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5C.133/2004 KI-generiert

Estate Division and Equitable Remuneration for Farm Labor Dispute.

Geschäftsnummer 5C.133/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves a dispute over the inheritance of an agricultural estate following the deaths of two family members. After the death of the father, the mother managed the family farm, and tensions arose between her and her sons, particularly one son who later sought legal recognition and division of the inheritance, claiming unpaid work on the farm. Following the mother’s death and the execution of her will, which excluded one son from inheritance, the case escalated to multiple court proceedings regarding the validation of this exclusion, division of assets, and claims for compensation for work performed. The appellate court modified financial awards to the son who sought recognition, leading to further appeals by the other siblings, challenging various aspects of compensation relating to both unpaid labor and family agreements related to estate management.

Legislator-Regeste

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Art. 46 OG, Art. 48 Abs. 1 OG, Art. 63 Abs. 2 OG, Art. 334 Abs. 1 ZGB, Art. 334bis Abs. 1 ZGB, Art. 633 aZGB; Estate Division and Equitable Remuneration for Farm Labor Dispute: After the death of the father, the mother managed the family farm, and tensions arose between her and her sons, particularly one son who later sought legal recognition and division of the inheritance, claiming unpaid work on the farm. Following the mother’s death and the execution of her will, which excluded one son from inheritance, the case escalated to multiple court proceedings regarding the validation of this exclusion, division of assets, and claims for compensation for work performed. The appellate court modified financial awards to the son who sought recognition, leading to further appeals by the other siblings, challenging various aspects of compensation relating to both unpaid labor and family agreements related to estate management.

Schlagwörter

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Erbschaftsteilung angemessene Entschädigung Wartungsvertrag Familienunterhaltsbeiträge Arbeitsentgelt bäuerliches Erbrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 46 OG
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG .
Art. 48 Abs. 1 OG
1 und Art. 48 Abs. 1 OG ).
Art. 63 Abs. 2 OG
Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht grundsätzlich an die Feststellungen der letzten kantonalen Instanz über tatsächliche Verhältnisse gebunden ( Art. 63 Abs. 2 OG ).
Art. 334 Abs. 1 ZGB
4.2 Nach Art. 334 Abs. 1 ZGB können unter anderem mündige Kinder, die ihren Eltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, hiefür eine angemessene Entschädigung verlangen.
Art. 334bis Abs. 1 ZGB
Cited regarding the claim for maintenance compensation upon the death of the debtor.
Art. 633 aZGB
16 zu Art. 633 aZGB; Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, 1964, N.
Art. 603 Abs. 2 ZGB
Cited to confirm that maintenance claims are to be allocated to the estate liabilities upon the death of the mother.
Art. 334 ZGB
Cited in the reasoning regarding the inadmissibility of qualifying the services rendered within the context of construction projects as maintenance claims.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 334 ZGB

Cited in the reasoning regarding the inadmissibility of qualifying the services rendered within the context of construction projects as maintenance claims.

Art. 334bis Abs. 1 ZGB

Cited regarding the claim for maintenance compensation upon the death of the debtor.

Art. 603 Abs. 2 ZGB

Cited to confirm that maintenance claims are to be allocated to the estate liabilities upon the death of the mother.

Art. 102 Abs. 2 OR

Cited in the context of determining whether the financing payments constituted a fixed-date transaction for interest calculation purposes.

Art. 104 OR

Cited when distinguishing between default interest and other interest in the context of late payments.

Art. 313 Abs. 1 OR

Cited to support the principle that loans are generally only interest-bearing if expressly agreed upon.

Art. 374 OR

Cited as the basis for determining compensation for the appellant's services, after overturning the liability-based calculation.

Art. 394 Abs. 3 OR

Cited as the basis for determining compensation for the appellant's services, after overturning the liability-based calculation.

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5A_682/2014 (2015-07-16)
Hereditary Division Dispute: Allocation of Farm Plots, Labor Claim Settlement, and Machinery Distribution
«…nteil im Haushalt lebt, sofern ihm - wie hier der Mutter des Klägers - die Stellung des Familienhauptes zukommt (Urteil 5C.133/2004 vom 5. Januar 2005 E. 4.2, in: ZBGR 87/2006 S. 412). Voraussetzung für den Lidlohnanspruch nach Art. 334 ZGB ist weit…»
BZ.2010.4 (2010-12-16) · sg
Dispute Over Unagreed Fee for Mixed Contract Management and Execution Services
«…gen regelmässig beide Rechtsgrundlagen heran (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4C.261/2005 vom 9. Dezember 2005, E. 2.1; 5C.133/2004 vom 5. Januar 2005, E. 5.3; nicht beanstandete Erwägung der Vorinstanz im Urteil 4A_496/2007 vom 31. März 2008, E. 3.1;…»
BZ.2010.4 (2010-12-16) · sg
Construction Fee Dispute under Mixed Contract
«…gen regelmässig beide Rechtsgrundlagen heran (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4C.261/2005 vom 9. Dezember 2005, E. 2.1; 5C.133/2004 vom 5. Januar 2005, E. 5.3; nicht beanstandete Erwägung der Vorinstanz im Urteil 4A_496/2007 vom 31. März 2008, E. 3.1;…»
P 52/06 (2008-01-29)
Supplementary Benefits Claim Denial Based on Notional Asset Waiver of Loan Forgiveness
«…m Kind lebenden Elternteil die Stellung eines Familienhauptes zukommen (Pra 2005 Nr. 62 S. 481 und ZGBR 87/2006 S. 410, 5C.133/2004, E. 4.2), was vorliegend augenscheinlich nicht gegeben ist: Gleichzeitig mit der Begründung des Wohnrechts ist die Leit…»
5P.225/2004 (2005-01-05)
Estate Division Dispute Compensation Claim Rejection
«…gleichen Sache sind A.________ und B.________ auch mit eidgenössischer Berufung an das Bundesgericht gelangt (Verfahren 5C.133/2004). Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Wird in der gleichen Sache sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwer…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5C.133/2004 /sza

Urteil vom 5. Januar 2005

II. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichterin Escher,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiberin Scholl.

Parteien

1. A.________,

2. B.________,

Beklagte und Berufungskläger,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Munz,

gegen

Y.________,

Kläger und Berufungsbeklagten,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Niklaus Widmer.

Gegenstand

Erbteilung,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. Oktober 2003.

Sachverhalt:

A. Am 29. September 1971 verstarb C.________. Er hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau, D.________, sowie die drei Söhne A.________, Y.________ und B.________. Eine Teilung seines Nachlasses fand nicht statt und D.________ blieb mit den Söhnen auf dem Landwirtschaftsbetrieb. Y.________ arbeitete vollzeitlich auf dem Hof, A.________ arbeitete teilweise auf dem Hof und betrieb daneben ein Transportgewerbe und B.________ richtete sich in den Baulichkeiten des Landwirtschaftsbetriebs ein Architekturbüro ein. Im Jahr 1991 heiratete Y.________. In der Folge kam es zwischen ihm und seiner neuen Familie auf der einen Seite und seiner Mutter sowie den Brüdern A.________ und B.________ auf der anderen Seite zum Zerwürfnis. Am 26. September 1993 verliess Y.________ den Landwirtschaftsbetrieb.

B. Mit Klage vom 11. März 1994 verlangte Y.________, es sei der Nachlass von C.________ gerichtlich festzustellen und zu teilen. Weiter beantragte er die Zusprechung einer Lidlohnforderung sowie die Zuweisung des Landwirtschaftsbetriebs an ihn.

Am 26. März 1995 verstarb D.________. Gemäss ihrem Testament vom 21. Juni 1994 vermachte sie ihr ganzes Vermögen, bestehend aus Bargeld und ihrem Erbanteil am Hof, den Söhnen A.________ und B.________ und enterbte Y.________.

Mit einer zweiten Klage vom 2. Juni 1995 verlangte Y.________ im Wesentlichen, es sei die Ungültigkeit der Enterbung festzustellen und der Nachlass von D.________ gerichtlich zu teilen. Mit Beschluss vom 25./29. März 1996 vereinigte das Gerichtspräsidium Kreuzlingen die beiden Verfahren betreffend die Nachlässe der Ehegatten C.________ und D.________ und führte sie gemeinsam als Klage auf Erbteilung weiter.

C. Im Urteil vom 18. Dezember 2002 stellte das Bezirksgericht Kreuzlingen unter anderem den Gesamtwert der Nachlässe von C.________ und D.________ fest und wies das landwirtschaftliche Gewerbe A.________ und B.________ zu. Diese wurden zudem verpflichtet, an Y.________ einen Betrag von Fr. 284'838.-- als Abgeltung seiner sämtlichen Erbansprüche (inkl. Lidlohn) zu bezahlen.

Gegen dieses Urteil gelangten die Parteien mit Berufung bzw. Anschlussberufung an das Obergericht des Kantons Thurgau. Dieses reduzierte im Urteil vom 30. Oktober 2003 die Forderung von Y.________ gegenüber seinen Brüdern auf Fr. 243'111.-- und bestätigte im Übrigen den vorinstanzlichen Entscheid.

D. A.________ und B.________ führen eidgenössische Berufung an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Y.________ zugesprochene Abgeltung und verlangen, diese sei auf Fr. 60'000.-- festzusetzen.

Y.________ und das Obergericht des Kantons Thurgau schliessen in ihren Stellungnahmen auf Abweisung der Berufung.

Eine gegen den nämlichen Entscheid eingereichte staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (Verfahren 5P.225/2004).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG . Der erforderliche Streitwert für das Berufungsverfahren ist gegeben. Die Berufung ist rechtzeitig erhoben worden und richtet sich gegen einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts, der nicht mehr durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden kann ( Art. 54 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 OG ).

2. Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht grundsätzlich an die Feststellungen der letzten kantonalen Instanz über tatsächliche Verhältnisse gebunden ( Art. 63 Abs. 2 OG ). Die Beklagten führen in ihrer Berufungsschrift mehrfach eine Vereinbarung zwischen dem Beklagten 2 und seiner Mutter an, wonach der Beklagte 2 auf seinen Investitionen und Eigenleistungen im Rahmen verschiedener Bauvorhaben keinen Zins erhält und seine Mutter ihm im Gegenzug freie Kost und Logis gewährt. Eine solche Abmachung hat das Obergericht aber für nicht bewiesen erachtet. Daran ist das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren gebunden, zumal die Beklagten diesbezüglich weder die Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften noch das Vorliegen eines offensichtlichen Versehens geltend machen. Soweit daher die Beklagten behaupten, es habe ein entsprechendes synallagmatisches Verhältnis vorgelegen und daraus Rechte ableiten, kann auf die Berufung nicht eingetreten werden.

3. Ein offensichtliches Versehen nach Art. 63 Abs. 2 OG rügen die Beklagten hingegen in Zusammenhang mit den vom Beklagten 2 beglichenen Rechnungen Dritter: Das Obergericht hat dem Beklagten 2 dafür eine Ersatzforderung zugestanden. Es hat aber den Betrag um Fr. 10'000.-- gekürzt mit der Begründung, unter den bezahlten Rechnungen figuriere die Position "Zimmerarbeiten E.________". Der Leistungserbringer dieser Arbeiten sei mitbeteiligter Erbe und somit handle es sich im Verhältnis zwischen den Parteien um Eigenleistungen und nicht um Rechnungen Dritter. Die Beklagten bringen dagegen vor, bei "E.________" handle es sich nicht um ein Mitglied der Erbengemeinschaft, sondern den Verwaltungsrat der Firma F.________ Holzbau AG.

Ein offensichtliches Versehen liegt nur vor, wenn die Vorinstanz eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig, d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut wahrgenommen hat ( BGE 109 II 159 E. 2b S. 162). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, da sich aus dem Wortlaut der strittigen Aktenstelle nicht eindeutig ergibt, dass die Arbeiten von der Firma F.________ Holzbau AG vorgenommen worden sind. Die Berufung ist damit in diesem Punkt abzuweisen.

4. Das Obergericht hat die Entschädigung aller drei Brüder für die auf dem Landwirtschaftsbetrieb geleistete Arbeit nach Lidlohngrundsätzen berechnet. Im vorliegenden Verfahren ist im Wesentlichen noch die Qualifizierung und Entschädigung der vom Beklagten 2 erbrachten Leistungen strittig. Darüber hinaus behaupten die Beklagten, es existiere (zumindest seit dem Tod des Vaters) gar kein Schuldner für die Lidlohnforderungen, solche könnten daher gar nicht bestehen. Auch wenn diese Rüge nur eventualiter vorgebracht wird, ist sie vorab zu behandeln.

4.1 Die Lidlohnbestimmungen wurden im Rahmen der Revision des bäuerlichen Zivilrechts durch das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1972 neu gefasst und sind seit dem 15. Februar 1973 in Kraft. Das Obergericht ist offenbar davon ausgegangen, dass auf den vorliegenden Fall noch die alte Regelung anwendbar ist. Diese Auffassung ist, zumindest soweit die im Jahr 1995 verstorbene Mutter der Parteien als Lidlohnschuldnerin in Frage steht, zwar nicht richtig ( BGE 100 II 433 E. 2), hat aber auf das Ergebnis im vorliegenden Fall keinen Einfluss, da die Revision für die hier gegebene Konstellation (Eltern - Kinder) keine wesentliche Änderung gebracht hat.

4.2 Nach Art. 334 Abs. 1 ZGB können unter anderem mündige Kinder, die ihren Eltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, hiefür eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Entschädigung kann namentlich mit dem Tod des Schuldners geltend gemacht werden ( Art. 334bis Abs. 1 ZGB ). Das Gesetz umschreibt nicht näher, wer Schuldner der Forderung ist (vgl. auch Ergänzungsbotschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Änderungen des bäuerlichen Zivilrechts, BBl 1971 I S. 744 f.).

Voraussetzung für die Entstehung eines Lidlohnanspruchs bildet der gemeinsame Haushalt von Eltern und Kind unter Leitung eines Familienhauptes. Letzteres Erfordernis ergibt sich aus der Stellung der Lidlohnbestimmungen im Abschnitt über die Hausgewalt. Das Familienhaupt ist gleichzeitig Schuldner der Lidlohnforderung (Bruno Marcel Imhof, Die neuen Bestimmungen zum Lidlohn, Diss. Freiburg 1975, S. 55 u. 127 ff.; Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 1999, N. 31.04 und 31.08). Obwohl das Gesetz von "Eltern" spricht, ist die Norm auch anwendbar, wenn nur ein Elternteil im Haushalt lebt, sofern ihm die Stellung des Familienhauptes zukommt. Diese Situation kann namentlich dann eintreffen, wenn der eine Elternteil verstirbt und der andere daraufhin die Leitung des Gemeinschaftsbetriebs alleine übernimmt (Bruno Marcel Imhof, a.a.O., S. 130; noch unter altem Recht: Escher/Escher, Zürcher Kommentar, 1960, N. 16 zu Art. 633 aZGB; Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, 1964, N. 21 zu Art. 633 aZGB).

4.3 Ein solcher Fall liegt hier vor: Gemäss Feststellungen im angefochtenen Urteil war die Mutter der Parteien nach dem Tod ihres Ehemannes die Betriebsleiterin des landwirtschaftlichen Gewerbes. Sie vereinnahmte den ganzen Ertrag des Betriebes, bezahlte die Rechnungen und zahlte den auf dem Hof arbeitenden Söhnen ein Taschengeld aus. Sie ist daher als Familienhaupt anzusehen und gegen sie richten sich folglich die Lidlohnforderungen. Nicht von Bedeutung sind demgegenüber die Eigentumsverhältnisse am Landwirtschaftsbetrieb: Auf die Stellung der Mutter als Familienhaupt hat der Umstand, dass sie nicht (Allein-)Eigentümerin gewesen ist, sondern der Betrieb der Erbengemeinschaft gehört hat, keinen Einfluss (Bruno Marcel Imhof, a.a.O., S. 129; anders wohl: Neukomm/Czettler, Das bäuerliche Erbrecht, 1982, S. 197). Nach ihrem Versterben sind die Lidlohnansprüche den Erbschaftsschulden zuzurechnen ( Art. 603 Abs. 2 ZGB ) und von den Erben zu begleichen. Damit liegt in der Anrechnung der Lidlohnforderungen an die Passiven des Nachlasses keine Verletzung von Bundesrecht. Die Berufung ist insoweit abzuweisen.

5. Zu entscheiden ist weiter über die Qualifizierung und Entschädigung der vom Beklagten 2 erbrachten Eigenleistungen. Dabei handelt es sich einerseits um Handwerkerarbeiten und andererseits um Planungs-, Architektur- und Bauleitungsarbeiten, welche dieser bei verschiedenen Um- und Neubauten auf dem Hof geleistet hat. Das Obergericht hat die Entschädigung nach Lidlohnansätzen berechnet. Die Beklagten bringen dagegen vor, in Bezug auf diese Arbeitsleistungen seien die Voraussetzungen von Art. 334 f. ZGB nicht erfüllt.

5.1 Das Obergericht hat als erwiesen angesehen, dass die Eigenleistungen nicht unentgeltlich und nicht in Schenkungsabsicht erbracht worden seien. Weiter hat es ausgeführt, es sei sachgerecht, die strittigen Eigenleistungen als Lidlohnansprüche zu qualifizieren oder zumindest analog zu bewerten. Dafür spreche, dass der Beklagte 2 im gemeinsamen Haushalt gelebt habe und seine Leistungen ebenfalls im Rahmen der gemeinsamen Erfüllung familiärer und wirtschaftlicher Ziele erfolgt sei, denn es sei immer um das Ziel gegangen, den gemeinsamen landwirtschaftlichen Betrieb für die Zukunft ertragsfähig zu halten. Trotzdem hat das Obergericht in die Aktiven des Nachlasses eine Forderung gegen den Beklagten 2 für Kost und Logis aufgenommen. In Bezug auf die übrige - von den Bauvorhaben unabhängige - Mitarbeit des Beklagten 2 auf dem Hof hatte bereits das Bezirksgericht erwogen, dieser habe nicht regelmässig auf dem Landwirtschaftsbetrieb mitgearbeitet, sondern ein Architekturbüro betrieben, so dass ihm für diese Hilfsarbeiten kein Lidlohn zustehe. Die Qualifizierung und Entschädigung dieser (übrigen) Mitarbeit ist vor Obergericht nicht mehr strittig gewesen.

5.2 Es ist nicht zu übersehen, dass die vorinstanzlichen Erwägungen in diesem Punkt gewisse Widersprüchlichkeiten aufweisen. Voraussetzung für einen Lidlohnanspruch nach Art. 334 ZGB ist unter anderem die Zuwendung von Arbeitsleistung oder von Einkünften an den gemeinsamen Haushalt. Es kann zwar unter Umständen bereits ausreichen, wenn das mündige Kind nur einen Teil seiner Arbeit oder seiner Einkünfte seinen Eltern zuwendet ( BGE 85 II 382 E. 1 S. 385 f.), indes muss eine gewisse Regelmässigkeit vorliegen und das Kind in der Ausübung einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit eingeschränkt sein. Eine nur gelegentlich geleistete Arbeit oder Zuwendung reicht nicht aus (Benno Studer, Basler Kommentar, N. 5 zu Art. 334 ZGB ; Neukomm/Czettler, a.a.O., S. 185 f.). Die geleisteten Arbeiten im Rahmen der Bauvorhaben haben zweifelsohne im Interesse der Familiengemeinschaft gelegen. Dies genügt indes für die Begründung eines Lidlohnanspruches nicht, da die im Rahmen einzelner Bauvorhaben getätigten Leistungen nicht als regelmässige Mitarbeit auf dem Landwirtschaftsbetrieb qualifiziert werden können. Zudem hat der Beklagte 2 hauptberuflich ein Architekturbüro betrieben, wobei weder ersichtlich ist noch behauptet wird, dass dessen Erträge dem gemeinsamen Haushalt zugekommen sind. Es erweist sich daher als bundesrechtswidrig, die Eigenleistungen des Beklagten 2 nach Lidlohnansätzen zu entschädigen.

5.3 Damit ist als Nächstes darüber zu befinden, wie sonst die Entschädigung des Beklagten 2 festzulegen ist. Die Beklagten machen geltend, bei der Bewertung sei das erstellte Gutachten massgeblich, in welchem der Experte (teilweise) auf die SIA-Normen abstelle. Dieser Auffassung kann indes nicht gefolgt werden: Die SIA-Normen sind nur anwendbar, wenn ihre Geltung von den Parteien vertraglich abgemacht worden ist ( BGE 118 II 295 E. 2 S. 296 f.). Dass im hier strittigen Fall eine solche Übernahmevereinbarung vorgelegen hat, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Damit ist die Entschädigung für die Eigenleistungen des Beklagten 2 nach den obligationenrechtlichen Bestimmungen, namentlich nach Art. 374 OR und Art. 394 Abs. 3 OR , festzulegen.

5.4 Das Obergericht hat, nachdem es die vom Experten im Gutachten bewerteten Eigenleistungen des Beklagten gekürzt hatte, im Sinne einer Eventualbegründung erwogen, es würde kein anderes Resultat ergeben, wenn die Arbeitsleistungen des Beklagten 2 unter das Auftrags- und Werkvertragsrecht subsumiert würden. Damit erübrigt sich die Gutheissung der Berufung und eine Rückweisung der Sache zur Neuberechnung an die Vorinstanz in diesem Punkt, da für den Beklagten 2 im Ergebnis durch eine Neuberechnung keine höhere Entschädigung resultieren würde, zumal die Beklagten insoweit auch keine Verletzung von Bundesrecht geltend machen ( Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ).

6. Strittig ist schliesslich die Verzinsung der Geldbeträge, welche der Beklagte 2 seiner Mutter zur Finanzierung von Fahrzeugen und Bezahlung von Drittrechnungen zur Verfügung gestellt hat (sog. Vorfinanzierung).

6.1 Im Rahmen einer allgemeinen Erwägung hat das Obergericht ausgeführt, es sei zwar davon auszugehen, dass unter engen Verwandten die Zuwendung von Arbeit oder Geld grundsätzlich zu entschädigen bzw. zurückzuzahlen sei, dass aber eine zusätzliche Gegenleistung in Form von Zins nicht geschuldet sei, ausser sie werde ausdrücklich vereinbart. Gemäss diesen Grundsätzen hat es dem Beklagten 2 für seine Forderungen nur Verzugszinsen zugestanden, wobei es davon ausgegangen ist, der Zinsenlauf habe mit Erhebung der Teilungsklage begonnen.

6.2 In diesem Punkt ist zunächst zwischen Verzugszinsen ( Art. 104 OR ) und übrigen Zinsen (insbesondere vertraglichen Zinsen) zu unterscheiden. Die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen wird durch das Gesetz begründet. Einzige Voraussetzung der Verzugszinspflicht ist, dass der Schuldner mit der Zahlung des geschuldeten Betrags in Verzug geraten ist. Dieser tritt unter anderem dann ein, wenn der geschuldete Geldbetrag zur Zahlung fällig ist und der Gläubiger den Schuldner mahnt, d.h. ihn unmissverständlich zur Zahlung der Geldsumme auffordert ( BGE 130 III 591 E. 3 S. 596 f., mit Hinweisen).

Das Obergericht ist davon ausgegangen, dass die Forderungen des Beklagten 2 nach der faktischen Auflösung der gemeinsamen Bewirtschaftung des Hofes, spätestens ab Erhebung der Teilungsklage fällig geworden seien. Letztere hat es zudem als (erste) Mahnung gewertet. Inwiefern in diesem Punkt Bundesrecht verletzt sein soll, ist nicht ersichtlich und wird von den Beklagten auch nicht dargetan. Insbesondere lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen, dass der Verzug bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten ist. Von einem Verfalltagsgeschäft ( Art. 102 Abs. 2 OR ) kann bei den Vorfinanzierungen ebenfalls nicht ausgegangen werden. Damit ist festzuhalten, dass bezüglich der Verzugszinspflicht keine Bundesrechtsverletzung vorliegt.

6.3 Abgesehen von den erwähnten Verzugszinsen ist darauf hinzuweisen, dass sich Zinsen nicht von selbst verstehen (Theo Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 2000, § 11 N. 16). Eine Zinspflicht besteht regelmässig nur dann, wenn eine solche vertraglich vereinbart worden ist oder das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht. Gerade das Darlehen, als welches die hier strittigen Vorfinanzierungen zu qualifizieren sind, ist im gewöhnlichen Verkehr nur dann verzinslich, wenn dies verabredet worden ist ( Art. 313 Abs. 1 OR ). Eine solche Vereinbarung ist im vorliegenden Fall nicht bewiesen, die entsprechenden Ausführungen der Beklagten stossen ins Leere ( Art. 63 Abs. 2 OG ). Eine Verzinsungspflicht kann bei engen verwandtschaftlichen Verhältnissen der Vertragsparteien auch nicht als üblich angesehen werden (vgl. auch BGE 128 III 428 E. 3b S. 431). Damit erweist sich die Berufung insoweit als unbegründet.

7. Dementsprechend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beklagten kosten- und entschädigungspflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 159 Abs. 2 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Die Beklagten haben den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2005

Im Namen der II. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: