Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5C.122/2002 KI-generiert

Federal Supreme Court: Clarification on Concurrent Obligation for Debt Payment and Return of Pledged Securities

Geschäftsnummer 5C.122/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a bank initiated proceedings against an individual for the repayment of a loan amounting to 8 million USD, which was supported by a "Personal Guarantee" from the individual concerning a loan to a company. The court had previously ruled that the individual was to pay the specified sum in exchange for certain pledged shares. Following subsequent legal proceedings, both parties sought clarification from the court regarding the terms of the pledge and the nature of the obligation. The individual argued that the court's wording of the payment obligation was unclear, particularly concerning the requirement to pay a currency loss in relation to the pledged shares. This dispute led to multiple requests for clarification from both parties regarding the exact assets to be returned and the criteria for fulfilling the repayment obligation.

Legislator-Regeste

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Art. 145 Abs. 1 OG, Art. 145 OG, Art. 40 OG, Art. 24 BZP, Art. 145 Abs. 3 i.V.m, Art. 143 Abs. 3 OG; Federal Supreme Court: Clarification on Concurrent Obligation for Debt Payment and Return of Pledged Securities: The court had previously ruled that the individual was to pay the specified sum in exchange for certain pledged shares. Following subsequent legal proceedings, both parties sought clarification from the court regarding the terms of the pledge and the nature of the obligation. The individual argued that the court's wording of the payment obligation was unclear, particularly concerning the requirement to pay a currency loss in relation to the pledged shares. This dispute led to multiple requests for clarification from both parties regarding the exact assets to be returned and the criteria for fulfilling the repayment obligation.

Schlagwörter

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Schuldtilgung Obligation Nationalbank Vollstreckungsentscheid konnexe Verfahren Währung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 145 Abs. 1 OG
3.1 Die obergerichtliche Formulierung des Urteilsdispositivs erweist sich nicht bloss als auslegungsbedürftig, sondern ist im Sinne von Art. 145 Abs. 1 OG unklar, wie das Rechtsöffnungs- und anschliessende Rechtsmittelverfahren belegen (Poudret/Sandoz-Monod, N.
Art. 145 OG
3.1 Die obergerichtliche Formulierung des Urteilsdispositivs erweist sich nicht bloss als auslegungsbedürftig, sondern ist im Sinne von Art. 145 Abs.
Art. 40 OG
Die jeweiligen Gesuche der Parteien betreffen den gleichen Berufungsentscheid, so dass die beiden Erläuterungsverfahren vereinigt (5C.122/2002 und 5C.169/2002) und in einem Entscheid erledigt werden können ( Art. 40 OG i.V.m.
Art. 24 BZP
Used in conjunction with Art. 40 OG to unite the two concurrent requests for explanation into a single decision.
Art. 145 Abs. 3 i.V.m
Ein weiterer Schriftenwechsel kann im Erläuterungsverfahren ausnahmsweise stattfinden (Art. 145 Abs. 3 i.V.m.
Art. 143 Abs. 3 OG
Art. 106 OR
Cited in the reasoning to establish that the currency loss is a form of damages for delay, which follows the fate of the main claim, justifying the conditional payment ruling.
Art. 104 OR
Cited in the reasoning to establish that default interest, like currency loss, is a subsidiary claim dependent on the main obligation.

Zitierte Rechtsprechung

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5C.169/2002
Die Klägerin schliesst auf Abweisung des Erläuterungsgesuchs, soweit überhaupt darauf einzutreten sei (5C.169/2002).
5C.109/1998
Creditor v. Guarantor of Corporate Loans: Payment Obligation Affirmed Despite Challenges to Foreign Law Application and Contract Interpretation
5P.247/2001
Bank Enforcement Refused Due to Unproven Concurrent Performance of Collateral Release
BGE 113 II 434
Bank v. Delegate: Guaranty Characterization and Accessory Nature of Suretyship
BGE 56 III 151
Sollte das Erläuterungsbegehren begründet sein und die Forderung der Klägerin insgesamt von ihrer Gegenleistung abhängen, erscheint es nicht von vornherein als ausgeschlossen, dass der Beklagte mit Erfolg die Aufhebung bisheriger Betreibungshandlungen erwirken kann ( BGE 56 III 151 Nr.
BGE 114 II 189
Settlement Precludes Revision of Remand Decision
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 104 OR

Cited in the reasoning to establish that default interest, like currency loss, is a subsidiary claim dependent on the main obligation.

Art. 106 OR

Cited in the reasoning to establish that the currency loss is a form of damages for delay, which follows the fate of the main claim, justifying the conditional payment ruling.

Art. 24 BZP

Used in conjunction with Art. 40 OG to unite the two concurrent requests for explanation into a single decision.

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BGE 143 III 564
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«…rêt à interprétation peut apparaître digne de protection lorsque l'exécution forcée a échoué, même partiellement (arrêt 5C.122/2002 du 7 octobre 2002 consid. 3.1, in Pra 2003 n o 94 p. 505; dans ce sens: cf. arrêt 4A_519/2015 du 4 février 2016 consi…»
C/16013/2015 (2018-02-02) · ge
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«…peut apparaître digne de protection lorsque l'exécution forcée a échoué, même partiellement (arrêt du Tribunal fédéral 5C.122/2002 du 7 octobre 2002 consid. 3.1, publié in Pra 2003 (94) p. 505; dans ce sens : cf. arrêt du Tribunal fédéral 4A_519/2015…»
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«…rêt à interprétation peut apparaître digne de protection lorsque l'exécution forcée a échoué, même partiellement (arrêt 5C.122/2002 du 7 octobre 2002 consid. 3.1, publié in Pra 2003 (94) p. 505; dans ce sens: cf. arrêt 4A_519/2015 du 4 février 2016 c…»
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«…wesen war, in zahlreichen Punkten. Was die Zuständigkeit des Bundesgerichts dazu angeht, beruft sie sich auf das Urteil 5C.122/2002 vom 7. Oktober 2002 E. 1. In diesem Entscheid erklärte sich das Bundesgericht u.a. für die Behandlung des in einem Erlä…»
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«…ins ab 1. März 1985." Das Erläuterungsgesuch der Klägerin bezog sich auf die von ihr herauszugebenden Pfandgegenstände (5C.122/2002), während das Gesuch des Beklagten die Frage der Zug um Zug zu bezahlenden Summen betraf (5C.169/2002). C. Mit Eingabe…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5C.122/2002/bie

5C.169/2002

Urteil vom 7. Oktober 2002

II. Zivilabteilung

Bundesrichter Bianchi, Präsident,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber von Roten.

Bank X.________, Klägerin, Gesuchstellerin und Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Känzig, Staiger Schwald & Roesle, Genferstrasse 24, Postfach 677, 8027 Zürich,

gegen

G.________, Beklagten, Gesuchsgegner und Gesuchsteller,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Schneider, c/o Walder Wyss & Partner, Rechtsanwälte, Münstergasse 2, Postfach 2990, 8022 Zürich.

Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils

vom 14. August 2000 (5C.109/1998),

Sachverhalt:

A. Am 24. März 1988 verklagte die Bank X.________ (nachstehend: Klägerin) unter anderem G.________ (im Folgenden: Beklagter) auf Bezahlung von 8 Mio. US$ nebst Zins und Währungsschaden. Die Klage stützte sich auf die Gewährung eines Darlehens an die R.________ S.A. (nachfolgend: R.________) und eine damit verbundene "Personal Guarantee" des Beklagten. Mit Urteil vom 13. März 1998 erkannte das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich, was folgt:

"1. Der Beklagte 1 [G.________] wird verpflichtet, der Klägerin Zug um Zug gegen die Herausgabe der von ihr als Pfand gehaltenen Aktien der G.________ Investment AG und der A.________ Ltd. US$ 8'000'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 9. November 1984 sowie Fr. 7'508'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 1. März 1985 zu bezahlen."

Das Obergericht verwarf die Einwände, die der Beklagte gegen den Darlehensvertrag erhoben hatte (E. II S. 11 ff.), und legte die "Personal Guarantee" dahin aus, dass der Beklagte sich verpflichtet habe, der Klägerin im Austausch gegen ihr verpfändete Aktien ein Festgeld in der Höhe von 8 Mio. US$ zu leisten, das seinerseits für die Schuld aus dem Darlehen an die R.________ verpfändet werden sollte (E. III S. 38 ff.). Das Obergericht verpflichtete den Beklagten zur Bezahlung der zugesicherten Summe Zug um Zug gegen Herausgabe der verpfändeten Aktien und legte sodann die Verzugszinspflicht sowie den Währungsschaden fest (E. IV S. 61 ff.).

B. Der Beklagte reichte ohne Erfolg kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein. Über seine gleichzeitig erhobene Berufung entschied die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts, wie folgt:

"1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 13. März 1998 wird bestätigt."

Wegen fehlender bzw. unzulässiger Rügen hatte sich das Bundesgericht weder mit der Ermittlung des Inhalts der "Personal Guarantee" im Allgemeinen zu befassen, noch im Besonderen die Gegenleistung der Klägerin an den Beklagten und den von diesem geschuldeten Währungsschaden zu beurteilen (Urteil vom 14. August 2000, 5C.109/1998).

C. Im anschliessenden Betreibungsverfahren für die urteilsmässig zuerkannten Summen wurde der Klägerin definitive Rechtsöffnung für den Währungsschaden von Fr. 7'508'000.-- nebst Zins erteilt, im Betrag von 8 Mio. US$ - umgerechnet Fr. 9'188'000.-- - nebst Zins hingegen verweigert. Die von beiden Parteien eingereichten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Die staatsrechtliche Beschwerde der Klägerin wies die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts ab, soweit darauf einzutreten war (Urteil vom 27. November 2001, 5P.247/2001).

D. Beide Parteien ersuchten in der Folge das Obergericht um Erläuterung des Urteils vom 13. März 1998. Ihre Gesuche wurden für unzulässig erklärt, da das Bundesgericht das obergerichtliche Urteil bestätigt habe und damit an dessen Erläuterung durch das Obergericht kein rechtliches Interesse bestehe (Beschluss vom 19. April 2002).

E. Die Klägerin ersucht das Bundesgericht sein Urteil vom 14. August 2000 zu erläutern und das obergerichtliche Urteil vom 13. März 1998 in Dispositiv-Ziffer 1 neu zu formulieren. Sie verlangt in einem Haupt- und Eventualantrag, sie sei neu zu verpflichten, Aktien der "G.________ Holding AG" statt der "G.________ Investment AG" herauszugeben, und zwar nicht "Aktien", sondern einzeln bezeichnete Dokumente (Aktienzertifikate u.a.m.). Der Beklagte beantragt, das Erläuterungsbegehren nicht zuzulassen, eventuell abzuweisen (5C.122/2002).

Der Beklagte ersucht seinerseits dahingehend um Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils, dass nicht nur die zugesicherte Summe, sondern auch der geschuldete Währungsschaden Zug um Zug gegen Herausgabe der verpfändeten Aktien zu bezahlen sei. Die Klägerin schliesst auf Abweisung des Erläuterungsgesuchs, soweit überhaupt darauf einzutreten sei (5C.169/2002).

Die eingeholte Stellungnahme des Obergerichts, die beide Erläuterungsgesuche betrifft, ist der Klägerin und dem Beklagten zur Kenntnis gebracht worden. Im Anschluss daran hat der Beklagte um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ersucht, eventualiter um Entgegennahme seines Gesuchs als Vernehmlassung zur Stellungnahme des Obergerichts (5C.122/2002).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 145 Abs. 1 OG nimmt das Bundesgericht die Erläuterung oder Berichtigung vor, wenn der Rechtsspruch eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, wenn seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidungsgründen im Widerspruch stehen oder wenn er Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält. Der zu erläuternde Entscheid des Bundesgerichts lautet auf Bestätigung des obergerichtlichen Urteils vom 13. März 1998. Zuständig für die Erläuterung ist deshalb einzig das Bundesgericht unter Ausschluss der kantonalen Vorinstanz (Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, V, Bern 1992, N. 2 zu Art. 145 OG , S. 79, mit Nachweisen). Die jeweiligen Gesuche der Parteien betreffen den gleichen Berufungsentscheid, so dass die beiden Erläuterungsverfahren vereinigt (5C.122/2002 und 5C.169/2002) und in einem Entscheid erledigt werden können ( Art. 40 OG i.V.m. Art. 24 BZP ).

2. Das Obergericht hat ein bedingtes Leistungsurteil gefällt und den Beklagten zur Geldzahlung an die Klägerin verpflichtet "Zug um Zug gegen die Herausgabe der von ihr als Pfand gehaltenen Aktien der G.________ Investment AG und der A.________ Ltd.". Die Klägerin bezeichnet die Formulierung ihrer Gegenleistung als erläuterungsbedürftig. Aus dem Dispositiv gehe nicht hervor, welche "Aktien" sie an den Beklagten herauszugeben habe. Ferner liege ein offensichtliches Versehen darin, dass das Obergericht von Aktien der "G.________ Investment AG" spreche, während es sich gemäss der "Personal Guarantee" eindeutig um "Aktien der G.________ Holding AG" handle.

2.1 Die Klägerin ersucht um eine klare und ergänzte Formulierung der vom Obergericht zwar klar gedachten und gewollten, aber nur unklar und unvollständig formulierten Entscheidung über die von ihr zu erbringende Gegenleistung. Diesem Zweck dient entgegen der Darstellung des Beklagten die Erläuterung (vgl. etwa Poudret, N. 1 zu Art. 145 OG , S. 77). Auch die weiteren Einwände des Beklagten gegen die Zulässigkeit des Erläuterungsbegehrens sind unbehelflich, insbesondere kann mit der Erläuterung in der Form der Berichtigung ein offensichtliches Versehen korrigiert werden (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, N. 32 S. 45 f., vor Anm. 14). Ein weiterer Schriftenwechsel kann im Erläuterungsverfahren ausnahmsweise stattfinden (Art. 145 Abs. 3 i.V.m. Art. 143 Abs. 3 OG ). In seinem diesbezüglichen Gesuch erweitert und ergänzt der Beklagte, was er dem Bundesgericht in seiner Vernehmlassung zum Erläuterungsbegehren der Klägerin (Ziffer 29 S. 11 ff.) bereits in den Grundzügen dargelegt hat. Auf die entsprechenden Einwände kann deshalb ohne weiteres eingegangen werden (E. 2.2 Abs. 2 und 3 sogleich, jeweilen a.E.).

2.2 Dass dem Obergericht ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist, bestreitet der Beklagte nicht. Die in den Urteilserwägungen wiedergegebene "Personal Guarantee" (E. 1.3. S. 40) verdeutlicht, dass es sich um "Aktien der G.________ Holding AG" und nicht um solche einer "G.________ Investment AG" handelt. Ebenso wenig bestreitet der Beklagte, dass es bei den verpfändeten Aktien um 1'500 Inhaberaktien der G.________ Holding AG sowie um 71'105'624 Ordinary Shares und 37'563'300 Founder Shares der A.________ Ltd. geht. Der Beklagte listet die entsprechenden Titel in seiner Stellungnahme selber auf (Ziffer 24 S. 9). Wogegen der Beklagte sich verwahrt, ist die Behauptung der Klägerin, sie habe ihm nicht die genannten Wertpapiere, sondern "Dokumente" (Aktienzertifikate, Blanko-Zessionsurkunden o.ä.) herauszugeben, und zwar nicht rechtlich zu übertragen, sondern bloss zurückzugeben, was sie zu Pfand erhalten habe.

Es stellt sich zunächst die Frage, was unter dem in der "Personal Guarantee" verwendeten Begriff "the shares" (Urk. 4/27) verstanden werden muss, den beide Parteien übereinstimmend mit "Aktien" übersetzt haben (vgl. Urk. 273 S. 9 und 319 S. 94). Da beide Parteien geschäftserfahren sind, ist zu vermuten, dass sie die von ihnen verwendeten Worte auch in ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung verstanden haben ( BGE 113 II 434 E. 3a S. 438; 119 II 368 E. 4b S. 373). Den "Aktien" als Einzeltiteln stehen "Aktienzertifikate" als Ausweise über eine bestimmte Anzahl Aktien rechtlich im Grundsatz gleich. Einem "Aktienzertifikat" kann aber je nach Ausgestaltung auch blosse Beweisfunktion zukommen und - anders als einem traditionellen Wertpapier - die Transportfunktion fehlen (vgl. dazu Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 43 N. 50 ff. und N. 61 f. S. 549 ff.). Was der Beklagte für das israelische Recht behauptet, gilt jedenfalls im schweizerischen Recht. Welche Funktion den von der Klägerin angebotenen "Aktienzertifikaten" zukommt, ist vor Obergericht nicht Prozessthema gewesen. Entscheidend für die Erläuterung ist allein, dass die Parteien wie auch das Obergericht mit dem Begriff "Aktien" auch "Aktienzertifikate" gemeint haben.

In tatsächlicher Hinsicht hat das Obergericht nicht ausdrücklich festgestellt, welche Aktien die Klägerin als Pfand erhalten und nunmehr herauszugeben hat. Denn auf Grund der Formulierung der "Personal Guarantee" ist das Obergericht davon ausgegangen, "dass dem genauen Umfang der zu verpfändenden Aktien keine entscheidende Bedeutung zugemessen wurde" (E. 1.3.3. S. 46); auch soll "die Klägerin vorliegend die verpfändeten Aktien ausdrücklich angeboten" haben (E. 3.2. S. 59). Bezüglich der "Aktien der G.________ Holding AG" hat das Obergericht ausdrücklich auf die Zusammenstellung in Urk. 36/6 verwiesen (E. 1.3.3. S. 46), so dass deren Bestimmung keine Probleme bereiten kann. Welche "Aktien der A.________ Ltd." die Klägerin als Pfand erhalten hat, ist belegt (Urk. 4/38 und 4/39) und im kantonalen Verfahren auch unbestritten geblieben im Unterschied zur Frage, ob es sich dabei um das vertraglich vereinbarte Pfand gehandelt hat (vgl. dazu das bezirksgerichtliche Urteil, Urk. 180 E. 2b S. 43 f., und die Eingaben des Beklagten an das Obergericht, Urk. 273 S. 14ff. und Urk. 358 S. 7, sowie die weiteren Belegstellen in E. 3. S. 3 der obergerichtlichen Stellungnahme). Soweit der Beklagte diesen Streitpunkt heute wieder aufgreift, ist er im Erläuterungsverfahren nicht zu hören (Poudret/Sandoz-Monod und Messmer/Imboden, a.a.O.). Auf Grund der Urkunden steht fest, was die Klägerin als Pfand erhalten und damit herauszugeben hat (vgl. die Zusammenstellung in E. 3.3. S. 4 der obergerichtlichen Stellungnahme).

2.3 Im gezeigten Sinne ist das Erläuterungsbegehren der Klägerin gutzuheissen. Bei den herauszugebenden Pfandgegenständen handelt es um:

A.________ LTD share certificate Nr. 13

über 37'563'300 founders' shares,

A.________ LTD share certificate Nr. 160

über 71'105'624 ordinary shares,

G.________ Holding AG share certificate Nr. 1, bearer share No. 1,

total val. SFr. 1'000.--,

G.________ Holding AG share certificate Nr. 2, bearer share No. 2,

total val. SFr. 1'000.--,

G.________ Holding AG share certificate Nr. 3, bearer share No. 3,

total val. SFr. 1'000.--,

G.________ Holding AG share certificate Nr. 4,

bearer share No. 4-1500, total val. SFr. 1'497'000.--

3. Das Obergericht hat den Beklagten verpflichtet, der Klägerin Zug um Zug gegen die Herausgabe der erwähnten Pfandgegenstände US$ 8'000'000.-- nebst Zins sowie Fr. 7'508'000.-- nebst Zins zu bezahlen. Der Beklagte hält das obergerichtliche Urteil insofern für erläuterungsbedürftig, als beide von ihm zu bezahlenden Geldbeträge durch die Gegenleistung der Klägerin bedingt seien. Die obergerichtliche Formulierung des Dispositivs habe denn auch zu Missverständnissen geführt, indem das Rechtsöffnungsgericht für den zweiten Betrag die definitive Rechtsöffnung erteilt und das Obergericht dies nicht als gegen klares Recht verstossend bezeichnet habe.

3.1 Die obergerichtliche Formulierung des Urteilsdispositivs erweist sich nicht bloss als auslegungsbedürftig, sondern ist im Sinne von Art. 145 Abs. 1 OG unklar, wie das Rechtsöffnungs- und anschliessende Rechtsmittelverfahren belegen (Poudret/Sandoz-Monod, N. 3.2 zu Art. 145 OG , S. 81). Die Erteilung definitiver Rechtsöffnung für einen Teilbetrag bedeutet nicht, dass ein Interesse des Beklagten an der Erläuterung fehlt. Sollte das Erläuterungsbegehren begründet sein und die Forderung der Klägerin insgesamt von ihrer Gegenleistung abhängen, erscheint es nicht von vornherein als ausgeschlossen, dass der Beklagte mit Erfolg die Aufhebung bisheriger Betreibungshandlungen erwirken kann ( BGE 56 III 151 Nr. 39; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, I, 3.A. Zürich 1984, § 22 N. 2 S. 274). Insoweit kann der richtige Vollzug des obergerichtlichen Urteils nach wie vor in Frage stehen, so dass beim Beklagten ein rechtliches Interesse an der Beurteilung seines Erläuterungsgesuchs noch vorhanden ist (allgemein: BGE 114 II 189 E. 2 S. 190; Poudret/Sandoz-Monod, N. 4 zu Art. 145 OG , S. 83, i.V.m. N. 4 des VII. Titels vor Art. 136-145 OG , S. 11; Zweifel, Revision, Reinigung und Erläuterung nach st. gallischer Zivilprozessordnung, Diss. Freiburg i. Ue. 1952, S. 70).

3.2 Der Währungsschaden ist Verzugsschaden ( Art. 106 OR ), tritt wie Verzugszins ( Art. 104 OR ) als Nebenleistung zur Hauptforderung hinzu, setzt diese voraus und kann ohne sie weder entstehen noch bestehen (vgl. dazu Schraner, Zürcher Kommentar, 2000, N. 31-33, N. 45 ff. und N. 81 ff. zu Art. 73 OR ; z.B. BGE 109 II 436 E. 1 S. 439). Das Obergericht hat diese Grundsätze zwar nicht eigens erläutert, doch gehen sie aus der Systematik des Urteils (E. IV S. 61 ff.: Hauptanspruch, Verzugszinsen und Währungsschaden) deutlich hervor; es wird zudem ausdrücklich hervorgehoben, dass die Klägerin mit der Geltendmachung ihres Währungsverlustes den Ersatz des den Verzugszins übersteigenden Schadens verlange, mithin Verzugsschaden einklage (E. 3.2 S. 63 ff.). Teilt der Anspruch auf Ersatz des Währungsverlustes wegen verspäteter Leistung das Schicksal der Hauptforderung, so hängt er wie diese von der Herausgabe der Pfandgegenstände Zug um Zug ab.

3.3 Das Erläuterungsbegehren des Beklagten ist im gezeigten Sinne gutzuheissen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten insgesamt hälftig zu teilen und die Parteikosten wettzuschlagen ( Art. 156 und Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Erläuterungsverfahren 5C.122/2002 und 5C.169/2002 werden vereinigt.

2. Die Erläuterungsgesuche werden gutgeheissen, und Dispositiv-Ziffer 1 des bundesgerichtlichen Urteils vom 14. August 2000 wird wie folgt neu formuliert:

"Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 13. März 1998 wird bestätigt mit folgender, neu gefasster Dispositiv-Ziffer 1:

Der Beklagte 1 [G.________] wird verpflichtet, der Klägerin Zug um Zug gegen die Herausgabe folgender Pfandgegenstände:

- A.________ LTD share certificate Nr. 13 über

37'563'300 founders' shares,

- A.________ LTD share certificate Nr. 160 über

71'105'624 ordinary shares,

- G.________ Holding AG share certificate Nr. 1, bearer share No. 1,

total val. SFr. 1'000.--,

- G.________ Holding AG share certificate Nr. 2, bearer share No. 2,

total val. SFr. 1'000.--,

- G.________ Holding AG share certificate Nr. 3, bearer share No. 3,

total val. SFr. 1'000.--

- G.________ Holding AG share certificate Nr. 4, bearer share No. 4-1500,

total val. SFr. 1'497'000.--

zu bezahlen:

US$ 8'000'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 9. November 1984 sowie

SFr. 7'508'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 1. März 1985."

3. Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 15'000.-- wird den Parteien hälftig, ausmachend je Fr. 7'500.--, auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: