Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5C.125/2006 KI-generiert

Insured's Fraudulent Prior Claim Voids Coverage for Subsequent Theft

Geschäftsnummer 5C.125/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between an individual who had taken out a comprehensive insurance policy for his Mercedes-Benz and the insurance company regarding a theft claim. The individual reported that his car was stolen in April 2003, following previous thefts of car radios for which the insurance company had provided compensation. However, the insurance company denied the claim for the car theft, citing fraudulent circumstances related to prior thefts. The claimant subsequently filed a lawsuit demanding compensation, while the insurance company counterclaimed for reimbursement of an earlier amount paid. The initial court dismissed the claim, and the decision was upheld upon appeal. The claimant then sought further recourse through the federal tribunal, asserting that the judgment was unjust.

Legislator-Regeste

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Art. 40 VVG, Art. 39 VVG, Art. 63 Abs. 2 OG, Art. 156 Abs. 1 OG; Insured's Fraudulent Prior Claim Voids Coverage for Subsequent Theft: The individual reported that his car was stolen in April 2003, following previous thefts of car radios for which the insurance company had provided compensation. However, the insurance company denied the claim for the car theft, citing fraudulent circumstances related to prior thefts. The claimant subsequently filed a lawsuit demanding compensation, while the insurance company counterclaimed for reimbursement of an earlier amount paid. The initial court dismissed the claim, and the decision was upheld upon appeal. The claimant then sought further recourse through the federal tribunal, asserting that the judgment was unjust.

Schlagwörter

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Diebstahlversicherung Versicherungsschutz Widerklage Versicherungspflichtverletzung Erschleichen einer Leistung Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 40 VVG
The appeal was dismissed because the lower court correctly found that the condition stipulated in this article (fraudulent establishment of the insurance claim) was met regarding one of the prior radio thefts.
Art. 39 VVG
Art. 63 Abs. 2 OG
Art. 63 Abs. 2 OG ) nicht zu beanstanden.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang ist die Gerichtsgebühr dem Kläger aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 40 VVG

The appeal was dismissed because the lower court correctly found that the condition stipulated in this article (fraudulent establishment of the insurance claim) was met regarding one of the prior radio thefts.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

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Insurer Recovers Disability Payments Based on Fraudulent Misrepresentation of Work Activity
«…rgleich zu den gesamthaft im Raum stehenden Beträgen gering erscheinen möge. Sie verwies aber zutreffend auf das Urteil 5C.125/2006 von 12. Dezember 2006 E. 3, gemäss dem "das Gewicht der Unkorrektheit bzw. das Verhältnis des g eltend gemachten Mehrbe…»
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Disability Insurer Recovers Benefits Due to Doctor's Misrepresentation of Work Capacity
«…stehenden Beträgen (vgl. etwa E. 2.1-2) gering erscheinen. Dies bleibt jedoch ohne Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 5C.125/2006 von 12. Dezember 2006 E. 3). Entsprechend kann auch offenbleiben, ob der Beklagte 2 möglicherweise gar schon vor dem 1.…»
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«…stehenden Beträgen (vgl. etwa E. 2.1-2) gering erscheinen. Dies bleibt jedoch ohne Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 5C.125/2006 von 12. Dezember 2006 E. 3). Entsprechend kann auch offenbleiben, ob der Beklagte 2 möglicherweise gar schon vor dem 1.…»
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5C.125/2006 /blb

Urteil vom 12. Dezember 2006

II. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,

Gerichtsschreiber Gysel.

Parteien

X.________,

Kläger, Widerbeklagter und Berufungskläger,

vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm,

gegen

Versicherung V.________,

Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Stoessel.

Gegenstand

Versicherungsvertrag,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts (Zivilgericht, 1. Kammer) des Kantons Aargau vom 21. März 2006.

Sachverhalt:

A. X.________ erwarb am 9. Juli 1999 einen Personenwagen der Marke Mercedes-Benz (...). Am 23. April 2003 meldete er der Versicherung V.________ (...), bei der er für das Automobil eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hatte, dass ihm dieses ... am 20. April 2003 gestohlen worden sei. Nachdem X.________ schon früher - im Mai 2000 und im November 2000 - jeweils die Entwendung eines Autoradios gemeldet hatte, hatte ihm die V.________ die entsprechenden Entschädigungen ausgerichtet.

Unter Berufung auf Art. 40 VVG (Betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs bei einem der beiden früheren Diebstähle) verweigerte die V.________ die Vergütung für den Autodiebstahl.

B. Mit Eingabe vom 18. Juni 2004 reichte X.________ beim Bezirksgericht U.________ gegen die V.________ Klage ein und beantragte, diese zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 58'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2004 zu zahlen.

Die Beklagte schloss auf Abweisung der Klage und verlangte widerklageweise, der Kläger sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 4'447.70 zurückzuerstatten.

Am 2. Februar 2005 wies das Bezirksgericht die Klage ab und verpflichtete den Kläger in Gutheissung der Widerklage, der Beklagten Fr. 4'447.70 zu zahlen.

Mit Urteil vom 21. März 2006 wies das Obergericht (Zivilgericht, 1. Kammer) des Kantons Aargau die Appellation des Klägers ab.

C. Der Kläger hat sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung erhoben. Mit der Berufung verlangt er, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Fr. 58'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2004 zu zahlen.

Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.

D. Mit Urteil vom heutigen Tag hat die erkennende Abteilung entschieden, dass auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Abweisung der Klage beruht auf der Annahme, der von der Beklagten angerufene Tatbestand von Art. 40 VVG sei erfüllt. Danach ist der Versicherer gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden, wenn jener Tatsachen, die die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder die ihm nach Massgabe des Art. 39 VVG obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht hat.

Zum erwähnten Schluss gelangte das Obergericht gestützt auf Ungereimtheiten, die sich im Rahmen der Abklärungen über die Beschaffung der als gestohlen gemeldeten Autoradios ergaben. In Würdigung der vom Kläger beigebrachten Bescheinigungen der F.________ SA über die verschiedenen Käufe und der Aussagen des als Zeuge befragten Z.________ hält die Vorinstanz dafür, es erscheine als fraglich, ob die vom Kläger gemeldete Entwendung des Autoradios im April 2000 als mit dem für den Nachweis des Schadenseintritts erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt betrachtet werden könne. Werde der Darstellung des Klägers und des Zeugen gefolgt, wonach jener als Ersatz für den im April 2000 gestohlenen Autoradio bei der F.________ SA über den Zeugen einen neuen gekauft habe, so sei dem Kläger auf jeden Fall vorzuhalten, dass er der Beklagten bei der Diebstahlsanzeige im November 2000 durch Vorlage der Kaufbestätigung der F.________ SA vom 21. November 2000 über einen Preis von Fr. 1'080.-- falsche Angaben über die Schadenhöhe gemacht habe. Dass dieser Betrag dem effektiven Kaufpreis entsprochen habe, sei auszuschliessen, zumal Z.________ für die Lieferung von zwei Autoradios der identischen Art, die den Radio des Klägers angeblich mitumfasst habe, nach den Akten nur gerade einen Betrag von insgesamt Fr. 1'150.-- bezahlt habe.

2. Zur Hauptsache übt der Kläger Kritik an der in BGE 130 III 321 ff. veröffentlichten Rechtsprechung. Seine Vorbringen stossen insofern ins Leere, als hier nicht in Frage steht, ob der Versicherungsfall eingetreten sei. Es geht einzig um den Tatbestand von Art. 40 VVG . Dass die Vorinstanz diesen bezüglich eines der früheren Radiodiebstähle als erfüllt betrachtet hat, ist angesichts der von ihr für das Bundesgericht verbindlich festgestellten tatsächlichen Gegebenheiten (vgl. Art. 63 Abs. 2 OG ) nicht zu beanstanden.

Im Übrigen verkennt der Kläger, dass das im kritisierten Urteil Ausgeführte den Versicherungsnehmer keineswegs daran hindert, von Anfang an den strikten Beweis des Eintritts eines Versicherungsfalles zu erbringen. Angesichts der Beweisnot, die namentlich bei der Diebstahlsversicherung sehr häufig gegeben ist, ist in diesem Punkt das Beweismass auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt worden ( BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). Vermag der Versicherer Elemente entgegenzuhalten, die es verbieten, die Sachbehauptungen des Versicherungsnehmers weiterhin als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, ist der diesem obliegende Hauptbeweis (endgültig) gescheitert (E. 3.4 S. 326). Den Versicherungsnehmer bei dieser Sachlage noch den strikten Beweis antreten lassen, wäre sinnlos.

3. Die klägerischen Vorbringen, der erwähnten Rechtsprechung könne auf jeden Fall nicht entnommen werden, dass dem Versicherer über die ganze Dauer der geschäftlichen Beziehungen hinweg der Gegenbeweis gleichsam im Sinne eines Charaktertests seines Kunden offen stehe, bzw. die Infragestellung der Ehrlichkeit des Versicherungsnehmers müsse mit der Sachverhaltsdarstellung im konkreten Schadenfall zusammenhängen, sind unbehelflich: Der darin unterschwellig enthaltene Einwand, der Versicherer könne nicht zu jeder Zeit das sich aus Art. 40 VVG ergebende Rücktrittsrecht ausüben bzw. der Rücktritt vom Vertrag habe nicht die ihm von der Vorinstanz zuerkannte Auswirkung, wird in keiner Weise näher begründet. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Gewicht der Unkorrektheit bzw. das Verhältnis des geltend gemachten Mehrbetrags zum gesamten Schaden ohne Bedeutung (vgl. Willy Koenig, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, Bern 1967, S. 103). Zu bemerken ist ausserdem, dass der Kläger für den fraglichen Autoradio immerhin Fr. 1'080.-- geltend gemacht hatte, während nach den Feststellungen der Vorinstanz - die den Kauf als solchen in Zweifel zieht - der Preis auf jeden Fall nur die Hälfte von Fr. 1'150.-- (d.h. Fr. 575.--) betragen hätte.

4. Mit den Ausführungen der Vorinstanz zu der von ihr gutgeheissenen Widerklage setzt sich der Kläger in keiner Weise auseinander, so dass auch in diesem Punkt keine Verletzung von Bundesrecht dargetan ist.

5. Soweit auf die Berufung überhaupt einzutreten ist, ist sie nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang ist die Gerichtsgebühr dem Kläger aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist und der Beklagten somit keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Kläger auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Zivilgericht, 1. Kammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2006

Im Namen der II. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: