3.3, 110 II 125 E. 5, 93 II 167 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 5A_670/2019 vom 10. Februar 2019 E. 4.1, 5C.142/2003 vom 28. August 2003 E. 2.4, in: ZBGR 85/2004 S. 313, 5C.225/2003 vom 23. Dezember 2003 E. 7.1, in: Zeitschrift für Gese…»
OG O4V 21 36 ARGVP 2 (2022-08-25) · ar
Appeal Dismissed for Necessity of Agricultural Access Road and Non-Conforming Structure Access
«…lgemeine Zufahrt in Wohngebieten geltend machen, verkennen sie, dass die von ihnen zitierten Urteile des Bundesgerichts 5C.142/2003 vom 28. August 2003 und 5A_713/2017 vom 7. Juni 2018 Notwegrechte in Streu- und Hofsiedlungsgebieten zum Gegenstand hat…»
OG O4V 21 36 (2022-08-25) · ar
Appeal of Building Permit Denial for Access Road in Agricultural Zone
«…Zufahrt in Wohngebieten geltend machen, verkennen sie, dass die von ihnen zitierten Urteile des Bundesgerichts 5C.142/2003 vom 28. August 2003 und 5A_713/2017 vom 7. Juni 2018 Notwegrechte in Streu- und Hofsiedlungsgebieten zum Gegenstand…»
5A_713/2017 (2018-06-07)
Property Owner v. Neighboring Landowner (Right-of-Way Access Dispute)
«…ind, besteht folglich ein Anspruch auf Notweg. 1.3.2. Mit seiner zweiten Frage spricht der Beschwerdeführer das Urteil 5C.142/2003 vom 28. August 2003 betreffend Notwegrecht an. Danach hat der Grundeigentümer für Wohnhäuser im Streu- und Hofsiedlungs…»
OG.2016.00038 (2017-06-30) · gl
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«…zitierten Gerichtsentscheide allesamt nicht einschlägig sind: Im Gegensatz zum Sachverhalt, auf dem der Entscheid BGer 5C.142/2003 vom 28. August 2003 basiert, liegen die lediglich vier im U.\_\_\_\_\_\_ stehenden Wohnhäuser abgeschieden und vereinze…»
C1 14 274 (2015-12-03) · vs
Dominant Estate's Claim for Expansion of Registered Right of Way Denied
«…déjà ATF 93 II 167 consid. 2 ; cf. ég. arrêts 5A_136/2009 du 19 novembre 2009 consid. 4.3.3, in SJ 2010 I p. 321 ss, et 5C.142/2003 du 28 août 2003 consid. 2.4, in RNRF 2004, p. 313 ss). La simple opportunité d'améliorer une voie d'accès existante, ma…»
C1 13 40 (2014-09-02) · vs
Right of Passage Appeal Denied Based on Least Harm Principle
«…moteur pour autant que la topographie des lieux le permette (cf. ATF 93 II 167 consid. 2; 110 II 125 consid. 5; arrêts 5C.142/2003 du 28 août 2003 consid. 2.4, in RNRF 85/2004 p. 313 ss; 5A_136/2009 précité consid. 4.3.3). 3.1.3 Le zonage devrait av…»
C1 13 136 (2014-04-29) · vs
Landlocked Parcel Owners Denied Right of Necessary Passage Lacking Proof of Necessity and Exhaustion of Public Remedies
«…moteur pour autant que la topographie des lieux le permette (cf. ATF 93 II 167 consid. 2; 110 II 125 consid. 5; arrêts 5C.142/2003 du 28 août 2003 consid. 2.4, in RNRF 85/2004 p. 313 ss; 5A_136/2009 précité consid. 4.3.3); il n’est toutefois pas néce…»
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«…une issue insuffisante sur la voie publique, cet accès empruntant un immeuble appartenant à un autre propriétaire (ATF 5C.142/2003 du 28 août 2003 consid. 2.3 in: RNRF 85/2004 p. 312s.). Dans une autre affaire, une montée d'escalier de 30m a été cons…»
5A_136/2009 (2009-11-19)
Owner Denied Mandatory Right of Way Over Neighboring Property Due to Insufficient Proof of Permitted Access Impossibility
«…e la topographie des lieux le permette (cf. ATF 93 II 167 consid. 2 p. 168 sv.; 110 II 125 consid. 5 p. 127; arrêts 5C.142/2003 du 28 août 2003 consid. 2.4, publié in: RNRF 85/2004 p. 313; 5C.225/2003 du 23 décembre 2003 consid. 7.1, publié in: Ze…»
5A_500/2009 (2009-11-19)
Condominium Access Dispute: Existing Right of Use Precludes Forced Right of Way Claim
«…chen Verhältnisse eine solche überhaupt zulassen (vgl. BGE 93 II 167 E. 2 S. 168 f.; 110 II 125 E. 5 S. 127; Urteil 5C.142/2003 vom 28. August 2003 E. 2.4, in: ZBGR 85/2004 S. 313; Urteil 5C.225/2003 vom 23. Dezember 2003 E. 7.1, in: Zeitschrift f…»
ZF 2007 10 (2007-05-08) · gr
Compulsory Vehicular Right of Way Granted Despite Existing Pedestrian Easement
«…Anspruch auf eine allgemeine Zufahrt zum Grundstück mit einem Motorfahrzeug (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5C.142/2003 vom 28. August 2003, E. 2.4; BGE 110 II 125, E. 5; BGE 107 II 323, E. 2; PKG 1994 Nr. 4 E.a, Urteil der Zivilkammer des…»
ZF 2007 10 (2007-05-08) · gr
Right-of-Way Access Dispute and Cost Allocation on Cross-Appeal
«…ndstück mit einem Motorfahrzeug (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9 5C.142/2003 vom 28. August 2003, E. 2.4; BGE 110 II 125, E. 5; BGE 107 II 323, E. 2; PKG 1994 Nr. 4 E.a, Urteil der Zivilkammer des…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5C.142/2003 /min

Urteil vom 28. August 2003

II. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien

B.________,

Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella, Postfach 17, 6430 Schwyz,

gegen

1. K.________,

2. L.________,

Kläger und Berufungsbeklagte,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Vital Zehnder, Herrengasse 28, Postfach 746, 6431 Schwyz.

Gegenstand

Notwegrecht,

Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer, vom 15. April 2003.

Sachverhalt:

A. Die Kläger, K.________ und L.________, sind Eigentümer des Grundstücks Z.________-GBB-aaa, das ausserhalb des Dorfes oberhalb der Kantonsstrasse liegt. Es ist durch einen grundbuchlich gesicherten Fussweg erschlossen, der von der Kantonsstrasse her ansteigend über das im Eigentum des Beklagten B.________ stehende Grundstück Nr. bbb führt. Zum Grundstück Nr. aaa führt überdies eine Strasse, die etwa 100 Meter nordwestlich des Fussweges von der Kantonsstrasse abzweigt und zuerst das Grundstück Nr. ccc von N.________ durchquert, bevor sie ebenfalls über das Grundstück Nr. bbb führt.

Nachdem die Kläger 1995 das Grundstück Nr. aaa erworben hatten, verhandelten sie mit dem Beklagten über die Einräumung eines Fahrwegrechts über die erwähnte Strasse. Ausserdem versuchten sie die Zufahrt zu ihrem Grundstück auf dem Verwaltungsweg zu erstreiten, was allerdings misslang. Am 20. Juli 1998 erwirkte der Beklagte beim Einzelrichter des Bezirks Schwyz ein Fahrverbot für den Strassenabschnitt auf seinem Grundstück, während N.________ den Klägern mit Dienstbarkeitsvertrag vom 30. September 1999 für das in seinem Eigentum stehende Strassenstück ein Fuss- und Fahrwegrecht einräumte.

B. Am 8. April 1999 reichten die Kläger beim Bezirksgericht Schwyz Klage auf Einräumung eines Notwegrechts gemäss Art. 694 ZGB ein. Mit Urteil vom 2. Juli 2001 wurde ihnen dieses Recht gegen eine Entschädigung von Fr. 6'959.40 sowie die Verpflichtung, einen Viertel des zukünftigen Unterhalts zu tragen, erteilt. Mit Urteil vom 15. April 2003 wies das Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, die dagegen erhobene Berufung des Beklagten ab.

C. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 30. Juni 2003 Berufung erhoben mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und um Abweisung der Klage. Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der Beklagte rügt zunächst eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und verlangt die Rückweisung der Sache gemäss Art. 52 und 64 OG . Die Vorinstanz habe das Notwegrecht mit einer objektiven Veränderung der Verhältnisse begründet. Dabei habe sie sich mit der Schilderung der heutigen Verhältnisse begnügt, ohne den früheren Zustand darzustellen und aufzuzeigen, worin die veränderten örtlichen Verhältnisse bestünden. Damit werde ihm verunmöglicht festzustellen, ob die falsche Begründung auf einer Verletzung von Bundesrecht oder z.B. auf willkürlicher Beweiswürdigung beruhe.

1.2 Zunächst hat das Kantonsgericht unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung erwogen, dass nach heutiger Auffassung ein Grundeigentümer in Wohngebieten grundsätzlich Anspruch auf eine allgemeine Zufahrt zum Grundstück mit einem Motorfahrzeug habe. Dieser Grundsatz gelte zwar bei Grundstücken ausserhalb des Bereichs von Ortschaften nicht uneingeschränkt, aber immerhin insoweit, als es sich um Transporte handle, die gewöhnlich nur mit Fahrzeugen ausgeführt würden. Sodann hat das Kantonsgericht festgehalten, dass das klägerische Grundstück zwar in der Landwirtschaftszone liege, aber dessen motorfahrzeugmässige Erschliessung - den geänderten örtlichen Verhältnissen entsprechend - zeitgereicht erscheine.

Es hat dies im Einzelnen damit begründet, dass die klägerische Liegenschaft zwar rund einen Kilometer ausserhalb der Ortschaft Z.________ in einem Streu- und Hofsiedlungsgebiet, jedoch weder abgeschieden noch vereinzelt liege. An der Abzweigung der Erschliessungsstrasse von der Kantonsstrasse stünden zwei Häuser, ein Ferienhaus sowie das Haus von N.________. Über die Zufahrtsstrasse werde ein fest installierter Wohnwagen mit Anbaute sowie - in unmittelbarer Nachbarschaft der klägerischen Liegenschaft - das Wohnhaus und ein Stallgebäude des Beklagten erschlossen. Des Weiteren stünden auf dem Campingplatz des Beklagten oberhalb des Wohnhauses während der Sommerzeit fünf Wohnwagen, deren Besucher ihre Fahrzeuge bis anhin beim Stallgebäude hätten parkieren können. Schliesslich verfüge er über eine Baubewilligung zur Erweiterung des Campingplatzes um vier weitere Wohnwagen, soweit er aufzeige, wo die hierfür erforderlichen sechs Parkplätze zu stehen kämen. Die Bewohner der fraglichen Häuser und Wohnwagen seien alle berechtigt, die Erschliessungsstrasse zu benützen; einzig dem Kläger werde dies verwehrt. Ferner benützten der Postbote, aber auch der Heizöllieferant - offenbar sogar zur Bedienung der klägerischen Liegenschaft - die umstrittene Erschliessungsstrasse.

Aus all diesen Umständen hat das Kantonsgericht den Schluss gezogen, heute sei die motorfahrzeugmässige Erschliessung im fraglichen Gebiet üblich und zeitgemäss, wäre doch das Haus der Kläger das einzige in der Gegend, das nicht mit einem Motorfahrzeug erreicht werden dürfte. Im Übrigen erscheine die fahrzeugmässige Erschliessung als für die bestimmungsgemässe Nutzung der klägerischen Liegenschaft in objektiver Hinsicht notwendig.

1.3 Damit hat das Kantonsgericht Schwyz sehr wohl aufgezeigt, auf Grund welcher konkreten örtlichen Verhältnisse es die motorfahrzeugmässige Erschliessung des fraglichen Grundstücks als zeitgemäss erachtet. Die Rüge der unzureichenden Begründung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 52 OG bzw. der unzureichenden Feststellung des Tatbestandes im Sinne von Art. 64 OG stösst somit ins Leere.

2.

2.1 In materieller Hinsicht rügt der Beklagte eine Verletzung von Art. 694 ZGB , indem er das Vorliegen einer Wegnot bzw. einer eigentlichen Notlage bestreitet. Niemand habe das Recht, die letzten Meter bis zum Haus fahren zu dürfen, schon gar nicht ausserhalb von Ortschaften.

2.2 Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, die von der Vorinstanz aufgeführten Liegenschaften bzw. Häuser und Wohnwagen würden nicht alle über die umstrittene Zufahrtsstrasse erschlossen, wendet er sich gegen die für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des Kantonsgerichts ( Art. 63 Abs. 2 OG ). Keinen Rückhalt im kantonal festgestellten Tatbestand findet sodann die Behauptung, die klägerische Liegenschaft sei baulich auf die Kantonsstrasse ausgerichtet. Die bauliche Ausrichtung des klägerischen Wohnhauses als solche (Drehung des Hauses, Lage des Vorplatzes und des Hauszugangs) wird im angefochtenen Entscheid nicht beschrieben, und allein aus der Erwähnung der beiden klägerischen Garagen an der Kantonsstrasse lassen sich keine Rückschlüsse im beklagtischen Sinn ziehen.

Auf die beiden Vorbringen ist demnach nicht einzutreten, zumal der Beklagte nicht substanziiert darlegt, dass bzw. inwiefern die kantonale Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen wäre ( Art. 63 Abs. 2 OG ), oder dass es sich um offensichtliche Versehen handeln würde ( Art. 55 Abs. 1 lit. d OG ).

2.3 Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz verfügt die klägerische Liegenschaft über zwei Parkplätze an der Kantonsstrasse. Von dort führt die einzige rechtlich gesicherte Erschliessung über eine rund 50 Meter lange Treppe, deren Beschreitung für ältere und gehbehinderte Personen sowie für den Transport schwerer Lasten äusserst beschwerlich ist; mit Kinderwagen oder Rollstühlen ist der Weg überhaupt nicht begehbar.

2.4 Der Hinweis des Beklagten auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Wegnot in ländlichen Gebieten - der Anspruch auf Zufahrt mit Motorfahrzeugen gilt für abgelegene Wohnhäuser nicht uneingeschränkt, aber immerhin insoweit, als es sich um Transporte handelt, die gewöhnlich nur mit Fahrzeugen ausgeführt werden ( BGE 107 II 323 E. 4 S. 331) - ist nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen: Wie von der Vorinstanz verbindlich festgehalten und in E. 1.2 erwähnt, liegt das klägerische Wohnhaus weder abgeschieden noch vereinzelt, sondern in einem Streu- und Hofsiedlungsgebiet. Es hält vor Bundesrecht stand, wenn das Kantonsgericht vor diesem Hintergrund die für bewohnte Gebiete massgebenden Kriterien - in Wohngebieten hat ein Grundeigentümer nach heutiger Auffassung grundsätzlich Anspruch auf eine allgemeine Zufahrt mit einem Motorfahrzeug ( BGE 93 II 167 E. 2 S. 169; 110 II 125 E. 5 S. 127) - sinngemäss auf das vorliegend zu beurteilende Gebiet angewandt hat. Der Beklagte rügt denn diese sinngemässe Rechtsanwendung auch nicht in substanziierter Form. Im Übrigen geht er, wie ihm schon das Kantonsgericht entgegengehalten hat, über die konkreten Verhältnisse (Hanglage; Treppenweg, der beschwerlich und mit Kinderwagen oder Rollstühlen überhaupt nicht befahrbar ist) hinweg. Das Notweginteresse der Kläger gründet in diesem Sinn nicht auf verpönter Bequemlichkeit ( BGE 84 II 614 E. 3 S. 619), und ebenso wenig liegen nicht ganz vollkommene Wegverhältnisse vor, die ohne weiteres verbessert werden könnten ( BGE 80 II 311 E. 2 S. 317; 120 II 185 E. 2a S. 186).

Hält die sinngemässe Anwendung der Rechtsprechung zur Wegnot in Wohngebieten auf das vorliegend interessierende und vom Kantonsgericht im Einzelnen beschriebene Streu- und Hofsiedlungsgebiet vor Bundesrecht stand, wird das Vorbringen des Beklagten, wenn schon dürfte nur ein auf spezielle Transporte (Lieferung von Brennstoffen, Krankentransport) beschränktes Zufahrtsrecht erteilt werden, gegenstandslos, weil in Wohngebieten nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein grundsätzlicher Anspruch auf allgemeine Zufahrt mit einem Motorfahrzeug besteht.

Unbehelflich ist schliesslich der Verweis auf den - unveröffentlichten - Entscheid 5C.197/2000 vom 21. Dezember 2000. Das Bundesgericht hat dort befunden, die Tatsache, dass die Klägerin einen Umweg von 150 Meter in Kauf nehmen müsse, um zu ihrer Garage zu gelangen, begründe keinen Anspruch auf Einräumung eines Notwegrechts. Demgegenüber geht es im vorliegenden Fall nicht um die Frage, ob ein Umweg in Kauf zu nehmen ist oder nicht, sondern darum, ob die Kläger einen Anspruch auf motorfahrzeugmässige Erschliessung ihrer Liegenschaft über eine bereits bestehende Strasse oder ob sie sich mit einem beschwerlichen, über eine Treppe führenden Fussweg abzufinden haben.

3. Unbegründet ist auch die Einrede des Rechtsmissbrauchs, den der Beklagte im Umstand erblickt, dass die Kläger zur Erwirkung einer Baubewilligung geltend gemacht hätten, ihre Liegenschaft sei erschlossen, während sie sich nun auf eine Wegnot beriefen.

Weil sich diese Sachverhaltsbehauptung nicht aus dem angefochtenen Urteil ergibt, ist darauf ebenso wenig einzutreten wie auf das in den vorinstanzlichen Erwägungen nicht wiedergegebene Zitat aus dem Beschwerdeentscheid des Regierungsrats vom 18. November 1997 ( Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ). Umgekehrt findet sich jedoch im angefochtenen Urteil der Hinweis, dass der Regierungsrat die Kläger für das gewünschte Fahrwegrecht über die bestehende Erschliessungsstrasse auf den zivilrechtlichen Weg verwiesen hat.

4. Von vornherein nicht einzutreten ist schliesslich auf die vagen und als Anmerkung bezeichneten Ausführungen zur Kostenverteilung und Festlegung der Entschädigung für das eingeräumte Notwegrecht, zumal der Beklagte in diesem Zusammenhang weder eine Verletzung von Bundesrecht gerügt noch ein Eventualbegehren um Zuspruch einer höheren Entschädigung für den Fall der Bejahung des Notwegrechts gestellt hat.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtsgebühr ist demnach dem Beklagten aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist, sind keine entschädigungspflichtigen Parteikosten entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- wird dem Beklagten auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: