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5A_996/2021 KI-generiert

Deletion of Foreign Divorce Registration Following Confirmation of Appeal

Geschäftsnummer 5A_996/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, A.________, who was divorced from B.________ in Bhutan by a court decision on November 29, 2018. This divorce was registered in the Swiss civil status register by the Zurich cantonal office on May 6, 2019. However, B.________ later submitted a confirmation from the Bhutan Royal Court of Justice that A.________ had appealed the divorce judgment. The Bhutan embassy confirmed that no final divorce judgment had been issued, leading the Zurich cantonal office to reconsider and withdraw the divorce registration. A.________ contested this decision at various levels, including at the Zurich Administrative Court, which dismissed his appeal. He then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, maintaining there was no proof that he remained married in Bhutan, but his complaint lacked a sufficient legal basis and was not considered by the Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV; Deletion of Foreign Divorce Registration Following Confirmation of Appeal: This divorce was registered in the Swiss civil status register by the Zurich cantonal office on May 6, 2019. However, B.________ later submitted a confirmation from the Bhutan Royal Court of Justice that A.________ had appealed the divorce judgment. The Bhutan embassy confirmed that no final divorce judgment had been issued, leading the Zurich cantonal office to reconsider and withdraw the divorce registration. A.________ contested this decision at various levels, including at the Zurich Administrative Court, which dismissed his appeal. He then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, maintaining there was no proof that he remained married in Bhutan, but his complaint lacked a sufficient legal basis and was not considered by the Tribunal.

Schlagwörter

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Bereinigung der Beurkundungen einer Ehescheidung Scheidungsurteil Eheregister ausländischer Entscheid internationale Scheidung Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Zentrales Ausländerregister

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 BGG
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend eine Eintragung bzw. Löschung im Personenstandsregister; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
Art. 105 Abs. 1 BGG
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ).
Art. 106 Abs. 2 BGG
1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt ( BGE 140 III 264 E.
Art. 42 Abs. 2 BGG
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E.
Art. 42 Abs. 1 BGG
Sodann ist im bundesgerichtlichen Verfahren ein Rechtsbegehren zu stellen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ).
Art. 9 BV
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend eine Eintragung bzw. Löschung im Personenstandsregister; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The President decided to rule on the appeal in simplified proceedings because it was manifestly ill-founded.
Art. 66 Abs. 1 BGG
The court imposed the court costs on the appellant as the appeal was dismissed (not entered upon).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The President decided to rule on the appeal in simplified proceedings because it was manifestly ill-founded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant as the appeal was dismissed (not entered upon).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_996/2021

Urteil vom 7. Dezember 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen, Wilhelmstrasse 10, 8005 Zürich.

Gegenstand

Bereinigung der Beurkundungen einer Ehescheidung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 11. November 2021 (VB.2021.00540).

Sachverhalt:

A.________ und B.________ wurden in Bhutan mit Urteil des "Royal Court of Justice, District Court" vom 29. November 2018 geschieden. Mit Verfügung vom 6. Mai 2019 beurkundete das Gemeindeamt des Kantons Zürich die ausländische Scheidung im schweizerischen Zivilstandsregister. Mit Schreiben vom 27. November 2019 übermittelte die schweizerische Botschaft in Neu-Delhi dem Gemeindeamt eine durch B.________ eingereichte Bestätigung des bhutanischen "Royal Court of Justice, High Court", wonach A.________ das Scheidungsurteil angefochten habe. Mit Noten vom 27. November 2020 und 25. Februar 2021 bestätigte die Botschaft von Bhutan in Neu-Delhi, dass noch kein rechtskräftiges Scheidungsurteil ergangen sei.

Mit Verfügung vom 12. April 2021 zog das Gemeindeamt seine Verfügung vom 6. Mai 2019 in Wiedererwägung und beauftragte die Fachstelle C.________, die Beurkundung des Scheidungsurteils vom 29. November 2018 in schweizerischen Personenstandsregister zu löschen.

Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich wies einen dagegen erhobenen Rekurs von A.________ mit Verfügung vom 22. Juli 2021 ab, ebenso das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine von ihm dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 11. November 2021.

Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil wendet sich A.________ mit Beschwerde vom 2. Dezember 2021 an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend eine Eintragung bzw. Löschung im Personenstandsregister; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).

Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).

In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

Sodann ist im bundesgerichtlichen Verfahren ein Rechtsbegehren zu stellen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ).

2. Die Beschwerde scheitert bereits am fehlenden Rechtsbegehren. Sodann beschränkt sich der Beschwerdeführer auf wenige appellatorische Zeilen zum Sachverhalt. Er bringt vor, dass es keinen Beweis gebe, wonach er in Bhutan noch verheiratet sein sollte; namentlich fehle hierfür die Kopie des bhutanischen Immigrationsamtes mit einem gültigen Marriage Certificate. Vielmehr sei aus der Beilage 02 ersichtlich, dass er auf der Basis der Beilage 03 in der Schweiz per 29. November 2018 geschieden worden sei; im Rechtsmittelverfahren seien nur noch die Nebenfolgen der Scheidung strittig. Auf diese Ausführungen, welche im Übrigen bereits vor Verwaltungsgericht vorgetragen und von diesem im angefochtenen Urteil behandelt wurden, kann nicht eingetreten werden, weil sie den Sachverhalt betreffen, aber lediglich in appellatorischer Form vorgetragen werden (vgl. E. 1). Es wäre mit konkreten Verfassungsrügen, namentlich mit einer substanziierten Rüge, der Sachverhalt sei in willkürlicher Weise festgestellt und damit Art. 9 BV verletzt worden, aufzuzeigen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil - zusammenfassend: dass gegen das ursprünglich im schweizerischen Personenstandsregister eingetragene erstinstanzliche bhutanische Scheidungsurteil ein Rechtsmittel eingelegt worden sei; dass dies aus der beglaubigten Note der bhutanischen Botschaft in Neu-Delhi vom 27. November 2020 hervorgehe und in dieser auch festgehalten werde, dass das Scheidungsdatum noch nicht feststehe; dass auf Nachfrage der Schweizerischen Botschaft durch die bhutanische Botschaft mit Schreiben vom 25. Februar 2021 erneut bestätigt worden sei, dass die Eheleute noch nicht rechtskräftig geschieden seien - gegen verfassungsmässige Rechte, namentlich gegen das Willkürverbot, verstossen sollen.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeindeamt des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli