Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_996/2015 KI-generiert

Abusive Appeal Against Attachment Refusal

Geschäftsnummer 5A_996/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted by an individual against a local municipality and the Canton of Zurich concerning a seizure and notification of a seizure breakdown by the local enforcement office. The individual's appeal followed the dismissal of their complaint by the cantonal court, which ruled that the lower supervisory authority had rightly not admitted the appeal due to insufficient justification from the individual regarding the seizure. The court noted that the individual's further submissions were not relevant to the decision and that they failed to adequately demonstrate how the lower court's ruling violated legal rights. The Supreme Court ultimately found the complaint inadmissible and imposed costs on the individual for the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG; Abusive Appeal Against Attachment Refusal: The individual's appeal followed the dismissal of their complaint by the cantonal court, which ruled that the lower supervisory authority had rightly not admitted the appeal due to insufficient justification from the individual regarding the seizure. The court noted that the individual's further submissions were not relevant to the decision and that they failed to adequately demonstrate how the lower court's ruling violated legal rights. The Supreme Court ultimately found the complaint inadmissible and imposed costs on the individual for the proceedings.

Schlagwörter

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Betreibung auf Pfändung Rechtsvorschlag Vollstreckungskosten schwerer Fall Zeugnisverweigerungsrecht Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

Cited in the dispositive as the basis for not entering upon the manifestly inadmissible complaint.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to impose court costs on the losing appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_996/2015

Urteil vom 17. Dezember 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Politische Gemeinde U.________,

2. Kanton Zürich,

vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt V.________.

Gegenstand

Pfändung, Anzeige der Pfändungsabrechung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 10. Dezember 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 10. Dezember 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf eine erste Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend Pfändung bzw. Anzeige der Pfändungsabrechnung des Betreibungsamtes V.________) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die untere Aufsichtsbehörde sei zu Recht mangels Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten, nachdem der Beschwerdeführer keine konkreten Rügen hinsichtlich der Pfändung bzw. Pfändungsabrechnung vorgebracht habe und seine weiteren Ausführungen nicht entscheidbezogen gewesen seien, die vor Obergericht behaupteten Noven hätten ebenso unberücksichtigt zu bleiben wie die haltlosen Beschwerdevorbringen,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Urteils vom 10. Dezember 2015 hinausgehen,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 10. Dezember 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung des Zwangsvollstreckungsverfahrens und daher missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt V.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann