Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5C.10/2000 KI-generiert

Co-owner v. Community Association: Balcony AC Unit Altering Façade

Geschäftsnummer 5C.10/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute between a property owner and a homeowners' association regarding the installation of an air conditioning unit. The homeowners' association ordered the removal of the unit, claiming it altered the building's appearance. The property owner challenged this decision in court, arguing that he had the right to utilize his balcony for such installations. Initially, a lower court sided with the property owner, but this was overturned by a higher court, which mandated the removal of the unit based on its impact on the building's facade. The case continued to the federal court, where the property owner's appeal was ultimately dismissed.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 292 StGB, Art. 63 Abs. 2 OG, Art. 712a Abs. 2 ZGB, Art. 712b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, Art. 712b ZGB, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; Co-owner v. Community Association: Balcony AC Unit Altering Façade: The homeowners' association ordered the removal of the unit, claiming it altered the building's appearance. The property owner challenged this decision in court, arguing that he had the right to utilize his balcony for such installations. Initially, a lower court sided with the property owner, but this was overturned by a higher court, which mandated the removal of the unit based on its impact on the building's facade. The case continued to the federal court, where the property owner's appeal was ultimately dismissed.

Schlagwörter

KI-generiert
Klage auf Abberufung Stockwerkeigentum Verwendungsrecht Verein Mieterverband bauliche Änderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 292 StGB
Art. 63 Abs. 2 OG
c sowie Art. 63 Abs. 2 OG ) - Feststellungen zum Schluss, dass eine Veränderung der Fassade und mithin eine Beeinträchtigung des äusseren Erscheinungsbildes eines gemeinschaftlichen Bauteils vorliege, zu welcher der Kläger gemäss Art.
Art. 712a Abs. 2 ZGB
The Federal Tribunal confirmed the lower court's decision, which found the appellant's action violated the rule prohibiting the impairment of the external appearance of common building parts.
Art. 712b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB
Zum einen schliesst das Gesetz eine Zuscheidung zu Sonderrecht für Bauteile aus, die für den Bestand, die konstruktive Gliederung und Festigkeit des Gebäudes oder der Räume anderer Stockwerkeigentümer von Bedeutung sind oder die äussere Gestalt und das Aussehen des Gebäudes bestimmen ( Art. 712b Abs.
Art. 712b ZGB
Dass die Aussenfassade des Gebäudes den gemeinschaftlichen Bauteilen zugerechnet werden muss, stellt der Kläger zu Recht nicht infrage (Meier-Hayoz/Rey, Berner Kommentar, N 21 zu Art. 712b ZGB ).
Art. 55 Abs. 1 lit. c OG
b) Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht verbindlich fest ( Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ), das vom Kläger installierte Klimagerät sei von aussen ohne weiteres gut sichtbar; es stelle keine untergeordnete optische Veränderung dar, und hinsichtlich seiner Art sei es hierzulande ausgesprochen selten.
Art. 75 ZGB
The Federal Tribunal confirmed that the resolution ordering the removal of the air conditioner did not violate this article because the appellant was unlawfully impairing the external appearance of the facade.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Kläger kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 712a Abs. 2 ZGB

The Federal Tribunal confirmed the lower court's decision, which found the appellant's action violated the rule prohibiting the impairment of the external appearance of common building parts.

Art. 75 ZGB

The Federal Tribunal confirmed that the resolution ordering the removal of the air conditioner did not violate this article because the appellant was unlawfully impairing the external appearance of the facade.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

ZSU.2022.209 (2023-01-09) · ag
Condominium Association Prevails in Dispute Over External Installations
«…geblich das Äussere des Gebäudes und ist Teil der Fassade (Art. 712b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.10/2000 vom 10. Februar 2000 E. 3a). 6.4. 6.4.1. Bezüglich der beantragten Entfernung der sichtbaren Satellitenschüsseln erwog…»
ZWR 2020 S 258 265 (2019-11-12) · vs
Winter Garden Renovation Cost Allocation: Exclusive Right vs. Common Property
«…ter, Fensterfronten, Schaufenster sowie die Aussenseite von Veranden, Loggien und Balkonen (vgl. Bundesge- richtsurteil 5C.10/2000 vom 10. Februar 2000 E. 3a). Andere Gebäu- debestandteile können ursprünglich oder nachträglich durch Begründungsakt od…»
HC.2019.840 (2019-08-20) · vd
Co-Ownership Liability for Water Damage Based on Origin of Leak
«…tage, par le biais d’un droit d’usage particulier, sous la forme d’une servitude ou d’une disposition réglementaire (TF 5C.10/2000 du 10 février 2000 consid. 3 ; Wermelinger, La propriété par étages, 3e éd. 2015, nn. 72 et 73, pp. 172 et 173, et les…»
LB120061 (2013-04-09) · zh
Property Owner Challenges Glass Railing Resolution for Aesthetic and Bird Safety Concerns
«…sschutzes der äusseren Erscheinung des Gebäudes geschaffen worden (act. 24 S. 7). Ein vergleichbarer Fall finde sich in 5C.10/2000, welcher -6- auf einen Entscheid der Kammer zurückgehe, wo der äussere Bestan…»
11.2007.27 (2008-07-11) · ti
Condominium Co-Owner Standing for Possessory Action Regarding Common Area Improvements
«…teressato della questione. Per quel che riguarda i precedenti citati dagli interessati (sentenze del Tribunale federale 5C.10/2000 del 10 febbraio 2000 e 5C.50/2004 del 23 giugno 2004), esse si riferiscono alla contestazione di delibere assembleari,…»
11.2007.27 · ti
Condominium Co-Owners' Standing in Possessory Action for Common Area Improvements
«…teressato della questione. Per quel che riguarda i precedenti citati dagli interessati (sentenze del Tribunale federale 5C.10/2000 del 10 febbraio 2000 e 5C.50/2004 del 23 giugno 2004), esse si riferiscono alla contestazione di delibere assembleari,…»
LB120061 · zh
Fractional Owner Challenge to Supermajority Decision on Terrace Balustrades Rejected
«…sschutzes der äusseren Erscheinung des Gebäudes geschaffen worden (act. 24 S. 7). Ein vergleichbarer Fall finde sich in 5C.10/2000, welcher -6- auf einen Entscheid der Kammer zurückgehe, wo der äussere Bestan…»

Volltext

[AZA 0]

5C.10/2000/min

II. Z I V I L A B T E I L U N G

10. Februar 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,

Bundesrichter Weyermann, Bundesrichter Bianchi und

Gerichtsschreiber Levante.

In Sachen

R.________, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Romang, Talacker 42, 8001 Zürich,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft X.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raymond Bisang, Pestalozzistrasse 24, Postfach 234, 8028 Zürich,

betreffend

Anfechtung eines Versammlungsbeschlusses,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- Die Stockwerkeigentümergemeinschaft X.________ beschloss an ihrer Versammlung vom 25. August 1997, R.________ habe das Klimagerät zu entfernen, das im Bereich seines Balkons auf einer in die Aussenfassade eingelassenen Trägerkonstruktion ruht.

Mit Urteil vom 14. Mai 1999 hiess der Einzelrichter des Bezirksgerichts Uster die Klage von R.________, der die Aufhebung des Versammlungsbeschlusses verlangt hatte, gut und verfügte, die von der Stockwerkeigentümergemeinschaft erhobene Widerklage sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

Gegen diesen Entscheid legte die Stockwerkeigentümergemeinschaft Berufung und Rekurs beim Obergericht des Kantons Zürich ein, das am 9. November 1999 auf ihre Widerklage eintrat und die Hauptklage abwies. In Gutheissung der Widerklage verpflichtete es R.________, das Klimagerät innert 60 Tagen seit Rechtskraft des Urteils zu entfernen, unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall, und wies den zuständigen Gemeindeammann an, den Befehl nach Fristablauf auf erstes Verlangen der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu vollstrecken.

R.________ beantragt mit Berufung vom 10. Januar 2000 dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. November 1999 aufzuheben und die Klage gutzuheissen. Auf die Einholung einer Berufungsantwort wurde verzichtet.

2.- Das Obergericht lässt in tatsächlicher Hinsicht offen, ob das Klimagerät mit der Trägerkonstruktion fest verschraubt oder auf andere Weise daran befestigt sei; möglicherweise habe das Gerät seinen Halt einzig aufgrund der Schwerkraft. Indessen stellt die Vorinstanz fest, dass die Trägerkonstruktion ihrerseits durch eine feste Verankerung mit der Fassade verbunden sei und jedenfalls eine der beiden Leitungen des Geräts durch das Mauerwerk hindurchführe. Das Klimagerät sei, selbst wenn es sich im Bereich des dem Kläger zur alleinigen Benützung dienenden Balkons befinde, von aussen ohne weiteres gut sichtbar und als optische Veränderung nicht bloss untergeordneter Natur. Klimageräte der vom Kläger installierten Art seien hierzulande ausgesprochen selten. Das Obergericht kommt gestützt auf diese tatsächlichen - für das Bundesgericht verbindlichen ( Art. 55 Abs. 1 lit. c sowie Art. 63 Abs. 2 OG ) - Feststellungen zum Schluss, dass eine Veränderung der Fassade und mithin eine Beeinträchtigung des äusseren Erscheinungsbildes eines gemeinschaftlichen Bauteils vorliege, zu welcher der Kläger gemäss Art. 712a Abs. 2 ZGB nicht berechtigt sei. Ein Rechtsmissbrauch seitens der Beklagten liege nicht vor.

3.- Der Kläger rügt, er habe das Klimagerät im Rahmen des ihm am Balkon zustehenden Sondernutzungsrechts installiert; er habe das Recht, den betreffenden gemeinschaftlichen Teil so zu nutzen, dass die anderen, nicht berechtigten Stockwerkeigentümer davon ausgeschlossen seien. Der Versammlungsbeschluss der Beklagten sei demzufolge widerrechtlich.

a) Das Obergericht hält zu Recht fest, dass vorliegend nicht entscheidend sei, ob dem Kläger am Balkon ein Sonderrecht oder - wie er behauptet - ein besonderes Nutzungsrecht an einem gemeinschaftlichen Bauteil zustehe. Zum einen schliesst das Gesetz eine Zuscheidung zu Sonderrecht für Bauteile aus, die für den Bestand, die konstruktive Gliederung und Festigkeit des Gebäudes oder der Räume anderer Stockwerkeigentümer von Bedeutung sind oder die äussere Gestalt und das Aussehen des Gebäudes bestimmen ( Art. 712b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ). Zum anderen darf der Stockwerkeigentümer die gemeinschaftlichen Bauteile, Anlagen und Einrichtungen in keinem Fall in irgendeiner Weise beschädigen oder in ihrer Funktion und äusseren Erscheinung beeinträchtigen ( Art. 712a Abs. 2 ZGB ). Dass die Aussenfassade des Gebäudes den gemeinschaftlichen Bauteilen zugerechnet werden muss, stellt der Kläger zu Recht nicht infrage (Meier-Hayoz/Rey, Berner Kommentar, N 21 zu Art. 712b ZGB ). Die Aussenfassade bleibt auch dort gemeinschaftlicher Bauteil im Sinne des Gesetzes, wo ihr - wie im vorliegenden Fall - Balkone vorgelagert sind. Damit steht fest, dass der Kläger die Aussenfassade im Balkonbereich in ihrer äusseren Erscheinung nicht beeinträchtigen darf.

b) Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht verbindlich fest ( Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ), das vom Kläger installierte Klimagerät sei von aussen ohne weiteres gut sichtbar; es stelle keine untergeordnete optische Veränderung dar, und hinsichtlich seiner Art sei es hierzulande ausgesprochen selten. Da das im Balkonbereich installierte Klimagerät mit der Fassade infolge der eingelassenen Trägerkonstruktion und der durch das Mauerwerk geführten Leitungen fest und dauernd verbunden ist, liegt auf der Hand, dass es die Gestalt und das Aussehen der Fassade und damit des Gebäudes im äusseren Erscheinungsbild beeinträchtigt. Unter dem Kriterium der äusseren Erscheinung gemäss Art. 712a Abs. 2 ZGB liegt der vorliegende Fall nicht anders, als wenn ein Stockwerkeigentümer die Grösse und Art der Fenster verändert oder Fenster- oder Balkongitter einbaut, was anerkanntermassen als unzulässig gilt (Meier-Hayoz/Rey, a.a.O., Art. 712b N 24 und 26; Weber, Die Stockwerkeigentümergemeinschaft, Diss. Zürich 1979, S. 89 und 92 f.). Demnach ist der Vorwurf, das Obergericht habe diesbezüglich Bundesrecht falsch angewendet, unbegründet.

c) Da der Kläger unberechtigterweise die äussere Erscheinung der Aussenfassade beeinträchtigt, erweist sich der Beschluss der Beklagten, das Klimagerät sei zu entfernen, nicht als widerrechtlich. Das Obergericht hat daher Art. 75 ZGB nicht verletzt, wenn es den Versammlungsbeschluss nicht aufgehoben hat.

4.- Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Kläger kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.- Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. November 1999 bestätigt.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.

_____________

Lausanne, 10. Februar 2000

Im Namen der II. Zivilabteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: